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Mittwoch, 25. April 2018

Wir fordern ein Tierschutzgesetz, das den verfassungsmäßigen Schutz der Tiere garantiert und unverzüglich umsetzt wird



Hier folgen im einzelnen die Forderungen unserer Petition und die Begründung.

Hier können Sie unsere Petition unterschreiben:

https://secure.avaaz.org/de/petition/Deutschen_Bundestag_Petitionsausschuss_Wir_fordern_eine_Novellierung_des_Tierschutzgesetzes/?tWgaiab


Wir fordern:

1. Eine Novellierung des Tierschutzgesetzes, mit dem Ziel den verfassungsmäßigen Schutz aller Tiere zu garantieren und ohne jahrelange Fristen umzusetzen.

Begründung zu 1.:

Seit dem 1. August 2002 wurden in den Artikel 20a GG, in dem bereits die natürlichen Lebensgrundlagen geschützt sind, die Worte „und die Tiere" eingefügt. Artikel 20a lautet nun:
"Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung."

Seitdem verpflichtet die Staatszielbestimmung die Staatsgewalten, dem Tierschutz zu einem möglichst hohen Stellenwert in unserem Rechts- und Wertesystems zu verhelfen.
Alle Tierschutzverbände sind sich einig darin, dass der Bundesgesetzgeber es bis heute versäumt hat, ein Tierschutzgesetz zu erlassen, das dem Staatsziel Tierschutz entspricht, und es dementsprechend ausgestaltet hat. An grundlegenden Missständen, wie der industriellen Massentierhaltung, Lebendtiertransporten quer durch die EU und in Drittländer, der ausufernden Forschung mit jährlich Millionen Tieropfern, deren Zahl trotz aller Lippenbekenntnisse immer mehr ansteigt, Missständen in der Tierhaltung, in Zoos und Zirkussen und auch im Heimtierbereich, hat sich bis heute leider kaum etwas geändert.

Auch nach der Änderung des Tierschutzgesetzes, die der Bundestag 2012 beschlossen hat, und mit der das Gesetz am 13. Juli 2013 in Kraft getreten ist, bleibt es wie zuvor eher ein „Tiernutzergesetz".


2. Die Erarbeitung einer Strategie mit klaren Zielen für den Ausstieg und die Beschleunigung des Übergangs von Tierversuchen hin zu tierleidfreien Forschungsmethoden. Das Ziel soll die Abschaffung aller Tierversuche sein.

Begründung zu 2.:

Die Europäische Union (EU) hat mit der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere ein Instrument geschaffen, welches es den Mitgliedstaaten ermöglicht, wirksame Einschränkungen bei Tierversuchen gesetzlich festzulegen. Die Richtlinie 2010/63/EU fordert die Mitgliedstaaten zudem auf, Tierversuche durch Alternativen zu ersetzen und zukünftig sogar komplett darauf zu verzichten, ohne allerdings einen Zeitraum oder Rahmenplan festzulegen.

Leider hat es die BRD bei der Umsetzung der Europäischen Richtlinie in nationales Recht in vielen Fällen versäumt, die Erleichterungen und wenigen Verbesserungen zum Schutz der Versuchstiere umzusetzen, und hat damit das Ziel der Richtlinie verfehlt.

Diese Richtlinie stellt jedoch einen wichtigen Schritt zur Erreichung des letztendlichen Ziels dar, Verfahren mit lebenden Tieren für wissenschaftliche Zwecke und Bildungszwecke vollständig zu ersetzen.
Wir sind der Meinung, dass die Bundesrepublik Deutschland, gestützt auf ihre verfassungsmäßige Pflicht (Garantenpflicht), die Tiere zu schützen und den Tierschutz durch die Gesetzgebung zu gewährleisten, eine Vorreiterrolle in Europa einnehmen sollte, den von allen gewünschten Ausstieg aus der Forschung mittels Tierversuchen umzusetzen.


3. Sofortige Maßnahmen für eine Abschaffung gesetzlich vorgeschriebener Tierversuche wie etwa für Haushaltschemikalien oder Pestizide.

Begründung zu 3.:

Der Verband der Diagnostica Medizin e.V. führt auf seiner Webseite zum Problem der Haushaltschemikalien folgendes aus:
„Zur Gewährleistung der Sicherheit von Verbrauchern müssen alle Produkte der chemischen Industrie, wie Haushaltschemikalien und Kosmetika, auf mögliche schädliche und gesundheitsgefährdende Eigenschaften untersucht werden. Über viele Jahre waren Tierversuche die einzige Möglichkeit, die Unbedenklichkeit solcher Produkte sicherzustellen. Für die verwendeten Versuchstiere bedeutete dies einen langen und oft qualvollen Leidensweg.“
Von diesem Verband wird folgende Methode für die Testung von Haushaltschemikalien aufgezeigt, die seit dem Verbot von Tierversuchen für Kosmetikprodukte und deren Grundstoffe im Einsatz ist und ebenso die Tierversuche im Bereich der Haushalts-Chemikalien ersetzen könnte.

Der Verband berichtet von der LSR-Technik, die zur Herstellung künstlicher Haut, Atemweg-Gewebes und der Hornhaut des Auges verwendet wird. So sei es möglich, Tierversuche zu umgehen und Produkte in alternativen Modellen zu testen. Diese Tierersatzmodelle erlaubten schließlich das EU-weite Verbot von Tierversuchen im Bereich der Kosmetikindustrie.
Mit der Verfügbarkeit von künstlich hergestellten Geweben aus praktisch unbegrenzt verfügbaren Zellkulturen könnten Tierversuche auf diesem Gebiet heute vollständig ersetzt werden.“

Quelle:
https://lsr.vdgh.de/forschungsfelder/verbrauchersicherheit/verbrauchersicherheit2

Kosmetikartikel enthalten bis zu 90 % Industriechemikalien. Der Schritt eines generellen Verbots, Tierversuche für Haushalts-Chemikalien durchzuführen, und das Verbot des Inverkehrbringens solcher Produkte, würden dem Ziel der Verordnung 2010/63, Tierversuche soweit als möglich durch Alternativen zu ersetzen, entsprechen.
Auch das Europäische Parlament und der Rat verhängten das Verbot von Tierversuchen für Kosmetika und das Verbot des Inverkehrbringens 2009 in voller Kenntnis, dass bis dahin eine vollständige Ersetzung der jeweiligen Tierversuche nicht möglich sein würden, und machten 2013 das Verbot des Inverkehrbringens nicht von der Verfügbarkeit eines vollständigen Pakets an Ersatzmethoden abhängig.
Die bisherigen Erfahrungen zeigen deutlich, dass Bestimmungen über Tierversuche in den Kosmetik-Rechtsvorschriften wesentlich zur beschleunigten Entwicklung von Alternativmethoden beigetragen und jenseits der Kosmetikbranche und den Grenzen Europas ein starkes Signal gesendet haben.
Es ist absolut unverständlich, warum für Haushalts-Chemikalien nicht dieselben Richtlinien wie für Kosmetika angewendet werden, zumal die alternativen Testmethoden vorhanden sind und Tierversuche in dem Bereich selbst für die Industrie schwer zu begründen sind.


4. Das sofortige Verbot schwerstbelastender Tierversuche, wie durch die RL 2010/63/EU Artikel 15 Abs. 2 vorgeschrieben, ohne Ausnahmeregelung durch die Inanspruchnahme der Schutzklausel nach Art. 55 Abs. 3.

Begründung zu 4.:

Nach Art.15 Abs. 2 der Richtlinie 2010/63/EU müssen die Mitgliedstaaten grundsätzlich gewährleisten, „dass ein Verfahren nicht durchgeführt wird, wenn es starke Schmerzen, schwere Leiden oder schwere Ängste verursacht, die voraussichtlich lang anhalten und nicht gelindert werden können“. Zur Begründung heißt es in Erwägung 23: „Aus ethischer Sicht sollte es eine Obergrenze für Schmerzen, Leiden und Ängste geben, die in wissenschaftlichen Verfahren nicht überschritten werden darf. Hierzu sollte die Durchführung von Verfahren, die voraussichtlich länger andauernde und nicht zu lindernde starke Schmerzen, schwere Leiden oder Ängste auslösen, untersagt werden.“

Zwar kann ein Mitgliedstaat nach Art. 55 Abs. 3, wenn er es „in Ausnahmefällen aus wissenschaftlich berechtigten Gründen für erforderlich hält, die Verwendung eines Verfahrens zu genehmigen, das im Sinne von Artikel 15 Abs. 2 starke Schmerzen, schwere Leiden oder Ängste verursacht, die voraussichtlich lang anhalten und nicht gelindert werden können, …“ eine vorläufige Maßnahme zur Genehmigung dieses Verfahrens beschließen.
Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Art. 55 Abs. 3 S. 1 der Richtlinie bedarf es für die Genehmigung eines schwerstbelastenden Tierversuchs aber eines Grundes, bei dem der zu erwartende Nutzen so hoch ist, dass er auch die Zufügung schwerster Schmerzen, Leiden und Ängste rechtfertigt, und darüber hinaus des Vorliegens eines Ausnahmefalls.

Schwerstbelastende Tierversuche sollen selbst dann, wenn ein sehr hoher Nutzen sehr wahrscheinlich erscheint, nicht regelmäßig genehmigt werden, sondern nur in seltenen und extremen Einzelfällen.
Die erwähnte Ausnahme wurde durch den Wortlaut des novellierten Tierschutzgesetzes und der Tierschutz Versuchstier Verordnung zur Regel zementiert, die auch Tierversuche der grausamsten Art, bei denen die Schmerzen weder gelindert, noch ausgeschaltet werden, zulassen.

Dazu zählen Giftigkeitstests, Immobilisierung zur Herbeiführung von Magengeschwüren oder Herzversagen, Infektionen (oft mit bis zu 100 % Sterberate), Entzündungen mit Todesfolge, Wasser- oder Futterentzug, künstlich ausgelöster Schlaganfall, Herzinfarkt/Herzversagen am wachen Tier, Hirnversuche an u. a. Affen, Katzen und Mäusen, Bestrahlung mit Todesfolge, Tod durch Abstoßungsreaktion von Transplantaten, metastasierende Tumore und fortschreitende, tödliche Tumore, Knochenbrüche, Versagen mehrerer Organe, Xenotransplantation (Organtransplantation von einer Tierart auf eine andere), Anzüchten von mit schwerem Leid verbundenen genetischen Störungen, z. B. Huntington Krankheit, und viele andere Versuche, die für die Tiere unermessliches Leid bedeuten.

Es ist durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz statistisch belegt, dass 5,5 % der in Deutschland durchgeführten Tierversuche unter schwerstbelastende Tierversuche fallen.

Im Jahr 2013 wurden 3 Millionen Tierversuche gemacht, davon 165.000 mit schwerster Belastung.

Im Jahr 2014 3,3 Millionen, davon 181.500 mit schwerster Belastung.
Im Jahr 2015 2,8 Millionen, davon 154.000 mit schwerster Belastung.
Im Jahr 2016 2,9 Millionen, davon 159.500 mit schwerster Belastung.
Im Jahr 2017 2,85 Millionen, davon 156.750 mit schwerster Belastung.

816.750 leidensfähige Lebewesen, die in einem Staat, der seit dem Jahre 2002 den Tierschutz in der Verfassung verankert hat, zu Tode gefoltert wurden.

Zumindest das Leid dieser 816.750 Lebewesen hätte durch korrekte Umsetzung der RL 2010/63/EU Art. 15 Abs. 2 in Deutschland verhindert werden können.


5. Ein Verbot von Tierversuchen für die Grundlagenforschung. Grundlagenforschung ist in den meisten Fällen völlig zweckfrei und dient vielfach nur dazu die Neugier der Forscher zu befriedigen, Daten zu sammeln und Forschungsergebnisse zu publizieren.

Begründung zu 5.:

Die meisten Versuchstiere werden im Bereich der Grundlagenforschung „verbraucht“. Dabei ist die Grundlagenforschung im Unterschied zur Pharmaforschung weder zweck- noch anwendungsorientiert. Mit ihr soll das allgemeine medizinische und naturwissenschaftliche Wissen vermehrt werden. Das meist abstrakte Forschungsinteresse wird gern mit möglichen Anwendungen in einer fernen Zukunft gerechtfertigt. Es gibt jedoch keine Institution, die nachprüft, ob diese Versuche jemals zu einem Nutzen geführt hätten.

Nur ein Beispiel: Hirnforscher Kreiter an der Universität Bremen verteidigt seine schwer belastenden Versuche an Affen mit einer Hoffnung auf Behandlung von Blindheit oder Lähmungen. Affen werden dabei stundenlang in Affenstühlen gefesselt, für die bewegungsaktiven Tiere allein schon eine Tortur. Durch Durst gefügig gemacht, müssen sie bestimmte Aufgaben ausführen, während ihr Kopf unbeweglich an ein Gestell angeschraubt ist. In ihrem Gehirn stecken Elektroden, über die Hirnströme gemessen werden. Die Tiere werden oft jahrelang „benutzt“.

Seit Jahrzehnten werden Experimente dieser Art in aller Welt gemacht. Geführt haben sie bislang vor allem zu einem riesigen Berg von Artikeln in Fachjournalen. Ein Nutzen für die Menschheit ist nicht in Sicht.

Im Bereich der biologischen Grundlagenforschung wird noch nicht einmal ein möglicher Nutzen in Aussicht gestellt.
In der Grundlagenforschung wird die Wissenschaft zum Selbstzweck. Nicht Heilung und Gesundheit stehen im Mittelpunkt der Wissenschaft, sondern die Wissenschaft selbst, Forschungsaufträge und Fördermittel.


