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Mittwoch, 25. April 2018
Wir fordern ein Tierschutzgesetz, das den verfassungsmäßigen Schutz der Tiere garantiert und unverzüglich umsetzt wird
Hier folgen im einzelnen die Forderungen unserer Petition und die Begründung.
Hier können Sie unsere Petition unterschreiben:
https://secure.avaaz.org/de/petition/Deutschen_Bundestag_Petitionsausschuss_Wir_fordern_eine_Novellierung_des_Tierschutzgesetzes/?tWgaiab
Wir fordern:
1. Eine Novellierung des Tierschutzgesetzes, mit dem Ziel den verfassungsmäßigen Schutz aller Tiere zu garantieren und ohne jahrelange Fristen umzusetzen.
Begründung zu 1.:
Seit dem 1. August 2002 wurden in den Artikel 20a GG, in dem bereits die natürlichen Lebensgrundlagen geschützt sind, die Worte „und die Tiere" eingefügt. Artikel 20a lautet nun:
"Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung."
Seitdem verpflichtet die Staatszielbestimmung die Staatsgewalten, dem Tierschutz zu einem möglichst hohen Stellenwert in unserem Rechts- und Wertesystems zu verhelfen.
Alle Tierschutzverbände sind sich einig darin, dass der Bundesgesetzgeber es bis heute versäumt hat, ein Tierschutzgesetz zu erlassen, das dem Staatsziel Tierschutz entspricht, und es dementsprechend ausgestaltet hat. An grundlegenden Missständen, wie der industriellen Massentierhaltung, Lebendtiertransporten quer durch die EU und in Drittländer, der ausufernden Forschung mit jährlich Millionen Tieropfern, deren Zahl trotz aller Lippenbekenntnisse immer mehr ansteigt, Missständen in der Tierhaltung, in Zoos und Zirkussen und auch im Heimtierbereich, hat sich bis heute leider kaum etwas geändert.
Auch nach der Änderung des Tierschutzgesetzes, die der Bundestag 2012 beschlossen hat, und mit der das Gesetz am 13. Juli 2013 in Kraft getreten ist, bleibt es wie zuvor eher ein „Tiernutzergesetz".
2. Die Erarbeitung einer Strategie mit klaren Zielen für den Ausstieg und die Beschleunigung des Übergangs von Tierversuchen hin zu tierleidfreien Forschungsmethoden. Das Ziel soll die Abschaffung aller Tierversuche sein.
Begründung zu 2.:
Die Europäische Union (EU) hat mit der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere ein Instrument geschaffen, welches es den Mitgliedstaaten ermöglicht, wirksame Einschränkungen bei Tierversuchen gesetzlich festzulegen. Die Richtlinie 2010/63/EU fordert die Mitgliedstaaten zudem auf, Tierversuche durch Alternativen zu ersetzen und zukünftig sogar komplett darauf zu verzichten, ohne allerdings einen Zeitraum oder Rahmenplan festzulegen.
Leider hat es die BRD bei der Umsetzung der Europäischen Richtlinie in nationales Recht in vielen Fällen versäumt, die Erleichterungen und wenigen Verbesserungen zum Schutz der Versuchstiere umzusetzen, und hat damit das Ziel der Richtlinie verfehlt.
Diese Richtlinie stellt jedoch einen wichtigen Schritt zur Erreichung des letztendlichen Ziels dar, Verfahren mit lebenden Tieren für wissenschaftliche Zwecke und Bildungszwecke vollständig zu ersetzen.
Wir sind der Meinung, dass die Bundesrepublik Deutschland, gestützt auf ihre verfassungsmäßige Pflicht (Garantenpflicht), die Tiere zu schützen und den Tierschutz durch die Gesetzgebung zu gewährleisten, eine Vorreiterrolle in Europa einnehmen sollte, den von allen gewünschten Ausstieg aus der Forschung mittels Tierversuchen umzusetzen.
3. Sofortige Maßnahmen für eine Abschaffung gesetzlich vorgeschriebener Tierversuche wie etwa für Haushaltschemikalien oder Pestizide.
