Mittwoch, 12. Dezember 2012

Noch mehr Tieropfer durch eine globalisierte Chemikalienpolitik


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Quelle dieser Informationen (ausgenommen die Fotos) ist die Broschüre
> Das neue Einstufungs-und Kennzeichnungssysthem für Chemikalien nach GHS –kurz erklärt-<


Herausgeber: Umweltbundesamt

GHS -  Globally Harmonized System

 Bereits 1992 haben die UN-Staaten während der Konferenz für Umwelt und Entwicklung (UNCED) in der Agenda 21 eine Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Stoffgemischen im globalen Kontext gefordert. Zuständige Gremien der UN und der OECD erarbeiteten in den Folgejahren das Globally Harmonized System (GHS) und verabschiedeten es im Dezember 2002 in seiner ersten Fassung.
Im Jahr 1992 wurde auf der UN-Konferenz für Umwelt und Entwicklung in Rio de
Janeiro das Ziel festgelegt, eine weltweite Harmonisierung der Einstufung und
Kennzeichnung von Chemikalien herbeizuführen (Kapitel 19 Agenda 21). Die
internationale Staatengemeinschaft erteilte den Vereinten Nationen das Mandat, ein
solches harmonisiertes Einstufungs- und Kennzeichnungssystem zu erarbeiten. Im
Jahr 2003 wurde das „Globally Harmonised System of Classification and Labelling
of Chemicals“ (GHS) mit dem so genannten „purple book“ erstmals vorgelegt. Es
wird kontinuierlich erweitert und verbessert und erscheint alle zwei Jahre in
aktualisierter Fassung.

Das unmittelbare Ziel von GHS ist die internationale Harmonisierung bestehender
Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme aus unterschiedlichen Sektoren wie
Transport, Verbraucher-, Arbeitnehmer- und Umweltschutz. Darüber hinaus kann
GHS von Staaten eingeführt werden, die bisher keine derartigen Regelungen
aufgestellt haben. GHS setzt damit Maßstäbe für die Bewertung der von
Chemikalien ausgehenden Gefahren (Einstufung) und schafft eine gemeinsame
Basis, wie die ermittelten Gefahren zu kommunizieren sind (Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt).
Die Umstellung der Einstufung und Kennzeichnung auf GHS ist Teil der neuen
europäischen Chemikalienpolitik. Das System der Einstufung und Kennzeichnung
nach den Richtlinien 67/548/EWG1 (Stoffrichtlinie) und 1999/45/EG2 (Zubereitungsrichtlinie)
wird schrittweise durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/20083 abgelöst.
Diese Verordnung – auch GHS- oder CLP-Verordnung (Classification, Labelling
and Packing) genannt – ist am 20. Januar 2009 in Kraft getreten.

GHS läuft im gleichen Zeitrahmen wie REACH.
GHS umfasst auch die Chemikalien und Zubereitungen (Gemische) die von REACH nicht erfasst werden, weil REACH nach Herstellungsmengen gegliedert ist und nicht nach der Gefährlichkeit von Chemikalien. Zum Beispiel würde der Hersteller hochgiftiger Chemikalien, der aber unter einer Tonne pro Jahr produziert, gar nicht erfasst, ebenso fallen Medikamente, Pestizide, Kosmetik u.a. Stoffe nicht unter die REACH Verordnung, da sie durch andere Verordnungen geregelt werden.
GHS will alle Stoffe erfassen.
Alle Produkte werden mit einem Piktogramm gekennzeichnet, wie man es auch bei Gefahrguttransporten kennt.
Beispiel:
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 Außer zur Entzündlichkeit und der Explosionsgefahr, werden die toxikologischen Eigenschaften ermittelt.
Und das in erster Linie durch Tierversuche.

Unternehmen werden zur Selbsteinstufung aufgefordert, bzw. dazu entsprechende fehlende Daten selbst zu beschaffen:

„Unternehmen, die ihre Gemische frühzeitig nach CLP-Verordnung einstufen, können sich
eventuell einen Marktvorteil verschaffen. Möglicherweise wird die neue Einstufung von den
Marktpartnern bereits vor Ablauf der gesetzlichen Übergangsfrist gewünscht oder zur Vertragsbedingung hervorgehoben.
Die folgenden Empfehlungen sollen Anregungen geben, wie Unternehmen sich gezielt auf die Anforderungen der CLP-Verordnung vorbereiten können.“

Welche Daten werden gefordert, welche Empfehlungen gegeben?