6. Dass bei der angewandten Forschung der Fokus auf menschliche Modelle für menschliche Krankheiten gelegt wird.

Begründung zu 6.:

Wissenschaftlich unumstritten ist die Tatsache, dass zwischen Tier und Mensch große Unterschiede betreffend ihrem Körperbau, der Organfunktionen, der Ernährung, ihrem Stoffwechsel, der Psyche und den unterschiedlichen Lebensbedingungen bestehen. Aber auch die einzelnen Tierspezies unterscheiden sich deutlich voneinander. Tiere verschiedener Arten reagieren auf Chemikalien und Medikamente unterschiedlich. Nach der Durchführung eines Tierversuchs kann gar nicht vorausgesagt werden, ob Menschen genauso oder anders reagieren werden. Die Wirkungs- und Verträglichkeitsunterschiede sind häufig gravierend und die Wirkungen tatsächlich so entgegengesetzt, dass die Übertragbarkeit von Ergebnissen aus Tierexperimenten auf die menschliche Situation ein absolut unkalkulierbares Risiko darstellt.
Tiere und Menschen unterscheiden sich stark voneinander. Die meisten menschlichen Krankheiten kommen bei Tieren gar nicht vor, die Symptome werden durch Manipulationen in sogenannten „Tiermodellen“ nachgeahmt. Die künstlich hervorgerufenen Symptome haben gar nichts mit den menschlichen Krankheiten, die sie simulieren sollen, gemein. Menschen werden lebenslang mit einer Unzahl verschiedenster Einflüsse konfrontiert, die sich häufig gegenseitig beeinflussen. Ernährung, Lebensgewohnheiten, Verwendung von Suchtmitteln, schädliche Umwelteinflüsse, Stress, psychische und soziale Faktoren spielen bei der Entstehung von Krankheiten und deren Heilung eine große Rolle.

Diese Umstände kann man im Tierversuch nicht simulieren. Ergebnisse aus Studien mit Tieren sind daher irreführend und irrelevant.

Niemand kann sagen, wie viele sinnvolle Medikamente nie auf den Markt gelangen, weil sie aufgrund von irreführenden Tierversuchen vorzeitig aussortiert werden. Und wie viele Milliarden diese unsinnige, nicht zielgerichtete Forschung verschlingt.

Nach internationalen Studien versagt die tierexperimentell ausgerichtete Forschung immer wieder.

So sollen 95 % der potenziellen Arzneimittel, die sich im Tierversuch als wirksam und sicher erwiesen haben, bei der klinischen Prüfung am Menschen versagen, entweder, weil sie keinerlei Wirkung haben oder weil sie unerwünschte Nebenwirkungen hervorrufen.

Von den 5 % der Wirkstoffe, die eine Zulassung erhalten, soll später rund ein Drittel mit Warnhinweisen versehen oder ganz zurückgezogen werden, weil sich beim Menschen weitere schwerwiegende, oft sogar tödliche Nebenwirkungen herausstellen.

Quelle: Ärzte gegen Tierversuche e. V.

Der Contergan-Skandal ist sicher das bekannteste Beispiel dafür, welche verheerende Folgen Medikamente anrichten können, die im Tierversuch als sicher beurteilt wurden.

Es gibt unzählige Beispiele von im Tierversuch als sicher beurteilten Medikamenten, die tödliche Folgen für die Verbraucher hatten und weiter haben werden.

Wir haben den Eindruck, dass die Regierungen weltweit am Modell Tierversuch als „Goldstandard“, wie an einem alten Zopf aus Bequemlichkeit und Gründen der Haftung, festhalten. Lässt man nur genügend Tierversuche machen, ist man bei Katastrophen - wie im Falle Contergan - unschuldig. Und wer entschädigt die Opfer? Der Staat?

Oder können die Geschädigten selbst sehen, wie sie mit ihren Gebrechen fertig werden? Eine sehr bequeme Lösung für die Pharmaunternehmen.

Erstmals bei der REACH-Verordnung gab es eine Umkehrlast, indem den Herstellern und Importeuren die Beweislast der Unbedenklichkeit und Ungefährlichkeit ihrer chemischen Produkte und Stoffe diktiert wurde.
Auch für diese Verordnung müssen Millionen Tiere leiden und ihr Leben lassen, um eine trügerische Sicherheit zu garantieren.

Denn wer trägt die Verantwortung, wenn gefährliche Stoffe mit Ausnahmegenehmigungen wegen sozio-ökonomischen Gründen auf dem Markt bleiben?

Dann müssen die Geschädigten, wie im Falle des Contergan-Skandals, in zeit- und kostenaufwändigen Privatklagen erst einmal beweisen, dass ihre Gesundheit genau durch diese Chemikalien geschädigt wurde.
Vielleicht wird deshalb immer noch an Vorschriften festgehalten, die in den 40er Jahren des letzten Jahrhunderts eingeführt wurden!

Diese Gesetze sind nun, über 70 Jahre später, im Hinblick auf die inzwischen gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse lange überholt. Es ist höchste Zeit, die Gesetze den aktuellen Gegebenheiten, nämlich der Wissenschaft des 21. Jahrhunderts, anzupassen.

Alternativ zu Tierversuchen gibt es als ein Beispiel von vielen die Epidemiologie bzw. die molekulare Epidemiologie, bei der anhand von flächendeckenden menschlichen Datenerhebungen medizinische Rückschlüsse gezogen werden können. Je mehr dieser Daten erhoben werden, desto zuverlässiger die Ergebnisse.

Hier gibt es ein gigantisch großes Forschungspotenzial aufgrund der mittlerweile weltweiten Vernetzung.

Leider wird sie zugunsten von Tierversuchen sträflich vernachlässigt, und daraus resultiert ein beträchtlicher Mangel an menschlichen Daten-Erhebungen. Aus diesem Grund kann es nicht zu früh für die Abschaffung von Tierversuchen sein.


7. Eine sofortige massive Förderung von Alternativmethoden statt Tierversuche. Dazu eine drastische Verkürzung der zeitlichen Prozesse für Prüf- und Anerkennungsverfahren für alternative Verfahren.

Begründung zu 7.:

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DGF), die in großem Maße Tierversuche im Hochschulbereich finanziert, hatte im Jahr 2016 einen Etat von 2,99 Milliarden Euro aus der Staatskasse zur Verfügung. Der Etat der ebenfalls aus öffentlichen Geldern finanzierten Max-Planck-Gesellschaft, deren zahlreiche Institute zum großen Teil Tierversuche durchführen, lag 2017 bei 1,8 Milliarden Euro. Hinzu kommen die zahlreichen Universitäten und staatlichen Einrichtungen, wie das Deutsche Primatenzentrum in Göttingen, die mit Steuergeldern Tierversuche machen.

Demgegenüber stehen der tierversuchsfreien Forschung jährlich durchschnittlich nur 6 Millionen Euro regelmäßiger staatlicher Unterstützung zur Verfügung. Dazu kommt die einmalige Finanzierung einzelner Projekte. Nicht mehr als ein Almosen, verglichen mit den Milliardenbeträgen, die in die tierexperimentelle Forschung fließen. In der geringen Summe sind auch noch Förderungen von so genannten Refinement(Verfeinerung)-Maßnahmen enthalten, d. h. zur Verbesserung der Haltung oder Verminderung der Schmerzen.

Überall in Deutschland entstehen neue Tierversuchsanlagen - alle finanziert aus öffentlichen Mitteln. Mit unseren Steuergeldern werden Tierversuchsneubauten in erheblichem Umfang finanziert, ob es uns gefällt oder nicht.

Hier nur wenige Beispiele:

Insel Riems: 31 Millionen Euro, München: 125 Millionen Euro, Freiburg: 57 Millionen Euro, Hamburg-Eppendorf: 31 Millionen Euro, Würzburg: 31 Millionen Euro, Mainz: 29 Millionen Euro, Berlin: 28 Millionen Euro, Erlangen: 25 Millionen Euro.

In diesen Summen sind noch nicht einmal die Unterhaltskosten enthalten.

Da der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD von 2013 eine verstärkte Erforschung von Ersatzmethoden zum Tierversuch vorsah und die Bundesregierung seitdem wiederholt betont hat, dass es ihr langfristiges Ziel sei, Tierversuche zukünftig komplett zu ersetzen und kurzfristig Alternativmethoden stärker zu fördern, erwarten wir endlich entsprechende Maßnahmen, etwa durch Umverteilung der Forschungsmittel zugunsten der Weiter- und Neuentwicklung tierversuchsfreier Methoden.

Tierversuche sind aus ethischen Gesichtspunkten für eine zivilisierte Gesellschaft absolut nicht vertretbar.


8. Eine Genehmigungspflicht für Tierversuche im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung.

Begründung zu 8.:

In § 8a Abs. 1 Nr. 4 des deutschen Tierschutzgesetzes (TierSchG) ist vorgesehen, dass Tierversuche, die zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung nach bereits erprobten Verfahren durchgeführt werden, nicht von dem (in § 8 Abs. 1 S. 1 für alle Tierversuche im Prinzip vorgesehenen) Genehmigungsverfahren erfasst, sondern einem bloßen Anzeigeverfahren unterstellt werden.
Mit der Regelung, dass Tierversuche zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung ohne vorherige Genehmigung nach bloßer Anzeige durchgeführt werden dürfen, hat der bundesdeutsche Gesetzgeber nach einer Stellungnahme der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht gegen Art. 36 Abs. 2 der RL 2010/63/EU verstoßen:

Diese Einschätzung teilt auch der Deutsche Bundesrat, vgl. Entschließung v. 7. Juni 2013, BR-Drucks. 431/13 S. 45: "Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in einem zukünftigen Rechtssetzungsverfahren insbesondere Tierversuche mit dem Zweck der Aus-, Fort- oder Weiterbildung entsprechend der Richtlinie der Genehmigungspflicht nach § 8 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes n. F. zuzuordnen ...
Das in Art. 36 der EU-Tierversuchsrichtlinie zum Ausdruck kommende Ziel, dass Tierversuche nur durchgeführt werden sollen, nachdem sie von der zuständigen Behörde aufgrund einer positiven Projektbeurteilung genehmigt worden sind, wird durch § 8a Abs. 1 Nr. 4 TierSchG verfehlt. Dies ist nicht akzeptabel, zumal es hier um einen Bereich geht, in dem viele Tierversuche durchgeführt werden, und der - weil es um die Bildung künftiger Wissenschaftlergenerationen geht - eigentlich in vorbildgebender Weise geregelt sein müsste.“
(Quelle: Stellungnahme zur nicht korrekten Umsetzung der EU-Tierversuchsrichtlinie 2010/63/EU in Deutsches Recht, Februar 2014)


9. Eine unabhängige Prüfung beantragter und angezeigter Tierversuche.

Begründung zu 9.:

Aus allen Rechtsvorschriften geht hervor, dass der Einsatz von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Bildungszwecken nur dann zulässig ist, wenn es keine tierversuchsfreien Verfahren gibt. Im Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs muss der Antragsteller begründen, warum ein Tierversuch (aus seiner Sicht) unerlässlich und ethisch vertretbar ist. Doch genau hier wird die EU-Richtlinie missachtet. Die EU-Tierversuchsrichtlinie legt fest, dass die Genehmigungsbehörden das Recht und die Pflicht haben zu prüfen, ob der beantragte Tierversuch „unerlässlich“ und „ethisch vertretbar“ ist. Hierzu muss die Behörde eigenständig feststellen, ob der Tierversuch „unerlässlich“ ist. Im nächsten Schritt sollte sie prüfen, ob der erwartete wissenschaftliche Nutzen die Schmerzen, Leiden, Ängste und Schäden der Tiere im Versuch überwiegt. Erst dann ist die ethische Vertretbarkeit eines Tierversuchs laut geltendem Recht gegeben.

Doch genau das Prüfrecht zur Feststellung der Unerlässlichkeit wurde den deutschen Behörden mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) Leipzig vom Januar 2014 entzogen. Die Behörden dürfen danach lediglich feststellen, ob die Angaben des Antragstellers plausibel erscheinen (Plausibilitätskontrolle). In diesem Rechtsstreit hatte der Bremer Hirnforscher Andreas Kreiter gegen das Verbot seiner Affenversuche durch die Bremer Gesundheitsbehörde geklagt - und gewonnen. Der Grund: Das Tierschutzgesetz sagt schwammig, dass die Behörde die Genehmigung zu erteilen hat, sofern der Antragsteller das Versuchsprojekt „wissenschaftlich begründet dargelegt“ hat. Dies führt dazu, dass Versuche genehmigt wurden, die eigentlich nicht genehmigungsfähig sind.

In dem Gutachten von Dr. Christoph Maisack „Zu der Frage, ob und ggf. welche Bestimmungen der Richtlinie 2010/63/EU (EU-Tierversuchs-Richtlinie) durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes und die Tierschutz-Versuchstierverordnung nicht oder nicht ausreichend in deutsches Recht umgesetzt worden sind“, vom 18.12.2016, steht auf S. 12 Abs. 4:

„Diese Beschränkung der behördlichen Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht auf eine Plausibilitätskontrolle bedeutet, dass die Behörde die Projektbewertung nicht - wie in Erwägung 39 S. 3 der Richtlinie vorgesehen - „unabhängig von den an der Studie Beteiligten“ vornehmen darf, sondern sowohl bei der Beurteilung des wissenschaftlichen Nutzens des Tierversuchs als auch bei der Frage, ob es zur Versuchsplanung des Antragstellers Ersatz- oder tierschonende Ergänzungsmethoden gibt, an die diesbezüglichen Angaben und Bewertungen des antragstellenden Wissenschaftlers gebunden ist. Sie soll, wenn von ihm das Bestehen von Ersatz- und Ergänzungsmethoden mit wissenschaftlicher Begründung in Abrede gestellt wird, hierzu keine eigenen Ermittlungen anstellen und Sachverständigengutachten einholen dürfen, was in diametralem Gegensatz zu Erwägung 11 S. 2 der Richtlinie steht, wonach „die Prinzipien der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung … systematisch berücksichtigt werden sollten“.