Begründung zu 3.:
Der Verband der Diagnostica Medizin e.V. führt auf seiner Webseite zum Problem der Haushaltschemikalien folgendes aus:
„Zur Gewährleistung der Sicherheit von Verbrauchern müssen alle Produkte der chemischen Industrie, wie Haushaltschemikalien und Kosmetika, auf mögliche schädliche und gesundheitsgefährdende Eigenschaften untersucht werden. Über viele Jahre waren Tierversuche die einzige Möglichkeit, die Unbedenklichkeit solcher Produkte sicherzustellen. Für die verwendeten Versuchstiere bedeutete dies einen langen und oft qualvollen Leidensweg.“
Von diesem Verband wird folgende Methode für die Testung von Haushaltschemikalien aufgezeigt, die seit dem Verbot von Tierversuchen für Kosmetikprodukte und deren Grundstoffe im Einsatz ist und ebenso die Tierversuche im Bereich der Haushalts-Chemikalien ersetzen könnte.
Der Verband berichtet von der LSR-Technik, die zur Herstellung künstlicher Haut, Atemweg-Gewebes und der Hornhaut des Auges verwendet wird. So sei es möglich, Tierversuche zu umgehen und Produkte in alternativen Modellen zu testen. Diese Tierersatzmodelle erlaubten schließlich das EU-weite Verbot von Tierversuchen im Bereich der Kosmetikindustrie.
Mit der Verfügbarkeit von künstlich hergestellten Geweben aus praktisch unbegrenzt verfügbaren Zellkulturen könnten Tierversuche auf diesem Gebiet heute vollständig ersetzt werden.“
Quelle:
https://lsr.vdgh.de/forschungsfelder/verbrauchersicherheit/verbrauchersicherheit2
Kosmetikartikel enthalten bis zu 90 % Industriechemikalien. Der Schritt eines generellen Verbots, Tierversuche für Haushalts-Chemikalien durchzuführen, und das Verbot des Inverkehrbringens solcher Produkte, würden dem Ziel der Verordnung 2010/63, Tierversuche soweit als möglich durch Alternativen zu ersetzen, entsprechen.
Auch das Europäische Parlament und der Rat verhängten das Verbot von Tierversuchen für Kosmetika und das Verbot des Inverkehrbringens 2009 in voller Kenntnis, dass bis dahin eine vollständige Ersetzung der jeweiligen Tierversuche nicht möglich sein würden, und machten 2013 das Verbot des Inverkehrbringens nicht von der Verfügbarkeit eines vollständigen Pakets an Ersatzmethoden abhängig.
Die bisherigen Erfahrungen zeigen deutlich, dass Bestimmungen über Tierversuche in den Kosmetik-Rechtsvorschriften wesentlich zur beschleunigten Entwicklung von Alternativmethoden beigetragen und jenseits der Kosmetikbranche und den Grenzen Europas ein starkes Signal gesendet haben.
Es ist absolut unverständlich, warum für Haushalts-Chemikalien nicht dieselben Richtlinien wie für Kosmetika angewendet werden, zumal die alternativen Testmethoden vorhanden sind und Tierversuche in dem Bereich selbst für die Industrie schwer zu begründen sind.
4. Das sofortige Verbot schwerstbelastender Tierversuche, wie durch die RL 2010/63/EU Artikel 15 Abs. 2 vorgeschrieben, ohne Ausnahmeregelung durch die Inanspruchnahme der Schutzklausel nach Art. 55 Abs. 3.