 J) Haben Gemische, die von Ihnen in Verkehr gebracht werden, Bestandteile, die Datenlücken
hinsichtlich der akuten Toxizität aufweisen?
Anders als bei der konventionellen Methode nach Zubereitungsrichtlinie können solche Datenlücken
im neuen Einstufungssystem zu einer strengeren Einstufung des Gemisches führen.
a) Unterteilen Sie die von Ihnen eingesetzten Bestandteile (Komponenten) in Stoffe und in
solche, die ein Gemisch darstellen.
b) Stellen Sie für jeden von Ihnen als Komponente eingesetzten Stoff fest, ob davon
ausgegangen werden kann, dass er nicht akut toxisch ist (wie es z. B. bei Wasser oder bei
Zucker der Fall ist).
c) Stellen Sie für die von Ihnen eingesetzten Stoffe, die nicht unter b) fallen, folgende Angaben
zusammen:
Toxizitätswerte (LD50 oral, LD50 dermal, LC50 inhalativ)
die Einstufungen zur akuten Toxizität nach CLP-Verordnung oder, wenn nicht verfügbar,
nach Stoffrichtlinie (R20 bis R28, einzeln oder untereinander kombiniert, jedoch nicht, wenn
R39, R48 oder R68 vorangestellt ist19)
falls weder Toxizitätswertswerte, noch Einstufungsdaten vorliegen, die Informationen
ob die akute Toxizität im Zuge einer Registrierung nach REACH-Verordnung ermittelt
wird und wann der Wert voraussichtlich zur Verfügung stehen wird, ob sichergestellt ist, dass die akute Toxizität oberhalb der Einstufungsgrenze liegt (siehe folgende Tabelle).

Aufnahmeweg
Einstufungsgrenze
oral
LD50 > 2000 mg/kg Körpergewicht
dermal
LD50 > 2000 mg/kg Körpergewicht
Inhalativ             Dämpfe
                             Nebel und Stäube
                             Gase
LC50 > 20 mg/L/4h
LC50 > 5 mg/L/4h
LC50 > 20000 ppmV

Was bedeutet das konkret?

Akute Toxizitätspruefung (meistens an Nagetieren, aber auch an Hunden, Katzen oder Primaten):

LD50 > 2000 mg/kg Körpergewicht

LD50  bedeutet Letale, bzw. tödliche Dosis für 50% der Versuchstiere.

Es wird ermittelt ab wieviel mg pro Körpergewicht des Tieres das Gift/die Chemikalie tödlich ist.

Entweder durch den Magen, oder über die Haut oder durch das zwangsweise einatmen von giftigen Dämpfen.
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                                                                          Foto: SHAC

Welche Tests werden noch gefordert?

Ätz-/Reizwirkung auf die Haut
Erfasste Produkte
Stoffe und Gemische, die irreversible oder reversible Hautschädigungen nach einer Einwirkzeit von bis zu 4 Stunden hervorrufen.
Gefahrenkategorien
Kategorie 1[A,B,C]* Kategorie 2
Hautätz. 1[A,B,C]*; H314 Hautreiz. 2; H315

Gefahr Achtung
Verursacht schwere
Verätzungen der Haut und
schwere Augenschäden.
Verursacht
Hautreizungen.

Einstufung
Stoffe und Gemische sind aufgrund ihrer Fähigkeit, die Haut zu zerstören (Kategorie 1A, 1B, 1C)
oder reversibel zu schädigen (Kategorie 2) einzustufen.
Ist ein Stoff oder ein Gemisch als hautätzend eingestuft, so ist auch eine Einstufung in Bezug
auf schwere Augenschädigung vorzunehmen …
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                                                                                                         Foto: PeTA

Ist ein Stoff oder ein Gemisch als hautätzend eingestuft, so ist auch eine Einstufung in Bezug auf schwere Augenschädigung vorzunehmen …

(Nicht genug, das man unschuldigen Tieren  ätzende Substanzen auf die Haut geschmiert hat, muss man es jetzt noch anderen Tieren in die Augen träufeln)


Hat der Stoff oder das Gemisch das Potenzial, irreversible Augenschäden zu verursachen,
wenn folgende Kriterien betrachtet werden
vorhandene Erfahrungen beim Menschen, die irreversible Augenschäden aufzeigen,
Beobachtungen am Tier oder tierexperimentellen Daten, bei denen der aufgebrachte Stoff
▫ mindestens bei einem Tier anhaltende Wirkungen an Horn-, Regenbogen- oder Bindehaut
erzeugt
▫ bei mindestens 2 von 3 Versuchstieren eine positive Reaktion erzeugt (Mittelwerte):
Hornhauttrübung des Grades ≥ 3 und/oder Regenbogenhautentzündung des Grades ≥ 1,5
positive Ergebnisse in einer validierten und akzeptierten In-vitro-Prüfung zur Bewertung
ernster Augenschäden,
extreme pH-Werte (≤ 2 oder ≥ 11,5) unter Berücksichtigung der sauren/alkalischen Reserve
(Pufferkapazität),
Struktur-Wirkungs-Beziehungen zu anderen Stoffen und Gemischen?
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                                                      Foto: Buav

Das sind nur wenige Beispiele einer herz-und sinnlosen  Verordnung, die Millionen Tiere foltert und zu Testobjekten degradiert. Zu Maschinen, die Daten liefern sollen.
Eine Gesellschaft, die so etwas zulässt, sollte sich nicht zivilisiert nennen.
Jedes dieser Tiere erleidet furchtbare Schmerzen. Wie geht es uns wenn wir Schmerzen haben?
Wie würden wir uns fühlen, wenn man statt heilender, lindernder Tropfen, immer wieder ätzende Substanzen in unsere Augen träufeln würde?
Ja, wir können uns wehren? Aber die Tiere sind uns Menschen ausgeliefert.

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