Im Gegensatz zu Art. 36 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 2 Buchstabe a und b führt das Genehmigungskriterium der wissenschaftlich begründeten Darlegung dazu, dass die Beurteilung von Art, Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des wissenschaftlichen Nutzens des Tierversuchs und möglicher Ersatz- und Ergänzungsmethoden nicht mehr „durch die zuständige Behörde“ vorgenommen wird, sondern in erster Linie dem antragstellenden Wissenschaftler zusteht, weil die Behörde an dessen wissenschaftlich begründete Darlegungen gebunden ist und nicht das Recht hat, sie mit Hilfe eigener Ermittlungen und eigener Sachverständiger zu ergänzen und gegebenenfalls zu widerlegen.
Im Gegensatz zu Art. 43 Abs. 1 S. 1 Buchstabe b der Richtlinie soll die Behörde von dem Antragsteller keinen „Nachweis über die Erfüllung der Anforderung der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung“ verlangen dürfen, sondern sich mit dessen Darlegung, dass es zu dem gewählten Versuchsansatz keine Alternativen gebe, zufrieden geben müssen. Damit hat sich der deutsche Gesetzgeber mit der unveränderten Übernahme des Genehmigungskriteriums der wissenschaftlich begründeten Darlegung, das aus der Zeit vor der Geltung der EU-Tierversuchsrichtlinie stammt, für eine Gesetzesfassung entschieden, mit der die Zwecke mehrerer Erwägungsgründe (nämlich 39 S. 3 und 11 S. 2) und mehrerer Richtlinienbestimmungen (nämlich Art. 36 Abs. 2, Art. 38 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b, Abs. 3, und Art. 43 Abs. 1 S. 1 Buchstabe b), die alle eine umfassende Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Behörde im Genehmigungsverfahren erfordern, vereitelt werden.“


10. Eine paritätische Besetzung der „Tierschutzkommission“.

Begründung zu 10.:

Die Tierversuchskommission berät das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) in Fragen des Tierschutzes, insbesondere vor dem Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach dem Tierschutzgesetz. Auf Ersuchen des Bundesministeriums nimmt sie zu Fällen grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben nach § 43 der Tierschutz-Versuchstierverordnung Stellung.

Die Tierversuchskommission besteht aus zwölf Mitgliedern. Ihr gehören an: Vier Sachverständige überregionaler Tierschutzverbände, ein Sachverständiger eines überregionalen Tierhalter-Verbandes, ein Sachverständiger der Deutschen Forschungsgemeinschaft, je ein Wissenschaftler aus dem Bereich der Geisteswissenschaften, der Verhaltenskunde, der Tierhaltung, der biomedizinischen Grundlagenforschung, der Medizin und der Veterinärmedizin.

Der öffentliche Zugang zu den Sitzungsniederschriften der Tierschutzkommission wird nicht gewährt.
Durch das ungleiche Verhältnis der Tierschutzvertreter zu den Mitgliedern aus dem Bereich Forschung und Tierhaltung, zzgl. mangelnder Transparenz in Bezug auf Empfehlungen und Beschlüsse, lässt die derzeitig geregelte Zusammensetzung der Tierversuchskommissionen daran zweifeln, dass die beratende Tätigkeit dem Staatsziel Tierschutz nach Art. 20a GG tatsächlich dienlich sein kann oder soll.
Es besteht der begründete Verdacht, dass ein Ungleichgewicht in der Besetzung der Kommission zu Gunsten der tierexperimentellen Forschung und Industrie aufrecht erhalten wird, eine Vorteilsnahme begünstigt wird und diese empfindliche Verletzung somit einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz sowie gegen EU-Richtlinien darstellt.
11. Erfassung aller Tierversuche durch ein Bundeszentralregister.


Begründung zu 11.:
Die Einrichtung eines Bundeszentralregisters bzw. eines zentralen Wissenszentrums sollte von Bund und Ländern getragen werden und schnell und unkompliziert Wissen zur Beurteilung von Tierversuchsanträgen besonders für die Behörden zur Verfügung stellen.

Das Tierschutzgesetz verlangt, dass Tierversuche nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn es keine tierversuchsfreien Verfahren gibt. Außerdem sollen die Tierexperimente unerlässlich sein und der Antragsteller soll eine Schaden-Nutzen-Abwägung vorgenommen haben, deren Ergebnis die ethische Vertretbarkeit des Experiments belegt. Es ist leider eine vorherrschende Praxis, dass die Antragsteller diese Nachweise auf Unerlässlichkeit und ethische Vertretbarkeit nur in seltenen Ausnahmefällen erbringen müssen. Umso mehr ist dann die Genehmigungsbehörde gefordert, auf aktuelle Wissensbanken schnell und unkompliziert zugreifen zu können, um die Mängel des Antrags belegen zu können. Genau das kann die Behörde heute aber häufig nicht, weil ein schneller Zugriff auf eine solche Wissensdatenbank nicht möglich ist. Auch ZEBET, die Zentralstelle zur Erfassung und Bewertung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden zum Tierversuch, ist für diese Aufgabe personell völlig unzureichend ausgestattet.

Die Behörden stehen bei der Beurteilung der Tierversuchsanträge unter erheblichem Zeitdruck, weil sie personell unterbesetzt sind. Erschwerend kommt hinzu, dass die Prüfung der Angaben, ob die rechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung des Versuchs erfüllt sind, ein ständig wachsendes Wissen voraussetzt.

Das von uns geforderte Bundeszentralregister könnte ermöglichen, dass bei der Prüfung von Tierversuchsanträgen geltendes Recht und der aktuelle Wissensstand vollumfänglich und nach einheitlichen Kriterien angewendet werden und zuständige Behörden ihre Garantenpflicht erfüllen können.

„Grundsätzlich sind die zuständigen Behörden wegen des durch das Staatsziel des Art.20a GG zum Ausdruck kommenden Stellenwerts des Tierschutzes zum effektiven Schutz der Tiere und deshalb dazu verpflichtet, erforderliche Kapazitäten vorzuhalten oder sich Benutzungsanspruch zu verschaffen. In jedem Fall hat der Tierschutz als Rechtsgut mit Verfassungsrang Vorrang vor behördlicher Sparsamkeit und Sparsamkeitsgründe können die aus § 16a TierSchG abzuleitende Garantenstellung nicht eliminieren. Die Duldung von Tierrechtsverletzungen aus Sparsamkeitserwägungen widerspricht eklatant dem einfachgesetzlichen Bewacherauftrag der Behörden und erst recht dem Verfassungsrang des Tierschutzes. Es liegt deshalb nahe, in den offenbar verbreiteten Fällen chronischer Ausstattungsdefizite auch die Strafbarkeit der für diese mangelhafte Behördenausstattung Verantwortlichen zu prüfen.“
Quelle: Rechtsgutachten „Die Garantenstellung der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte im Tierschutz“, Rechtsanwalt Rolf Kemper


12. Ein Verbot, in Ausnahmefällen streunende und verwilderte Haustiere (Hunde und Katzen) für Tierversuche einzufangen, aus dem Ausland zu importieren oder ins Ausland zu exportieren, um sie für Tierversuchszwecke zu benutzen.

Begründung zu 12.:

In der RL 2010/63/EU, sowie nach der deutschen TierSchVersV sind Tierversuche an aus der Wildnis gefangenen Tieren ebenso erlaubt wie an herrenlosen Haustieren. Zwar besteht auch hier ein Verbot, welches jedoch Ausnahmen zulässt, die der Experimentator lediglich beantragen muss.

§ 21 Verwenden herrenloser oder verwilderter Haustiere

Herrenlose oder verwilderte Tiere von Tierarten, die üblicherweise in menschlicher Obhut gehalten werden, dürfen in Tierversuchen nicht verwendet werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen hiervon genehmigen, wenn

1. der Tierversuch zur Deckung eines grundlegenden Bedarfs an Studien über die Gesundheit und das Wohlergehen dieser Tiere oder über gewichtige Gefahren für die Umwelt oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren durchgeführt wird und

2. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass der Zweck des Tierversuchs nur durch die Verwendung eines Tieres nach Satz 1 erreicht werden kann.
Ausfertigungsdatum: 01.08.2013

Hier besteht die ernsthafte Gefahr, dass Tierheime im In- und Ausland zu Zulieferern der Tierversuchsindustrie werden und dass entlaufene oder gestohlene Haustiere für Tierversuche verwendet werden, zumal es in Deutschland weder eine generelle Kennzeichnungs- noch Registrierungspflicht gibt.

Die Zuordnungsbegriffe Fundtiere oder herrenlose Tiere sind sehr schwammig und werden von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausgelegt. In erster Linie, weil die Behörden gesetzlich zwar für die Unterbringung von Fundtieren zuständig sind, bei angeblich herrenlosen Tieren aber die Hilfe verweigern. Das betrifft oftmals verwaiste und in Not geratene Katzen, die sich zu Kolonien zusammenschließen, wenn sie durch Anwohner oder Tierschützer gefüttert werden. Hier stoßen oftmals Hauskatzen, die sogenannten Freigängerkatzen, hinzu. Bei Einfangaktionen werden diese Tiere ihren Besitzern entzogen.

Der Verein TASSO e. V., der sich auf die Registrierung von Haustieren und die Rückvermittlung entlaufener Tiere spezialisiert hat, berichtete, dass pro Jahr etwa 10.000 Haustiere (10 % Hunde und 90 % Katzen) bei TASSO als vermisst gemeldet werden. Von den vermissten Tieren gelangen 25 % selbständig zum Besitzer zurück, 50 % wurden von TASSO zurück vermittelt und 25 % blieben verschwunden.

Tierhalter suchen oft jahrelang nach ihren verschwundenen Tieren. Es ist nicht zu tolerieren, dass diese als Versuchsobjekte enden.

In einem uns vorliegenden Antrag auf „Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 oder § 21 Satz 2 TschVersV und ggf. nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr.3 Bundesnaturschutzgesetz“ muss der Antragsteller lediglich unter Punkt 5 „Herkunft der Tiere“ folgende Möglichkeit ankreuzen:

1. Aus der Natur entnommene Tiere… Fangort.

2. Nicht aus der Natur entnommene Tiere, die nicht eigens zu Versuchszwecken gezüchtet wurden. Name, Anschrift des Herkunftsbetriebes.

3. Streunende und verwilderte Haustiere… Fangort.

Bei Punkt 2. liest man in der Fußnote 2 folgendes: „Die Genehmigungsbehörde geht von der Legalität der Zuchttiere aus“.

Das ist verblüffend, wenn es sich doch um nicht eigens für Versuche gezüchtete Tiere handelt. Aber man geht von ihrer Legalität aus, ohne es zu überprüfen.

Bei Punkt 3. liest man in der Fußnote noch folgendes: „Beim Einsatz von Patienten einer tierärztlichen Praxis oder Klinik muss das schriftliche Einverständnis des Verfügungsberechtigten abgegeben werden.“
Wer ist hier Verfügungsberechtigter? Uns sind Fälle bekannt, wo Tierheimtiere für klinische Studien zur Verfügung gestellt wurden.

Unserer Meinung nach ist das mit dem ethischen Tierschutzgedanken unvereinbar.


13. Ein bundesweites Kennzeichnungs- und Registrierungsgebot sowie ein bundesweites Haustierregister, um die teilweise illegalen Aktivitäten von Welpen- und Tierhändlern, teilweise unter dem Deckmantel des Tierschutzes, zu unterbinden.

Begründung zu 13.:

In der Europäischen Union haben Tiere in erster Linie einen wirtschaftlichen Status. Sie unterliegen dem Handelsrecht und werden als Ware geachtet. Das gilt auch für Haustiere wie Hunde und Katzen. In einer Studie der Europäischen Union „Study on the welfare of dogs and cats involved in commercial practices SANCO 2013/12364“ wird von einem europaweiten illegalen Markt für Hunde und Katzen berichtet.
Dabei geht es sowohl um den Welpenmarkt, als auch um erwachsene Tiere. Insbesondere Tierschutzvereine, aber auch immer mehr Privatpersonen agieren über soziale Medien wie Facebook und ebay
oder Haustierportale, um Käufer für die Tiere zu suchen und Spenden zu generieren.

Lt. oben genannter Studie wird im Vorwort berichtet, dass geschätzt jeden Monat rund 46.000 Hunde, Tendenz steigend, zwischen EU-Mitgliedstaaten gehandelt werden. Dies steht in krassem Gegensatz zu den Registrierungen im TRACES-System der Kommission, bei denen im Jahr 2014 nur insgesamt 20.779 Hunde und 2.287 Katzen im innergemeinschaftlichen Handel erfasst wurden. Der beträchtliche Unterschied zwischen diesen Zahlen ist besorgniserregend, da die Gesundheitsrisiken für Tiere und Menschen als signifikant angesehen werden.

Die mit dem illegalen Vertrieb verbundenen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier beinhalten die Einschleppung von Tollwut aus endemischen Gebieten Europas in tollwutfreie Gebiete. Parasiten wie Toxascaris, Dipylidium, Echinococcus und andere Arten können sich aufgrund unzureichender Entwurmung ausbreiten. Infektionskrankheiten wie Parvovirose und Staupe können sich aufgrund von Impfschwächen weit verbreiten. Es breiten sich auch bakterielle Infektionen und Viruserkrankungen wie Leishmaniose, Filariose u. a. in Deutschland aus, die hier früher nicht vorkamen und bei denen nicht ausgeschlossen ist, dass sie auch auf Menschen übertragbar sind.
Die hauptsächlichste Möglichkeit, das TRACES-Meldesystem zu umgehen, besteht demnach darin, die Verbringung von Haustieren zu Handelszwecken als private Verbringung zu tarnen. Dadurch ergibt sich ein weiteres Problem für den Schutz der Tiere, denn die private Verbringung unterliegt nicht der Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates mit seinen minimalen Schutzbestimmungen, wo Haustiere noch schlechter geschützt sind als die sog. Nutztiere.

Hier werden Hunde oft im Kofferraum transportiert oder in nicht klimatisierten, nicht belüfteten Fahrzeugen, manchmal in 40stündigen Transporten kreuz und quer durch Europa gekarrt.
Die Hauptimportländer sind lt. dieser Studie Deutschland, England und Frankreich.

Tierschützer in Süd- und Osteuropa berichten von einem hart umkämpften Spenden- und Tiermarkt mit mafiösen Strukturen.

Nicht nur Hunde von der Straße, aus Auffangstationen und Tierheimen werden ins Ausland transportiert, sondern es wird auch von Diebstählen, insbesondere von Rassehunden, berichtet.

Der Verbleib dieser Tiere ist nicht nachzuvollziehen, da es kein einheitliches Gesetz in Europa gibt, das die Kennzeichnung und Registrierung von Haustieren vorschreibt.

Alle Ersuche um Aufklärung scheitern am Datenschutz.

Sind die Hunde einmal ins Ausland exportiert, verliert sich jede Spur sehr schnell.

Lt. einem aktuellen Bericht des MDR vom 3. Februar 2018 sei der illegale Tierhandel das drittlukrativste verbotene Geschäft in Deutschland – gleich nach illegalem Waffen- und Drogenhandel. Um das zu beenden, fordern Tierschützer eine bundesweite Registrierungspflicht für Haustiere. Das könnte die Kriminalität unterbinden und Tierheimen am Ende Millionen von Euro sparen. Marco König, Landesbeauftragter für Tierschutz in Sachsen-Anhalt sagte, in den letzten Jahren habe der Handel mit den Hunden vor allem in den ostdeutschen Grenzregionen zugenommen. Im europäischen Vergleich hinke Deutschland mit einer Registrierungspficht für Haustiere hinterher.
Es zählt zu den letzten fünf Ländern, die sie noch nicht gesetzlich verankert haben.“

(Quelle:
https://www.mdr.de/nachrichten/vermischtes/haustierregistrierung-100.html)
Das ist beschämend für ein Land, das sich im Grundgesetz verpflichtet hat, den Schutz aller Tiere zu garantieren.


14. Ordnungswidrigkeiten bei Tiertransporten mit empfindlichen Strafen zu belegen.

Begründung zu 14.:

Immer mehr Tiere werden in agrarindustriellen Betrieben gehalten und weltweit als Lebendtier oder Fleischware vermarktet.
Während EU-Agrarkommissar Phil Hogan und sein deutscher Amtskollege Christian Schmidt keine Gelegenheit auslassen, die Eröffnung neuer Absatzmärkte weltweit zu verkünden, fällt über die wachsende Zahl und Entfernung der damit verbundenen Tiertransporte kein Wort.

Wachsende Exporte und Transporte führen zu einer erschreckenden Rekordbilanz an Tierleid im vergangenen Jahr. Doch nicht nur die absoluten Zahlen von Lebendtier- und Fleischexporten kletterten in ungekannte Höhen. Auch die Entfernungen pro Transport legten deutlich zu und bescheren den Tieren teils tagelange Irrfahrten auf Straße und Meer.
Trotz aufrüttelnder Berichte in den Medien mangelt es an politischem Druck, damit sich etwas ändert.

Die EU-Tiertransportverordnung lässt die Überschreitung der vorgesehenen Transporthöchstdauer von acht Stunden zu, die verboten werden muß.

In einer Vielzahl der Fälle werden die gesetzlichen Bedingungen, die insbesondere für Transporte über acht Stunden vorgeschrieben sind, überhaupt nicht eingehalten. Zu mangelnden gesetzlichen Vorgaben gesellen sich somit deutliche Defizite in der Kontrolle und in der Sanktionierung, für die die Mitgliedsstaaten und in Deutschland die Bundesländer zuständig sind. Hohe Ordnungsstrafen hat Deutschland allerdings in der nationalen Tierschutztransportverordnung bei der letzten Novelle gestrichen. Agrarminister Christian Schmidt erklärte im Oktober 2016, dass er eine entsprechende Änderung der Transportverordnung „bei sich bietender Gelegenheit“ auf den Weg bringen werde.

Das Ergebnis ist beschämend. Selbst schwerste Übertretungen und Tiermisshandlungen werden nicht geahndet.
Im Falle der Transporte mit Hunden und Katzen aus Süd- und Osteuropa, in den meisten Fällen Langzeittransporte von 20 Stunden und länger, ist nicht einmal derselbe Schutz vorgesehen, wie für sog. Nutztiere. Zwar muss das Fahrzeug klimatisiert und belüftet sein, aber es muss kein Fahrtenbuch geführt werden und ebenfalls GPS-Überwachung ist nicht vorgeschrieben. Somit sind die Transporte nur bei der Abfahrt und bei der Ankunft zu kontrollieren.

Werden die Tiere im Rahmen von „Nichthandelszwecken“, also im privaten Reiseverkehr, transportiert, fällt auch dieser minimale Schutz weg. Transporte mit toten oder total erschöpften Tieren werden meistens nur bei zufälligen Verkehrskontrollen entdeckt.

Der Staat kommt seiner Verpflichtung, die Tiere zu schützen, auch hier nicht nach.


15. Lebendtiertransporte in Drittländer zu verbieten.

Begründung zu 15.:

Am 21.11.2017 hat das ZDF in der Dokumentationsreihe "37 Grad" über die "Geheimsache Tiertransporte - Wenn Gesetze nicht schützen" über den Lebendviehexport in Drittländer berichtet. Die Bilder der auf vielerlei Art von Menschen willkürlich gequälten und absolut rücksichtslos behandelten Rinder und Schafe dürften empathische Menschen für immer verfolgen.

Das von der Tierrechtsorganisation Animal Wellfare Foundation gesammelte Videomaterial zeigte außerdem die zum Teil katastrophalen Transportbedingungen der Tiere, insbesondere wenn sie die Grenzen der EU verlassen und beispielsweise in die Türkei, den Libanon oder Ägypten verbracht werden. Die Animal Wellfare Foundation wollte mit diesem Beitrag vor dem Hintergrund massiv steigender Lebendtiertransporte in Drittländer darauf aufmerksam machen, dass der Tierschutz für die Transporttiere spätestens nach dem Verlassen der EU-Grenzen endet, obgleich der Europäische Gerichtshof in einem Urteil festgehalten hat, dass der Tierschutz bis zur Ankunft am Bestimmungsort eingehalten werden muss. Damit gibt er den Veterinärämtern die Möglichkeit, Lebendtiertransporte in Drittländern u. U. zu untersagen. Eine Möglichkeit, von der Gebrauch gemacht werden sollte, da der Schutz der Tiere außerhalb der EU nicht zu gewährleisten ist, wie TV-Berichte und Untersuchungen zeigen.

In Anbetracht der gezeigten Bilder, ist dies jedoch möglicherweise noch humaner als lebendig bis zu einem Schlachthof in der Türkei oder dem Libanon zu gelangen. Hier werden die Tiere mit Krähnen abgeladen und kopflos geschlagen. Einige Videos zeigten Männer, die den Tieren kaltblütig die Augen ausstechen oder/und die Sehnen durchschneiden. Anschließend prügelten sie die Tiere weiter, bevor sie ihnen bei vollen Bewusstsein ohne Narkose die Halsschlagader aufschlitzen und johlend zusehen, wie die Tiere qualvoll verbluten.

Wir fordern den sofortigen Stopp von Tiertransporten in Länder außerhalb der EU und jeglicher Subventionen.


16. Streichung aller Subventionen betreffend die Massentierhaltung und Tiertransporte.

Begründung zu 16.:

2011 stellte der BUND fest: „Der Staat subventioniert die intensive Schweine- und Geflügelhaltung in Deutschland jährlich mit mehr als einer Milliarde Euro. Er forderte deshalb, die Subventionen für die Fleischproduktion sofort einzustellen.“

2013 gab es immer noch eine unsinnige Förderpolitik, und diese erhöhte somit das Leid der Tiere. Neben den ohnehin hohen Agrarsubventionen gab es weitere 4,4 Milliarden Euro für Kühlhäuser, Lagerhaltung und Exporte. Milliarden an Steuermitteln wurden dazu verwandt, eine Überproduktion zu finanzieren. Denn 2013 berichteten wir bereits, dass 20 Millionen Schweine pro Jahr im Müll landen.

In Deutschland wurden im vergangenen Jahr mehr als 59 Millionen Schweine gemästet und geschlachtet – mit Hilfe von milliardenschweren Subventionen aus Deutschland und der Europäischen Union.

1,8 Milliarden Euro an Fördergeldern für Ackerflächen für Tierfutter, Stallneubauten oder als Zollerleichterungen bei Importen dürften pro Jahr als direkte oder indirekte Subvention an die industrielle Schweinemastbranche fließen. Zu dieser Schätzung kommt eine vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) unterstützte Recherche des ARD-Senders SWR.

Der Film mit dem Titel „Schweine für den Müllcontainer“ kritisiert die Haltungsbedingungen in der deutschen industriellen Schweinemast. Dicht gedrängt stehen die Tiere häufig im Stall, oft ohne Beschäftigungsmöglichkeiten oder eingestreutes Stroh auf den Spaltenböden aus Beton, an denen viele Tiere sich die Füße aufreißen - so zeigt es der Film, der verschiedene Kritiker zu Wort kommen lässt.

Etwa ein Drittel aller Nahrungsmittel landet in Industrienationen wie Deutschland auf dem Müll. Diese Schätzung hatte die Umweltorganisation WWF vor einigen Monaten ausgegeben. Überträgt man diese Zahl auf Fleischprodukte, erscheint sie im Zusammenhang mit den von vielen Tierschützern kritisierten Haltungsbedingungen vieler Masttiere als besonders dramatisch. „20 Millionen Schweine pro Jahr haben somit umsonst gelitten und sind am Ende noch einen sinnlosen Tod gestorben“, zu diesem Resümee kommt der Film.

Eine ganze Branche lebt davon, Fleisch zu entsorgen.

Benning rechnet vor, dass die EU Futterflächen für die industrielle Massentierhaltung in Deutschland mit jährlich 950 Millionen Euro unterstütze.

Dazu kämen unter anderem 100 Millionen Euro an Baufördergeldern des Bundes für Stallbauten und Kühlanlagen, 500 Millionen Euro an finanziellen Vorteilen für die Züchter, die importierte Futtermittel nicht versteuern müssen, sowie 200 Millionen Euro staatliche Subventionen für Biogasanlagen, die häufig von den Schweinebetrieben neben ihren Mastanlagen errichtet würden.

In der deutschen Schweinemast sind auch noch andere Missstände bei der Haltung Standard, die im Film nicht behandelt werden: So leben 80 % aller in der Bundesrepublik lebenden Mastschweine mit gekürzten Schwänzen. Die Ferkelzüchter kupieren die Ringelschwänze häufig wenige Tage nach der Geburt, um den Tieren zu ersparen, dass sie sich später – wenn sie in den Mastanlagen dicht an dicht stehen – gegenseitig aus Langeweile und Aggression anfressen.

Der BUND kritisiert im Film auch, dass dank der Subventionen in Deutschland mehr Schweinefleisch produziert werde, als gegessen werden könne.

Unter Umwelt- und Naturschützern gerät der hohe Fleischkonsum der Industrienationen seit Jahren zunehmend in die Kritik. Dabei geht es neben den Haltungsbedingungen für die Tiere vor allem um die Frage, ob es angesichts der wachsenden Weltbevölkerung moralisch weiterhin vertretbar ist, eine steigende Zahl an Ackerflächen für den Anbau von Tierfutter zu reservieren anstatt dort Nahrungsmittel anzubauen.


17. Die ausreichende Zurverfügungstellung von Finanzmitteln an Tierheime zur Versorgung von Fund- und Abgabetieren sowie das Problem verwilderter Katzenkolonien zu lösen.

Begründung zu 17.:

Rechtliche Einordnung aufgefundener Tiere - fehlende Erlasslage in der BRD, Autor: Rainer Beerfelde

Mit seiner Implementation in Art. 20a GG wird das Staatsziel „Tierschutz” ausdrücklich als Rechtsprinzip rechtsstaatlich gewährleistet. Danach ergibt sich eine staatliche Schutzpflicht durch die Gesetzgebung „im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung” sowie durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung „nach Maßgabe von Recht und Gesetz”.

Bei der Staatszielbestimmung handelt es sich um eine an den Staat gerichtete objektive Verpflichtung mit Rechtsverbindlichkeit. Tierschutz wird damit zum verbindlichen Gestaltungsauftrag mit der Folge, diesem einen möglichst hohen Stellenwert im normativen Gefüge zuzuweisen. Dem Regelungsanliegen des Tierschutzes kommt daher eine eigenständige Bedeutung zu. Aus der Konkretisierung des Art. 20a GG folgt ein tierschutzrechtliches Verschlechterungsverbot sowie eine staatliche Nachbesserungspflicht. Dem Regelungsauftrag entsprechend hat der Gesetz- und Verordnungsgeber Defizite zu beseitigen und für einen wirksamen Vollzug des Tierschutzgesetzes zu sorgen.

In diesem Bewusstsein hat der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen jüngst das Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine (TierschutzVMG NRW) beschlossen und im Verordnungsblatt (Ausgabe 2 013 Nr. 22 vom 05.07.2013, Seite 383 bis 418) verkündet.

Mit der an die BRD gerichteten Petition wird auf die seit Jahren im Fundtierbereich bestehenden eklatanten Vakanzen aufmerksam gemacht. Die Petition verfolgt vor dem Hintergrund eines pathozentrischen Tierschutzes in Anlehnung an die verfassungsrechtlich zuerkannte Schutzpflicht eine klarstellende Ländererlassregelung für alle Bundesländer im Falle aufgefundener (domestizierter) Tiere. Insbesondere in Zweifelsfällen bedarf es der Etablierung einer sog. Vermutungsregelung zugunsten der Fundtiereigenschaft. Darüber hinaus gilt es mit Blick auf die wiederholt festzustellenden Erwägungen einiger Kommunen in der BRD, Fundtiere contra legem nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Obhutsfrist ohne tiermedizinisch begründbare Indikation aus Kostenentlastungsgründen euthanasieren zu wollen, einen klärenden Hinweis aufzunehmen.

Die Petition orientiert sich an den Ländererlassregelungen zahlreicher Bundesländer, die im Lichte des Art. 20a GG, § 3 TierSchG, ihrerseits maßgebliche Zweifelfallregelungen bei unklarem Rechtsstatus erlassen haben. Dabei geht der Petitionsinhalt konform mit der eindeutig proklamierten Auffassung des Deutschen Tierschutzbundes (vgl. Pressemeldung des Deutschen Tierschutzbundes vom 14.10.2011 zum Antrag Thüringens – BR-Drucksache 408/11) sowie der deckungsgleichen Erklärung des Präsidenten des Landestierschutzbundes NRW (vgl. Schreiben vom 28.09.2011).

Begründung:

Eine Regelung ist im Falle aufgefundener Tiere in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht dringend notwendig und geboten. Die kommunalen Fundbehörden lehnen die Betreuung, Unterbringung und Versorgung verlorener, entlaufener, ausgesetzter, zurückgelassener, verletzter und anderweitig aufgegriffener Tiere (nachfolgend: aufgefundene Tiere) immer wieder mit der pauschalen Begründung ab, dass es sich aus Sicht der Kommune nicht um Fundtiere handele. Auch die Veterinärämter fühlen sich nicht zuständig, da die allgemeine Anordnungsbefugnis in § 16a TierSchG konkrete tierschutzrelevante Verstöße des Halters voraussetze. Unter Außerachtlassung des Dereliktionsverbotes werden gerade ausgesetzte Tiere in einigen Regionen grundsätzlich als herrenlos deklariert. Überdies verlangen einige Fundbehörden das Vorliegen äußerer Anzeichen, wie Pflegezustand und Verhalten, was gerade bei verletzten Tieren zu zweifelhaften Schlussfolgerungen führen kann. In der Folge werden aufgefundene Tiere ihrem Schicksal überlassen oder im besten Falle durch ein möglicherweise vor Ort existierendes Tierheim auf dessen gemeinnützige Kosten behandelt und untergebracht, was je nach Fallhäufigkeit, Dauer des Aufenthaltes und Pflegebedarf des entsprechenden Fundtiers mit außergewöhnlichen Belastungen für den gemeinnützigen Verein einhergeht, die auf Dauer dessen Solvenz weit überfordern können. Gerade ausgesetzte Tiere, die ihrerseits die Gewohnheit einer eigenständigen Futtersuche nicht haben, verenden zumeist qualvoll im Falle einer Zuständigkeitsablehnung durch die Fundbehörde. Gleiches gilt für Tiere, die verletzungsbedingt nicht zu ihrem Halter zurückkehren können.

Eine klare Abgrenzung von Fundtieren zu herrenlosen Tieren ist in der Praxis äußerst problematisch. Im Lichte der grundgesetzlichen Werteentscheidung sind daher in zahlreichen Bundesländern per Erlass sog. Vermutungsregelungen und Handlungsanweisungen ergangen, die gerade in Zweifelsfällen eine generelle Obhuts- und Aufbewahrungspflicht sowie eine Verpflichtung zur Kostenübernahme der Fundbehörden statuieren.
Bereits vor der Aufnahme des Tierschutzes als Staatszielbestimmung in das Grundgesetz erkannte die Landesregierung Schleswig-Holsteins auf dem Erlassweg in der Richtlinie über die Verwahrung von Fundtieren, dass „das Wohl der Tiere, deren Leben und Wohlbefinden im Vordergrund stehen und in angemessener Weise berücksichtigt werden müsse“ und “der öffentlichen Hand (diesbezüglich) eine besondere Verpflichtung zukommt, auf die Einhaltung von Gesetzen hinzuwirken und darüber hinaus die Verwirklichung gesetzgeberischer Ziele im allgemeinen zu fördern“.

Daher wird in der Richtlinie gefolgert:
„Eine klare Abgrenzung von Fundtieren zu herrenlosen Tieren ist in der Praxis äußerst problematisch. Es ist naturgemäß zunächst nicht erkennbar, ob der bisherige Eigentümer das Eigentum an seinem Tier aufgegeben hat oder nicht. In der Praxis wird deshalb zunächst davon auszugehen sein, dass es sich um ein Fundtier handelt, welches von dem Finder oder von der zuständigen Behörde zu verwahren oder zu versorgen ist. Dies ist im Einklang mit § 1 Tierschutzgesetz schon aus ethischen Gründen geboten (Ethik ist unteilbar), und zwar unabhängig von der Frage bezüglich ihrer Eigenschaft als Fundtiere.“
Laut Schreiben des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom September 1996 ist diese Richtlinie als gemeinsamer Erlass der Ministerien für Natur und Umwelt und des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein bindend für die dortigen Ordnungsbehörden. Auch wird hierin erklärt, dass die sechsmonatige Aufbewahrungsfrist nach BGB grundsätzlich auch für Tiere gilt. Die Richtlinie wird im Tierschutzbericht 1997 der Bundesregierung erwähnt und teilweise zitiert.

Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg weist darauf hin, dass es nach § 3 Tierschutzgesetz verboten ist, ein Tier auszusetzen oder zurückzulassen und daher zum Zeitpunkt des Auffindens in aller Regel davon auszugehen ist, dass es sich um ein Fundtier handelt.

Der Tierschutzausschuss der Tierärztekammer Niedersachsen erklärt mit Verweis auf das Niedersächsische Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dass aufgefundene Tiere, die üblicherweise vom Menschen gehalten werden, darunter auch die Katze, als Fundtiere einzustufen und zu behandeln sind.

Die „Gemeinsame Empfehlung des Thüringer Innenministeriums und des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit zur Verwahrung und Betreuung von Fundtieren“ aus dem Jahr 1999 erklärt: „Im Zweifel ist bis zum Nachweis des Gegenteils davon auszugehen, dass aufgefundene Tiere verloren worden sind.“.

Im Runderlass des Ministeriums des Inneren des Landes Brandenburg über die „Behandlung von Fundsachen und Fundtieren“ aus 1993 wird Folgendes klargestellt: „Im Zweifel hat die Fundbehörde bis zum Nachweis des Gegenteils davon auszugehen, dass es sich bei Fundsachen oder Fundtieren um verlorene Sachen oder Tiere handelt.“

Der Freistaat Sachsen hat sich ebenfalls für eine Vermutungsregelung zugunsten der Fundtiereigenschaft ausgesprochen. In den SSG Mitteilungen vom 15.05.2011 wird dem Fundverdacht der Vorrang eingeräumt und in diesem Zusammenhang klargestellt, dass eine gegenteilige Vermutung zu einer Schlechterstellung von Tieren gegenüber Sachen führen würde; auch dies sei nicht mit Art. 20a GG vereinbar (vgl. Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz im Juni 2011 – Aktenzeichen: 24-9165.65/3).

Die Werteentscheidung deckt sich schließlich mit der Entschließung des Bundesrates zur Unterbringung von aufgefundenen Tieren vom 14.10.2011 (BR-Drucksache 408/11). Auch die Rechtsprechung hat den unklaren Rechtsstatus im Fundtierbereich herausgestellt und ist in dem entscheidenen Fall unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Polizei- und Ordnungsrechts zur Anscheinsgefahr von einer sog. „Anscheins-Fundsache“ bei Zuständigkeit der Fundbehörde ausgegangen (vgl. OVG Greifswald, Urteil v. 12.01.2011 – 3L 272/06). Die fortwährend festzustellenden Unklarheiten bei der Einordnung aufgefundener Tiere und den hiermit zusammenhängenden Verantwortlichkeiten und Kostentragungspflichten haben in der Vergangenheit zu Rechtsstreitigkeiten und Auseinandersetzungen geführt. Nicht selten mussten Tierärzte ihre Behandlungskosten gegenüber dem gemeindlichen Träger einklagen (siehe z. B. VG Göttingen, Urteil vom 19. Mai 2010 - 1 A 288/08). Auch künftig muss mit weiteren Streitigkeiten unter Befassung der zuständigen Gerichte gerechnet werden.

Um das Verwaltungshandeln in den Bundesländern zu vereinfachen, langwierige Einzelfallprüfungen zu vermeiden, unnötige Rechtsstreitigkeiten unter Befassung der Gerichte zu verhindern und gleichzeitig den Fortbestand der gemeinnützig anerkannten Tierschutzeinrichtungen zu sichern, bedarf es einer eindeutigen und abschließenden gesetzlichen Regelung hinsichtlich der Betreuung, Unterbringung und Versorgung von verlorenen, entlaufenen, ausgesetzten, verletzten, zurückgelassenen und anderweitig aufgegriffenen Tieren. Dabei ist die Etablierung einer Regelung für Zweifelsfälle nach dem Vorbild anderer Bundesländer dringend angezeigt und im Sinne des Wertewandels sowie zur Gewährleistung eines funktionierenden Tierschutzes auch geboten. Dies folgt vor allem aus dem Optimierungs- und Effektivitätsgebot nach Maßgabe des Art. 20a GG. Ohnehin ist die Verwahrung einer Fundsache eine Rechtspflicht der Behörde im Rahmen ihrer kommunalen Pflichtaufgaben. Die Unterbringungs- und Betreuungspflicht der Fundbehörden für aufgefundene Tiere, insbesondere solche Tiere, die entgegen dem gesetzlichen Dereliktionsverbot (§ 3 Nr. 3 TierSchG) ausgesetzt oder zurückgelassen wurden, ergibt sich aus den §§ 965 ff. BGB in Verbindung mit § 5a AGBGB. Eine Verlagerung der Verantwortlichkeiten bei unklarem Rechtsstatus, der für den Finder eine unerfüllbare, gesetzlich nicht verankerte Beweisobliegenheit zur Folge hätte, würde dabei nicht nur tierschutzrechtliche Belange konterkarieren, sondern auch zu einer nicht gebotenen Überwälzung der Betreuungs- und Unterbringungsverpflichtung führen.

In Missachtung der tierschutzrechtlichen Schutzbestimmungen, mitunter sogar mit strafrechtlicher Relevanz (vgl. § 17 TierSchG) wird aus Kostenentlastungsgründen von Fundbehörden vereinzelt erwogen, Fundtiere nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist zu euthanasieren, um sich derer zu entledigen. Derartigen Tendenzen und potentiellen Verstößen gegen die Rechtsordnung sollte über einen klarstellenden Erlass begegnet werden.
Der Deutsche Bundestag wird daher hiermit höflich gebeten, sich dieser Petition anzunehmen und eine klärende Erlassregelung - im Rahmen der Verantwortung des Menschen für seine Mitgeschöpfe - zu fördern.


18. Einrichtung einer Tierschutzpolizei.

Begründung zu 18.:

Es werden immer noch zu viele Tiere von Tätern misshandelt, gequält und getötet. Diese Verbrecher müssen geahndet, vor Gericht gestellt und hart bestraft werden. Deshalb ist eine Tierschutzpolizei dringend nötig, die Misshandlungen von Tieren verhindern und aufdecken soll. Es geht vor allem um den Schutz von Tieren, die Tierschutzpolizei kann aber auch "Verbrechen und Angriffe gegen Menschen" verhindern. Studien haben gezeigt, "dass einige der Menschen, die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gegen Tiere begehen, dasselbe mit Menschen machen". Die Tierschutzpolizei muss in der BRD flächendeckend vorhanden sein, personell gut ausgebildet, ausreichend besetzt und rund um die Uhr bei Bedarf zu erreichen sein.


19. Einsatz eines Bundestierschutzbeauftragten.

Begründung zu 19.:

Um den Tierschutz in Deutschland zu gewährleisten, muss eine/ein Bundestierschutzbeauftragte(r) ernannt werden, die/der eng mit den Landestierschutzbeauftragten und mit der Tierschutzpolizei zusammen arbeiten soll. Die/der Bundestierschutzbeauftragte darf nicht aus dem Bereich der "Tiernutzung" stammen.

Die/der Bundesbeauftragte für Tierschutz soll eine administrative Funktion haben. Sie/er ist Ansprechpartner(in) für Tierschutzverbände und -Vereine, Bürgerinnen und Bürger sowie für Organisationen und Einrichtungen, die sich mit dem Tierschutz oder der Tierhaltung befassen.

Die/der Bundesbeauftragte muss fachlich und politisch unabhängig sein, es sind ihr/ihm Auskunfts- und Akteneinsicht durch die maßgeblichen Behörden zu gewähren.
Weitere Aufgaben sind unter anderem die Teilnahme am Landesbeirat für Tierschutz, die Erarbeitung von Informationsmaterial, wissenschaftliche Recherchen und gegebenenfalls Gutachten sowie die Stellungnahme zu bestimmten Rechtsetzungsvorhaben.


20. Ein Bundesverbandsklagerecht Tierschutz.

Begründung zu 20.:

Wir fordern ein Gesetz über Mitwirkungsrechte und das kostenlose Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen auf Bundesebene.
Anerkannten Tierschutzvereinen soll die Mitwirkung an tierschutzrelevanten Rechtssetzungs- und Verwaltungsverfahren des Landes ermöglicht werden.
Die Beteiligung/Mitwirkung soll u. a. beinhalten:

- die Vorbereitung von tierschutzrelevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften der für den Tierschutz zuständigen Behörden des Landes,
- die Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen,
- die Erteilung tierschutzrelevanter bau- und immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen.


21. Ein generelles Verbot von Pelztierfarmen und dem Verkauf von Echtpelz sowie dem Handel mit diesen Produkten. Verbot der Herstellung von Hunde- und Katzenleder sowie ein Verbot des und des Verkaufs dieser Pelzprodukte. Warenkennzeichnungspflicht ohne Verbrauchertäuschung.

Begründung zu 21.:

Momentan stammen 85 Prozent aller Felle für die Pelzindustrie von Tieren, die auf Farmen gezüchtet werden. Um möglichst billig zu produzieren, werden Nerze, Füchse oder Marderhunde in winzige, karge und verdreckte Drahtgitterboxen gepfercht.

Über 50 Prozent der weltweit gehandelten Pelze stammen aus Europa. Bei Nerzen liegt der europäische Marktanteil sogar bei 85 Prozent. Auch in Nordamerika und China existieren zahlreiche Pelzfarmen.

Die artwidrige Haltung auf Pelzfarmen führt dazu, dass sich viele der eingesperrten Tiere selbst verstümmeln und sich Beißwunden an Haut, Schwänzen und Füßen zufügen. Sie werden zu Kannibalen, die ihre Artgenossen im Käfig und ihren Nachwuchs aufessen. Andere bewegen sich verzweifelt hin und her, drehen sich unaufhörlich im Kreis oder nagen stundenlang an den Gitterstäben ihrer Käfige. Die Monotonie ihres Lebens treibt die Tiere regelrecht in den Wahnsinn.

Quelle: Peta

Derzeit gibt es noch Pelzfarmen in Deutschland. Ein Verbot dieser Pelzfarmen bereitet dem Leiden der Tiere aber keineswegs ein Ende, wenn nicht auch der Handel mit Echtpelz verboten wird.
Seit 2012 gilt in der EU die Textilkennzeichnungsverordnung und schreibt bei Pelzen und Pelzbesätzen an Mützen oder Jackenkragen den Vermerk „enthält nicht-textile Teile tierischen Ursprungs“ vor. Zahlreiche Medien haben Umfragen zum Thema Fellbesatz an Kapuzen, Stiefeln oder Handtaschen gemacht. Die meisten Menschen waren davon überzeugt, dass es sich um Kunstfell handeln würde und entsetzt darüber, wenn sich herausstellte, dass es sich um echtes Fell handelt.

Wir nennen das Verbrauchertäuschung.

„Laut Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 und durch das Deutsche Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG) ist es grundsätzlich verboten, Katzenfelle und Hundefelle sowie Produkte, die solche Felle enthalten, in der EU in Verkehr zu bringen, und in die EU ein- bzw. aus ihr auszuführen. Das gilt für den kommerziellen Bereich. Grenzüberschreitungen aus nicht geschäftlichen Gründen sind erlaubt.
Diese Verordnungen beziehen sich aber nur auf Felle von Hunden und Katzen. Das haarlose Leder von Hunden und Katzen unterliegt demnach nicht dem Verbot. Eine Erklärung dafür gibt es nicht. Auch Zähne, Krallen oder Knochen dürften demnach keinem Verbot unterliegen. Auch nicht die Haare der Tiere ohne Haut.

Katzenleder und Katzenfelle stammen hauptsächlich aus Ostasien und dienen z. B. als Pelzbesatz auf Kleidung, Stofftieren oder Wärmedecken.

Es existieren Schätzungen, nach denen weltweit jährlich zwei Millionen Katzen sowie Hunde diesbezüglich verarbeitet werden.“ (Quelle: www.leder-info.de)

Da die Tierart eines Pelzes kaum kontrolliert und nur mit aufwändigen Labortests bestätigt werden kann, entdecken Tierschützer weiterhin Pelzprodukte von Hunden und Katzen auf dem europäischen Markt.
Während die Pelzbranche Pelz als ein reines Naturprodukt bewirbt, ist es in Wirklichkeit weder ökologisch noch ethisch zu vertreten, Tiere für die Mode leiden und sterben zu lassen, sowie die damit einhergehende Umweltbelastung zu tolerieren.

Die Haltung und Ernährung der meist fleischfressenden Wildtiere verschwendet eine Menge Ressourcen in Form von Futtermitteln, Wasser und Anbauflächen. Zusätzliche Schäden entstehen durch tonnenweise Kot und Urin der Tiere, die zur Verschmutzung der Umwelt führt, sowie durch gefährliche Treibhausgasemissionen.

Die Felle werden unter hohem Energieaufwand gekühlt oder mit Tonnen umweltbelastender Salze bedeckt, um die Verwesung zu verhindern. Bei der Gerbung kommen umweltschädigende Chemikalien wie Aluminium, Schwefelsäure und Chrom zum Einsatz. Gegerbt wird oft in Billigproduktionsländern, wo die giftigen Abwässer meistens ungefiltert in die Natur abfließen. Untersuchungen im Labor zeigten in Pelzprodukten aller Preisklassen Rückstände krebserregender, allergieauslösender und hormonverändernder Chemikalien auf, die bei Hautkontakt zu schweren Erkrankungen wie Krebs, chronischen Vergiftungen oder Allergien führen können.


Mit freundlichen Grüßen

Gisela Urban, Tierfreunde ohne Grenzen e.V., Tierversuchsgegner BRD e.V.

Gabriele Menzel, Tierfreunde ohne Grenzen e.V., Tierversuchsgegner BRD

Adile Pannicke, Animal Protection Group e.V

Rainer Gaertner, Tierversuchsgegner BRD e.V.

Rainer Beerfelde, Tierschutzaktivist


















Mittwoch, 18. April 2018

Das deutsche Tierschutzgesetz muß novelliert werden


Wir fordern eine Novellierung des Tierschutzgesetzes, um den in der Verfassung garantierten Schutz der Tiere unverzüglich umzusetzen

Das Tierschutzgesetz in Deutschland ist seit 2002 in der Verfassung als Staatsziel verankert und wurde ursprünglich zu dem Zweck erlassen, „aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen“ (§ 1 Satz 1). Der Grundsatz des Tierschutzgesetzes lautet: „Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schaden zufügen“ (§ 1 Satz 2).
Den Tieren soll dieses Gesetz Schutz vor menschlicher Willkür bieten. Aber schon der zweite Satz hebelt den ersten wieder aus, denn er spricht davon, dass es vernünftige Gründe dafür geben könne, einem Tier den Schutz zu entziehen und ihm Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen und ihm sogar das Wertvollste, sein Leben, zu rauben.

Dieser Grund liegt nach allgemeiner juristischer Auffassung dann vor, wenn er als triftig, einsichtig und von einem schutzwürdigen Interesse getragen ist und wenn er unter den konkreten Umständen schwerer wiegt als das Interesse des Tieres an seiner Unversehrtheit und an seinem Wohlbefinden.
Lorz, Albert, Metzger, Ernst: Tierschutzgesetz - Kommentar, München, 6. Auflage 2008, § 1 Rn. 62.

Was sind das für schutzwürdige Interessen? Wieviel Leid wird unseren Mitgeschöpfen unter dem Schirm eines Tierschutzgesetzes zugefügt, obwohl es für sie ein artgerechtes Leben und Fürsorge fordert?

Im Jahr 2016 litten und starben in Deutschland 2.854.586 Tiere für die Forschung. Neben dieser erschreckend hohen Zahl gibt es eine Dunkelziffer. Bei der Zucht und Vorratshaltung werden überschüssige Tiere getötet oder sterben schon vor dem eigentlichen Versuch bei der Haltung und dem Transport. Auch fehlen in der Statistik Tiere, die der Erstellung gentechnisch veränderter Linien dienen. Unzählige Tiere, die nicht die gewünschte genetische Veränderung aufweisen, werden getötet.

Im Jahr 2017 starben 57,9 Millionen Schweine, 3,5 Millionen Rinder, 921 400 Schafe und Lämmer, 27 600 Ziegen und Pferde für ihr Fleisch.
Ist der Wunsch eines Großteils der Bevölkerung Fleisch zu essen wirklich ein vernünftiger Grund lebende Tiere in totes Fleisch zu verwandeln, mit allen Grausamkeiten die die industrielle Massentierhaltung und Schlachtung im Akkord mit sich bringt?

Im Tierschutzgesetz werden für die Tiere abwertende Namen wie Schlacht-oder Nutztier, Pelz- oder Versuchstier gebraucht und man setzt damit voraus, ihr einziger Zweck bestünde darin, für menschliche oder besser gesagt für industrielle Interessen ausgenutzt zu werden und am Ende ihr Leben zu lassen.

Die menschlichen Nutznießer sprechen nicht davon, dass Tiere geboren werden. Sie sprechen von Erzeugung und Produktion. Der Erzeuger und Produzent verfolgt dabei kommerzielle Ziele.

Skandalöse Gerichtsurteile billigen die Zufügung von Leiden in der industriellen Massentierhaltung für wirtschaftliche Vorteile.

Selbst das Schreddern und Vergasen frisch geschlüpfter Küken wird gebilligt. Allein deshalb weil sie das falsche Geschlecht haben.

Das Tierschutzgesetz erlaubt die Kastration von Ferkeln ohne Betäubung.

Es erlaubt das Abkneifen von Schwänzen und Schnäbeln, um die „erzeugten“ Tiere mit der Massentierhaltung kompatibel zu machen.

Es verbietet, ein Tier ohne Betäubung zu schlachten oder Versuche an ihm vorzunehmen und hebelt das Verbot im nächsten Satz wieder aus. Ausnahmen werden zu Regeln.

Das Tierschutzgesetz billigt Tieren kein uneingeschränktes Recht auf Leben und keine Würde zu.

Obwohl eindeutig bewiesen ist, dass Tiere denkende und fühlende Lebewesen sind, behandelt man sie wie tote Gegenstände. Als Sache. Als Handelsware.

Tiere werden gekauft und verkauft. Der Handel mit exotischen Tieren und Haustieren blüht.

Es ist erlaubt, Tiere auf Horrortransporten quer durch die Welt zu transportieren, um dort gnadenlos abgeschlachtet zu werden.

Und zum Schluss landen diejenigen, die lebendig keinen Gewinn mehr abwerfen, in der Verwertung und beenden damit den Kreis maximaler Ausbeutung.

Mit Tieren werden jährlich Milliardenumsätze generiert. Deshalb haben Tiere keine Lobby.

Viele Tierheime und Tierschutzvereine stehen vor dem wirtschaftlichen Ruin, weil in diesem Staat für den Schutz der Tiere kaum Geld übrig ist.
Das muss sich ändern.

Wir sind uns bewusst, dass wir in Deutschland von Tierrechten im eigentlichen Sinn noch meilenweit entfernt sind.

Dafür braucht es einen gesellschaftlichen Wandel und ein Umdenken in der Bevölkerung.

Wir können deshalb mit dieser Petition nur den Schutz unserer Mitgeschöpfe einfordern, der ihnen schon jetzt gesetzlich zusteht und der ihnen in der Verfassung garantiert wird und auf eine Novellierung des Tierschutzgesetzes drängen, damit die Verankerung des Tierschutzes in unserer Verfassung endlich auch juristisch seine Würdigung findet.

Dazu gehört die korrekte Umsetzung europäischer Richtlinien, die den Tierschutz gewährleisten soll und den politischen Willen unserer Regierung und deutscher Abgeordneter sich auf europäischer Ebene für die Rechte der
Tiere einzusetzen und sich nicht länger vor den Karren der Lobbyverbände spannen zu lassen.

Wir fordern daher:

1. Eine Novellierung des Tierschutzgesetzes, mit dem Ziel den verfassungsmäßigen Schutz aller Tiere zu garantieren und ohne jahrelange Fristen umzusetzen.

2. Die Erarbeitung einer Strategie mit klaren Zielen für den Ausstieg und die Beschleunigung des Übergangs von Tierversuchen hin zu tierleidfreien Forschungsmethoden. Das Ziel soll die Abschaffung aller Tierversuche sein.

3. Sofortige Maßnahmen für eine Abschaffung gesetzlich vorgeschriebener Tierversuche wie etwa für Haushaltschemikalien oder Pestizide.

4. Das sofortige Verbot schwerstbelastender Tierversuche, wie durch die RL 2010/63/EU Artikel 15 Abs. 2 vorgeschrieben, ohne Ausnahmeregelung durch die Inanspruchnahme der Schutzklausel nach Art. 55 Abs. 3.

5. Ein Verbot von Tierversuchen für die Grundlagenforschung. Grundlagenforschung ist in den meisten Fällen völlig zweckfrei und dient vielfach nur dazu die Neugier der Forscher zu befriedigen, Daten zu sammeln und Forschungsergebnisse zu publizieren.

6. Dass bei der angewandten Forschung der Fokus auf menschliche Modelle für menschliche Krankheiten gelegt wird.

7. Eine sofortige massive Förderung von Alternativmethoden statt Tierversuche. Dazu eine drastische Verkürzung der zeitlichen Prozesse für Prüf- und Anerkennungsverfahren für alternative Verfahren.

8. Eine Genehmigungspflicht für Tierversuche im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung.

9. Eine unabhängige Prüfung beantragter und angezeigter Tierversuche.

10. Eine paritätische Besetzung der „Tierschutzkommission“.

11. Erfassung aller Tierversuche durch ein Bundeszentralregister.

12. Ein Verbot, in Ausnahmefällen streunende und verwilderte Haustiere (Hunde und Katzen) für Tierversuche einzufangen, aus dem Ausland zu importieren oder ins Ausland zu exportieren, um sie für Tierversuchszwecke zu benutzen.

13. Ein bundesweites Kennzeichnungs- und Registrierungsgebot sowie ein bundesweites Haustierregister, um die teilweise illegalen Aktivitäten von Welpen- und Tierhändlern, teilweise unter dem Deckmantel des Tierschutzes, zu unterbinden.

14. Ordnungswidrigkeiten bei Tiertransporten mit empfindlichen Strafen zu belegen.

15. Lebendtiertransporte in Drittländer zu verbieten.

16. Streichung aller Subventionen betreffend die Massentierhaltung und Tiertransporte.

17. Die ausreichende Zurverfügungstellung von Finanzmitteln an Tierheime zur Versorgung von Fund- und Abgabetieren sowie das Problem verwilderter Katzenkolonien zu lösen.

18. Einrichtung einer Tierschutzpolizei.

19. Einsatz eines Bundestierschutzbeauftragten.

20. Ein Bundesverbandsklagerecht Tierschutz.

21. Ein generelles Verbot von Pelztierfarmen und dem Verkauf von Echtpelz sowie dem Handel mit diesen Produkten. Verbot der Herstellung von Hunde- und Katzenleder sowie ein Verbot des und des Verkaufs dieser Pelzprodukte. Warenkennzeichnungspflicht ohne Verbrauchertäuschung.

Ich möchte euch bitten unsere wichtige Petition an den Deutschen Bundestag, „Wir fordern eine Novellierung des Tierschutzgesetzes, um den in der Verfassung garantierten Schutz der Tiere unverzüglich umzusetzen“, zu unterzeichnen und auch zu verbreiten.

https://secure.avaaz.org/de/petition/Deutschen_Bundestag_Petitionsausschuss_Wir_fordern_eine_Novellierung_des_Tierschutzgesetzes/?tWgaiab

Die ausführlichen Begründungen unserer Forderungen findet ihr auf unserer Webseite:

https://tierfreundeohnegrenzen.jimdo.com/wir-fordern-eine-novellierung-des-tierschutzgesetzes-um-den-in-der-verfassung-garantierten-schutz-der-tiere-unverzüglich-umzusetzen/

Wir bedanken uns ganz herzlich für die Unterstützung


Samstag, 21. November 2015

Schutz vor giftigen Chemikalien - aber ohne Tierversuche




An alle Tierschützer, Tierrechtler und Freunde der Natur.

Heute bitten wir Euch um Eure Hilfe.

Im Oktober 2013 reichten wir unsere Petition "REACH stoppen - Tierversuche abschaffen" persönlich in Brüssel ein. Am 1. April 2014 wurde diese vor dem Petitionsausschuß behandelt und für zulässig erklärt.
Am 30.04.14 erging eine Mitteilung der Kommission an die Mitglieder. Aufgrund dieser "Mitteilung der Kommission an die Mitglieder" wurde unsere Petition nach nochmaliger Anhörung am 15. April 2015 geschlossen. Die nochmalige Anhörung fand statt, da wir weitere Argumente und Fragen betreffend der REACH Verordnung aufwarfen, die uns bis heute nicht beantwortet wurden und von großem öffentlichen Interesse sind.
Die REACH Verordnung betrifft nicht nur Menschen in Europa, sondern alle Staaten, die Handel mit Europa treiben. Tausende besorgte Menschen aus aller Welt unterzeichneten unsere Petition.
Für etwa 30 000 chemische Stoffe werden Millionen Tiere zu Tode gequält. Die giftigen Substanzen werden in die Augen, auf die Haut, ins Futter oder per Magensonde oder die Blutbahn eingegeben. Die Tiere müssen giftige Dämpfe inhalieren und die schrecklichen Folgen einer Verätzung oder Vergiftung in Kurz-oder Langzeitversuchen erleiden.
Diese Tierversuche und REACH machen unsere Welt nicht sicherer. Im Gegenteil, es ist zu befürchten, dass durch die „Nicht-Übertragbarkeit“ von Tierversuchen auf andere Spezies hochgiftige Chemikalien auf dem Markt bleiben und unsere Umwelt und uns Menschen dauerhaft schädigen. Dafür sorgen Ausnahmegenehmigungen.

Der Europäischen Kommission waren unsere Forderungen zu radikal. Sie ist der Meinung, dass Tierversuche auf unabsehbare Zeit nötig sein werden.

Wir sind der Meinung, dass wir uns nicht geschlagen geben sollten und haben zusammen mit Prof. Dr. Reiss und Andre Menache ( "Stop Vivisection" ), Rainer Gaertner, (" Tierversuchsgegner BRD e.V.") , sowie Bettina Jung und Karl-Heinz Greve ( "Partei Mensch, Umwelt, Tierschutz") eine neue Petition gestartet, die inzwischen über 4000 Menschen unterzeichnet haben, aber gerade jetzt in der Flut der Petitionen der Umweltverbände gegen Glyphosat, untergeht.

Wir haben bei unserer Petition diesmal den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in den Vordergrund gerückt, weil das bei Ablehnung der Petition den Weg zum Europäischen Gerichtshof vereinfacht, denn der Tierschutz ist im EU Recht nicht verankert, wohl aber der Schutz der Gesundheit.

Am 3. Dezember haben wir einen Termin in Brüssel, um dort unsere Petition Herrn Dr. Peter Jahr zu übergeben.

Bitte helft uns, die Petition bekannt zu machen und zu verbreiten. Bitte unterschreibt unsere Petition.

https://www.change.org/p/den-pr%C3%A4sidenten-des-europ%C3%A4ischen-parlamentes-petition-f%C3%BCr-den-schutz-der-gesundheit-von-mensch-und-tier-vor-giftigen-substanzen-und-pestiziden


Mit lieben Grüßen,

Gabriele und Gisela



Mittwoch, 14. Oktober 2015

Neue Wege gehen - Tierrechte juristisch einfordern


Wussten Sie, dass Sie als Bürger keinerlei juristische Rechte haben, um Tiere zu schützen?

In Bundesländern die kein Informationsfreiheitsgesetz haben, werden unsere Anfragen meistens grundsätzlich nicht beantwortet. Denn uns allen fehlt etwas Wesentliches.
Die Verletzteneigenschaft.

Vielleicht ist es Ihnen schon ebenso ergangen?

Egal auf welche Missstände Sie stoßen, ob in der Massentierhaltung oder in Versuchslabors oder in Ihrer Nachbarschaft. Sie selbst wurden nicht verletzt. Sie sind nicht persönlich geschädigt oder betroffen.

Obwohl das so nicht stimmt! Denn gewöhnlich geraten Tierfreunde und Menschen mit Empathie und Mitgefühl in einen inneren Aufruhr, wenn Sie Zeuge von Tierquälerei werden oder auch nur davon erfahren.

Sie können sich nun an die Behörden wenden. Erster Ansprechpartner sind hier die Veterinärämter, denn sie wurden vom Staat eingesetzt, um die Rechte der Tiere zu bewahren und durchzusetzen.

Was ist aber, wenn diese ihrer Garantenpflicht nicht nachkommen?

Sie können Anzeige erstatten.

Was ist aber, wenn die Staatsanwaltschaft die Anzeige nicht verfolgt oder wegen mangelndem öffentlichen Interesse fallen lässt?

Sie können Beschwerden einreichen. Sie können eine Petition starten. Aber sie können die Rechte der Tiere nicht einklagen.

Weil Ihnen die Verletzteneigenschaft fehlt.

Während dieser ganzen Zeit, leiden und sterben die Tiere weiter.


Einige deutsche Bundesländer haben inzwischen das Verbandsklagerecht eingeführt. Hier können ernannte Tierschutzorganisationen und Vereine im Sinne des Tierschutzes als "Anwälte der Tiere" den Klageweg beschreiten.

Uns anderen, sind hier die Hände gebunden.

Wir finden, dass sich an dieser Situation dringend etwas ändern muss!

Denn die Behörden und die Politik sind massiv von Lobbyverbänden beeinflusst, so dass der Tierschutz oder gar Tierrechte immer noch einen geringen Stellenwert haben und weit hinter wirtschaftlichen Interessen zurückstehen.

Diese Situation finden wir nicht nur in Deutschland vor, sondern auch in der gesamten Europäischen Union, wahrscheinlich sogar weltweit.

Damit sich daran grundlegend etwas ändert, wollen wir, neben dem Protest und der Aufklärung, andere Wege beschreiten.

Wir haben einige Aktionen gestartet, um die Behörden zu zwingen, die Geheimhaltung der Versuchstierindustrie zu durchbrechen.

Wir haben Anzeigen erstattet, gegen Behörden die Tierversuche über Jahrzehnte genehmigen, ohne die Tierschutzgesetze zu berücksichtigen.

Wir haben eine EU Petition gestartet, um die Tierversuche für REACH zu stoppen und sind insgesamt viermal nach Brüssel und einmal nach Berlin gereist.

Unsere Petition, gegen die Tierversuche für REACH, wurde am 16.4. 2015 vor dem Petitionsausschuss in Brüssel erneut verhandelt und ist nun leider geschlossen worden.

Ebenso scheiterte der Vorstoß der Europäischen Bürgerinitiative "Stop Vivisection", alle Tierversuche in einem stufenweisen Programm bis 2020 zu beenden.


Als Begründung hieß es :

" Die Kommission begrüßt die Mobilisierung der Bürger für den Tierschutz. Die Bürgerinitiative bietet die Gelegenheit, kritisch zu überprüfen, wie die EU ihre Anstrengungen noch forcieren kann, auf Tierversuche in der Forschung und in den Prüfmethoden zu verzichten.

Die Kommission unterstreicht, dass Tierversuche in Europa für den Gesundheitsschutz von Mensch und Tier sowie für den Schutz der Umwelt nach wie vor wichtig sind. Die Richtlinie 2010/63/EU ist auf EU-Ebene für den Schutz der noch benötigten Tiere unverzichtbar, wenngleich weiter an dem Ziel gearbeitet wird, letztlich ganz und gar auf Tierversuche zu verzichten."

Allen Beteuerungen zum Trotz, man wolle irgendwann einmal auf Tierversuche verzichten, steigen die Tierversuchszahlen unaufhörlich an.

In den Instituten der Pharmaindustrie, an den Universitäten und nicht zuletzt den Auftragslabors, die um des Profites willen jährlich Millionen Primaten, Hunde und Katzen, Vögel, sog. Nutztiere und Nagetiere vergiften und verstümmeln.

Wer würde sich, wenn es um sein Leben geht, auf ein Produkt verlassen wollen, von dem bekannt ist, dass es eine 95 prozentige Fehlerquote aufweist?

Oder, wer würde in ein Geschäft investieren wollen, das zu 95 Prozent Schrott produziert?

Genauso ist es, wenn wir Arzneimitteln vertrauen, die jahrelang im Tierversuch getestet wurden.

Nach neuesten Studien versagen 95 Prozent der Mittel bei der Erprobung am Menschen und kommen niemals auf den Markt, nachdem jahrelang an Tieren geforscht wurde.

Von den 5 Prozent der Arzneimittel, die dann zugelassen werden, werden zwischen 20 und 50 Prozent wieder vom Markt genommen oder müssen mit Warnhinweisen versehen werden.

http://www.aerzte-gegen-tierversuche.de/de/infos/wissenschaftliche-studien/1924-medikamenten-durchfallquote-gestiegen-95

Allein in Deutschland, sollen jährlich 58 000 Menschen an den Neben- und Wechselwirkungen von Medikamenten sterben.

Wenn in einer Großstadt in China 5 Personen an einer (Vogel) Grippe erkranken, fällt es gleich auf und es bricht eine weltweite Panik aus.

58 000 Menschen, die in Deutschland völlig unnötigerweise sterben, regen scheinbar niemanden auf.

Die Warnungen von Wissenschaftlern, dass etwa 100 000 Chemikalien in unserer Umwelt nicht wieder gut zu machende Schäden anrichten und unsere Gesundheit nachhaltig schädigen, werden ignoriert und überhört.

Aber das betrifft uns alle. Warum nehmen wir das so teilnahmslos hin?

Warum werden Milliarden Euros in eine veraltete Wissenschaft gepumpt ? Wer profitiert davon?

Wir haben bei unserer neuen Petition diesmal den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in den Vordergrund gerückt, weil das bei Ablehnung der Petition den Weg zum Europäischen Gerichtshof vereinfacht, denn der Tierschutz ist im EU Recht nicht verankert, wohl aber der Schutz der menschlichen Gesundheit und das Recht in einer intakten Umwelt zu leben. Wir wollen diesmal, falls unsere Petition abgelehnt wird, beim Europäischen Gerichtshof Klage einreichen.


Aber dazu brauchen wir diesmal Hilfe. Deshalb hat der Verein "Tierfreunde ohne Grenzen" eine Spendenaktion bei "Betterplace" gestartet. Auch kleine Spenden sind herzlich willkommen.

https://www.betterplace.org/de/projects/27116-tierversuche-stoppen-tierrechte-einfordern

Oder schaut euch einmal auf dieser Facebookseite um. Vielleicht möchtet ihr etwas zugunsten unserer Tierrechtsarbeit versteigern oder ersteigern?

https://www.facebook.com/groups/1031138696902486/?pnref=lhc







Sonntag, 16. August 2015

Petition für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier vor giftigen Substanzen und Pestiziden


Wir bitten darum unsere neue Petition zahlreich zu unterschreiben und zu teilen. Es geht um die Gesundheit aller Menschen, um unsere Umwelt und die der Tiere.
Es geht auch darum Tierversuche durch eine moderne Wissenschaft zu ersetzen, die wirklich unserer Gesundheit und dem Fortschritt dient.

Unsere Petition wird bald auch in anderen Sprachen online gestellt, um die Reichweite und den Druck auf die Politik zu erhöhen.

https://www.change.org/p/den-pr%C3%A4sidenten-des-europ%C3%A4ischen-parlamentes-petition-f%C3%BCr-den-schutz-der-gesundheit-von-mensch-und-tier-vor-giftigen-substanzen-und-pestiziden?recruiter=1943878&utm_source=share_petition&utm_medium=copylink

Petition für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier vor giftigen Substanzen und Pestiziden

eingereicht von:

Gisela Urban und Gabriele Menzel, Tierfreunde ohne Grenzen e.V.
Prof. Dr. Claude Reiss und Dr. Andre Menache, Antidote Europe
Bettina Jung, Bundesvorsitzende der Partei Mensch, Umwelt, Tierschutz - MUT
Karl-H. W. Greve, Partei Mensch, Umwelt, Tierschutz - Mut
Rainer Gaertner, Tierversuchsgegner BRD e.V.


Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren des Petitionsausschusses, sehr geehrte Parlamentsabgeordnete, sehr geehrte Kommission!


1.Wir fordern die EU auf, dafür zu sorgen, dass die Europäischen Staaten ihren Verpflichtungen, menschliche und tierische Gesundheit zu schützen, nachkommen.
Wir sind der Auffassung, dass dies bisher nicht der Fall ist. Gesetzliche Vorgaben werden unterlaufen und Industrie-Interessen einseitig bevorzugt. Dies wird nachfolgend bewiesen werden.

2.Wir fordern die Europäische Kommission auf, besonders besorgniserregende Chemikalien ohne Ausnahme zu verbieten.

3.Wir fordern die Europäische Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Europäischen Staaten ihren Verpflichtungen, menschliche und tierische Gesundheit zu schützen, nachkommen.

4.Wir fordern die Kommission auf , dafür zu sorgen, dass Institutionen die maßgeblich durch ihre Stellungnahmen und Gutachten weitreichende Gesetze beeinflussen, die die Gesundheit aller EU Bürger, sowie die der Tiere und unsere Umwelt betreffen, unabhängig sind von der Beeinflussung von Wirtschaftsverbänden und der Industrie.

5.Wir fordern, die Prüfmethoden für Chemikalien den wissenschaftlichen Erkenntnissen anzupassen und auf alternative intelligente Testmethoden umzustellen, anstatt sich weiter auf die Ergebnisse aus Tierversuchen zu verlassen.

Begründung

Transparenz und Unabhängigkeit sind grundlegende Aspekte der Arbeit des Bundesinstitutes für Risikobewertung (BfR), das dem Ministerium für Ernährung und Landwirtschaft zugeordnet ist. Essentiell wichtig ist eine fundierte und vertrauensvolle Risikokommunikation, so sollte es zumindest sein - ist es aber nicht!

Vielmehr sind Interessenvertreter der Firmen u.a. Evonik, Henkel AG & Co KGaA, Clariant, Beiersdorf, Bayer Pharma AG, Mitglieder des BfR ZEBET.
Deshalb ist die Unabhängigkeit des BfR infrage zu stellen, die in der Abteilung Sicherheit von Pestiziden die Aufgabe hat, die gesundheitliche Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten zu bewerten, die im BfR unter dem Oberbegriff Pestizide zusammengefasst werden unter Vorgaben der Richtlinie (EG) Nr. 2009/128/EG.

Somit bewerten Vertreter der Herstellerfirmen von Pestiziden selbst deren toxische Eigenschaften bei Menschen und Tieren!

Bereits bei der Bewerbung verpflichteten sich die interessierten Sachverständigen, als Kommissionsmitglied im öffentlichen Interesse unabhängig zu handeln. Eventuelle Interessenkonflikte zu in den BfR-Kommissionen behandelten Themen müssen schriftlich festgehalten werden. Dazu unterzeichnen die Mitglieder eine entsprechende Erklärung, die im Internet veröffentlicht wird. Zusätzlich werden eventuelle Interessenkonflikte zu den in der Kommission behandelten Themen zu Beginn jeder Sitzung mündlich abgefragt. Dies wird im Ergebnisprotokoll vermerkt.

Die Ergebnisprotokolle der Sitzungen, aus denen die wissenschaftliche Meinung und Beschlüsse der Kommissionen hervorgehen, werden der Öffentlichkeit über die Internetseite des BfR zugänglich gemacht. Die Beschlüsse der Kommissionen haben beratenden Charakter und fließen gegebenenfalls als wichtige Bezugspunkte in Bewertungen und Stellungnahmen des BfR ein.

Die Bewertung u.a. von diesen Vertretern der genannten Herstellerfirmen erfolgt in Form von wissenschaftlichen Stellungnahmen, Beiträgen oder Kommentierungen zu Bewertungsberichten. Auf den in der Abteilung erstellten gesundheitlichen Risikobewertungen zu den Wirkstoffen und formulierten Zubereitungen basieren Regulierungen und Maßnahmen des Risikomanagements in nationalen, europäischen und weltweiten regulatorischen Zulassungs-, Genehmigungs- und Bewertungsverfahren gemäß:

der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (PSM-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (Biozid-VO),
der Verordnung (EG) 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen (RHG-VO) sowie
der Verordnung (EG) 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-VO).

Die Forschung der Abteilung ist vorrangig auf die Unterstützung der regulatorischen Verfahren, aktuell insbesondere auf den Gebieten von „Kombinationswirkungen“ und „dermaler Absorption“, ausgerichtet.

Darüber hinaus erfolgt durch die Abteilung eine fachliche Beratung u.a. durch Vertreter von Pestizide-Herstellern der Bundesregierung bei der nationalen und europäischen Rechtsetzung zu Pestizid-Wirkstoffen, zur Zulassung der Produkte und zu den Pflanzenschutzmittel- und Biozidanwendungen.

Kein anderes Pestizid wird weltweit so oft verkauft wie Glyphosat.

IARC: "Glyphosat "wahrscheinlich" krebserregend".

Drei Stoffe - darunter das Herbizid Glyphosat und die Insektizide Malathion und Diazinon hat IARC als "wahrscheinliche" Karzinogene (Gruppe 2A) eingestuft. Darunter fallen Substanzen, die in Laborversuchen bei Tieren Krebs ausgelöst hatten und für die es bereits einige Hinweise darauf gibt, dass sie auch beim Menschen Krebs auslösten. Wenn epidemiologische Studien fehlen, es aber positive Resultate aus Tierversuchen gibt, meldet die IARC die Agentur für Krebsforschung (IARC) die Schadstoffe in der Gruppe 2B als "möglicherweise" krebserregend. So geschehen bei den Insektiziden Tetrachlorvinphos und Parathion, die zwar in den USA, nicht aber in der EU zugelassen sind.
Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) allerdings sieht das anders - und wertet bei seiner Einschätzung Leserbriefe von Mitarbeitern des Hersteller-Konzerns als Studien.

Das Europäische Parlament hatte 2009 eine starke Regulierung von chemischen Stoffen auf den Weg gebracht, die auf den Menschen wie Hormone wirken, sogenannten Endokrine Disruptoren. Darunter fallen z.B. eine Anzahl von Pestiziden, die in der Landwirtschaft eingesetzt werden.
Industrieverbände laufen dagegen Sturm und warnen vor Ernteverlusten beim Verbot dieser Pestizide. Das BfR argumentiert ganz ähnlich wie die Industrie und äußert in einem Positionspapier von 2011 "große Bedenken" wegen der "bedeutenden wirtschaftlichen Folgen".
Daneben beauftragt die EU-Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) eine Stellungnahme zum Thema zu erarbeiten. Das BfR ist eine Partnerorganisation der EFSA.
Die EFSA setzte dazu eine 18-köpfige Arbeitsgruppe ein. 8 Mitglieder haben Verbindungen zur Industrie, 3 haben bereits zu Gunsten der Industrie Stellung bezogen und nur 4 haben überhaupt wissenschaftlich zum Thema endokrine Disruptoren gearbeitet. Ergebnis der EFSA-Stellungnahme ist, dass die Substanzen wie "die meisten anderen Chemikalien" behandelt werden können.

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In den kommenden Monaten müsste in den USA und der EU die Zulassungen für Glyphosat neu beantragt werden, die Bewertung des BfR und der EFSA sind für die Erneuerung dieser Zulassungen maßgeblich. Welche Gefahr für die menschliche und tierische Gesundheit geht vom BfR und der EFSA aus, die der Meinung sind , das Glyphosat nicht gefährlich ist.

Problematisch ist dabei, dass im BfR-Komitee zu Pestiziden mehrere Mitarbeiter von BASF und Bayer sitzen. Die wissenschaftliche Unabhängigkeit derer, die von einer Zulassung von Glyphosat profitieren, ist äußerst fragwürdig. Gleiches gilt für die EFSA, wo 59% der Mitarbeiter laut einem Bericht der Organisation Corporate Europe Observatory (CEO) Verbindungen zur Landwirtschafts-/Lebensmittelindustrie haben. Sowohl EFSA als auch das BfR wurden in der Vergangenheit für ihre fragwürdige Besetzung von Schlüsselpositionen in Expertengruppen kritisiert.
Es ist schockierend, dass für Toxikologie-Tests noch immer Tierversuche herangezogen werden, anstatt Toxicogenomik und menschliche Zellen oder in-vitro-Assay und intelligente kombinierte Teststrategien. Außerdem gibt es zahlreiche wissenschaftliche Alternativmethoden statt Tierversuche.


1.Die VERORDNUNG (EG) Nr. 1907/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), erwähnt Toxicogenomik ausdrücklich als Alternativmethode im Absatz 40:
(40) Die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Industrie und die anderen Beteiligten sollten weiterhin auf internationaler und nationaler Ebene einen Beitrag zur Förderung alternativer Prüfmethoden leisten, einschließlich computergestützter Methoden, geignete In-vitro-Methoden und auf der Toxikogenomik beruhender Methoden.
Die gemeinschaftliche Strategie zur Förderung alternativer Prüfmethoden ist ein vorrangiges Anliegen, und die Kommission sollte sicherstellen, dass sie dies im Rahmen ihrer künftigen Forschungsrahmenprogramme und -initiativen, wie dem Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren von 2006-2010 weiterführt.
Dabei sollten die Einbeziehung der Interessenvertreter und Initiativen, an denen sich alle interessierten Parteien beteiligen können, angestrebt werden.
Antidote Europe hat diese Methode in 2004 und 2005 erfolgreich durchgeführt. 30 Chemikalien wurden an menschlichen Zellkulturen getestet. Jedes Experiment wurde zwecks Bestätigung verdoppelt. Die genetischen Zellveränderungen, ausgelöst durch die Chemikalien, beweisen dem erfahrenen Wissenschaftler, dass diese Veränderungen die Entstehung von Krankheiten wie Krebs, Diabetes oder Alzheimer einleiten.
.
In den USA werden mit dieser Methode etwa 100 Substanzen täglich mittels robotisierten Anlagen auf Toxizität überprüft. Die EC hat jedoch diese Methode für REACH als nicht validiert abgelehnt. Aber auch Tierexperimente wurden niemals validiert. Obwohl die Resultate für Menschen gelten, und die Methode hundertfach schneller und hundertfach billiger ist als Nagetierexperimente.

Tierexperimente sind natürlich für die Industrie vorteilhaft, da es dadurch leicht zu beweisen ist, dass eine Substanz z.B. nicht krebserregend ist oder keine Hormonaktivität aufweist.
Dazu wäre es ausreichend, die Substanz an der Mauslinie C57Bl (widersteht gut den Krebserregern) oder an der Mauslinie CD-1 (widersteht gut weiblichen Hormonen) zu testen, während die Mauslinie C3H hundertfach empfindlicher für die Entstehung von Krebs ist.
Mit der Mauslinie C57BL/6J könnte man wiederum sehr gut beweisen das dieselbe Substanz sehr krebserregend ist und hundertfach verstärkte weibliche Hormonaktivität aufweist.
Es gibt tausende bekannte Nagetierlinien, die es Toxikologen erlauben, eine Substanz als ungefährlich zu erklären und damit die Erlaubnis für dessen Verkauf zu erhalten.

Das wäre mit Toxikogenomik nicht möglich: Die Gene in den Zellen können nicht lügen!

Tierexperimente sind also nicht nur grausam, sondern auch eine Gelegenheit für immensen Schwindel, zum Nachteil von Millionen Verbraucher welche sich später fragen, woher ihr Krebs, ihr Alzheimer, ihre Diabetes kommen.
Natürlich ist die Industrie dann nicht dafür verantwortlich, da die Prüfung der Toxizität gesetzmäßig ausgeführt wurde.

Im Oktober 2013 reichten wir unsere Petition 1833/2013" zu Tierversuchen und der REACH Verordnung persönlich in Brüssel ein. Am 1. April 2014 wurde diese vor dem Petitionsausschuss behandelt und für zulässig erklärt.

Am 30.04.14 erging eine Mitteilung der Kommission an die Mitglieder. Aufgrund dieser "Mitteilung der Kommission an die Mitglieder" wurde unsere Petition, nach nochmaliger Anhörung, am 15. April 2015 geschlossen.

Die nochmalige Anhörung fand statt, da wir weitere Argumente und Fragen betreffend der REACH-Verordnung aufwarfen, die uns bis heute nicht beantwortet wurden und von großem öffentlichen Interesse sind.

Bei der Stellungnahme der EU Kommission vom 30.04.2014 wurden folgende Punkte nicht kommentiert:

Angeblich sorgt die REACH-Verordnung für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt.

Unsere Frage war: "Werden hier die hier die Bürger in einer trügerischen Sicherheit gehalten?"

Denn in Wirklichkeit bleiben die giftigen, fruchtschädigenden, krebserregenden Stoffe mit einem Sicherheitsdatenblatt und einem Schwellenwert versehen, trotzdem auf dem Markt.

Und selbst die „besonders besorgniserregenden Chemikalien“ werden zugelassen:

…wenn der Hersteller nachweist, dass er die Gefahr kontrollieren kann
…wenn es zu dem Produkt keine ungefährliche Alternative gibt
…wenn der sozio-ökonomische Nutzen die Risiken überwiegt
…mit Ausnahmegenehmigung

Wenn REACH der Garant für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sein soll, wie ist es dann möglich, dass in der REACH-Verordnung besonders besorgniserregende Stoffe mit Ausnahmegenehmigungen auf dem Markt bleiben dürfen, z.B. aus sozio-ökonomischen Gründen?

Besonders besorgniserregende Stoffe tragen die Kriterien:

karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch, teratogen, persistent, bioakkumulativ und toxisch.

Wird hier aus wirtschaftlichen Gründen leichtfertig mit dem Leben und der Gesundheit der EU-Bürger umgegangen?

Der deutsche Umweltverband BUND ließ jetzt stichprobenhaft neun Kinderspielzeuge auf Chemikalien untersuchen. Fazit: Fast alle sind belastet!
Neben fortpflanzungsschädigenden Weichmachern wiesen die Spielsachen nervenschädliches Toluol, krebsfördernde polyzyklische aromatische Verbindungen und das hormonell wirksame Nonyphenol auf.

In der Zeitung Le Monde stand am 06.07.15 der Artikel " Pourquoi la dette allemande surpasse la dette grecque" in dem der Kostenaufwand innerhalb der EU für durch Chemikalien hervorgerufene Erkrankungen nämlich Erkrankungen der männlichen Geschlechtsorgane, Krebs, Übergewicht, Diabetes und Neurodegeneration jährlich 157 Milliarden Euro beträgt.
Die Endokrine Gesellschaft (Endocrine Society) berichtet am 26.02.15 auf der Internetplattform Science Daily: "Chemikalien, die als Endokrine Disruptoren wirken (EDZ), lösen gesundheitliche Störungen und eine Reihe von Krankheiten bei Menschen in der EU aus, die auf jährlich 150 - 260 Milliarden Euro geschätzt werden.

Quelle: Endocrine Society's Journal of Clinical Endocrinology and Metabolism.


Haupterzeuger der Chemikalien: Die Chemische Industrie, die gleichzeitig Firmen unterhält zur Herstellung von Arzneimitteln und ihre Vertreter in den Kommissionen des BfR und der EFSA platziert hat.
Ironisch angemerkt : Heilmittel für Krankheiten die sie offensichtlich selbst verursacht.
Ein ideales Geschäft.


Mit freundlichen Grüßen

Gisela Urban
Gabriele Menzel
Prof. Dr. Claude Reiss
Dr. Andre Menache
Rainer Gaertner
Bettina Jung
Karl Heinz Greve


Quellennachweis und Anlagen:

1. Artikel aus "Zeit Online" vom 29.7.15
Ein Stapel an Beweisen spricht gegen Glyphosat

http://www.zeit.de/wissen/umwelt/2015-07/glyphosat-krebs-herbizid-landwirtschaft

2. Glyphosat tötet gesundheitsfördernde Bakterien ab (arte)
Rätselhafte Erkrankungen bei Kühen und schwere Mißbildungen bei neugeborenen Ferkeln - Untersuchungen der Universität Leipzig

https://www.youtube.com/watch?v=rpZmev9z-Gk

3. http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/kampf-um-glyphosat-wenn-leserbriefe-von-monsanto-als-studien-gelten-1.2570374

4. https://www.lobbycontrol.de/2015/06/efsa-bfr-gefaehrden-unsere-gesundheit-zugunsten-der-industrie/

5. New robot system to test 10,000 chemicals for toxicity

http://www.nih.gov/news/health/mar2011/niehs-10.htm

6. BUND-Spielzeugtest zeigt: zu viele Gifte in Kinderspielzeug

https://www.bund.net/index.php?id=22526

7. Der Artikel " Pourquoi la dette allemande surpasse la dette grecque" ( Le Monde vom 06.07.15)

8. Exposure to endocrine-disrupting chemicals costs EU billions annually

http://www.sciencedaily.com/releases/2015/02/150226084425.htm