Begründung zu 4.:
Nach Art.15 Abs. 2 der Richtlinie 2010/63/EU müssen die Mitgliedstaaten grundsätzlich gewährleisten, „dass ein Verfahren nicht durchgeführt wird, wenn es starke Schmerzen, schwere Leiden oder schwere Ängste verursacht, die voraussichtlich lang anhalten und nicht gelindert werden können“. Zur Begründung heißt es in Erwägung 23: „Aus ethischer Sicht sollte es eine Obergrenze für Schmerzen, Leiden und Ängste geben, die in wissenschaftlichen Verfahren nicht überschritten werden darf. Hierzu sollte die Durchführung von Verfahren, die voraussichtlich länger andauernde und nicht zu lindernde starke Schmerzen, schwere Leiden oder Ängste auslösen, untersagt werden.“
Zwar kann ein Mitgliedstaat nach Art. 55 Abs. 3, wenn er es „in Ausnahmefällen aus wissenschaftlich berechtigten Gründen für erforderlich hält, die Verwendung eines Verfahrens zu genehmigen, das im Sinne von Artikel 15 Abs. 2 starke Schmerzen, schwere Leiden oder Ängste verursacht, die voraussichtlich lang anhalten und nicht gelindert werden können, …“ eine vorläufige Maßnahme zur Genehmigung dieses Verfahrens beschließen.
Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Art. 55 Abs. 3 S. 1 der Richtlinie bedarf es für die Genehmigung eines schwerstbelastenden Tierversuchs aber eines Grundes, bei dem der zu erwartende Nutzen so hoch ist, dass er auch die Zufügung schwerster Schmerzen, Leiden und Ängste rechtfertigt, und darüber hinaus des Vorliegens eines Ausnahmefalls.
Schwerstbelastende Tierversuche sollen selbst dann, wenn ein sehr hoher Nutzen sehr wahrscheinlich erscheint, nicht regelmäßig genehmigt werden, sondern nur in seltenen und extremen Einzelfällen.
Die erwähnte Ausnahme wurde durch den Wortlaut des novellierten Tierschutzgesetzes und der Tierschutz Versuchstier Verordnung zur Regel zementiert, die auch Tierversuche der grausamsten Art, bei denen die Schmerzen weder gelindert, noch ausgeschaltet werden, zulassen.
Dazu zählen Giftigkeitstests, Immobilisierung zur Herbeiführung von Magengeschwüren oder Herzversagen, Infektionen (oft mit bis zu 100 % Sterberate), Entzündungen mit Todesfolge, Wasser- oder Futterentzug, künstlich ausgelöster Schlaganfall, Herzinfarkt/Herzversagen am wachen Tier, Hirnversuche an u. a. Affen, Katzen und Mäusen, Bestrahlung mit Todesfolge, Tod durch Abstoßungsreaktion von Transplantaten, metastasierende Tumore und fortschreitende, tödliche Tumore, Knochenbrüche, Versagen mehrerer Organe, Xenotransplantation (Organtransplantation von einer Tierart auf eine andere), Anzüchten von mit schwerem Leid verbundenen genetischen Störungen, z. B. Huntington Krankheit, und viele andere Versuche, die für die Tiere unermessliches Leid bedeuten.
Es ist durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz statistisch belegt, dass 5,5 % der in Deutschland durchgeführten Tierversuche unter schwerstbelastende Tierversuche fallen.
Im Jahr 2013 wurden 3 Millionen Tierversuche gemacht, davon 165.000 mit schwerster Belastung.
Im Jahr 2014 3,3 Millionen, davon 181.500 mit schwerster Belastung.
Im Jahr 2015 2,8 Millionen, davon 154.000 mit schwerster Belastung.
Im Jahr 2016 2,9 Millionen, davon 159.500 mit schwerster Belastung.
Im Jahr 2017 2,85 Millionen, davon 156.750 mit schwerster Belastung.
816.750 leidensfähige Lebewesen, die in einem Staat, der seit dem Jahre 2002 den Tierschutz in der Verfassung verankert hat, zu Tode gefoltert wurden.
Zumindest das Leid dieser 816.750 Lebewesen hätte durch korrekte Umsetzung der RL 2010/63/EU Art. 15 Abs. 2 in Deutschland verhindert werden können.
5. Ein Verbot von Tierversuchen für die Grundlagenforschung. Grundlagenforschung ist in den meisten Fällen völlig zweckfrei und dient vielfach nur dazu die Neugier der Forscher zu befriedigen, Daten zu sammeln und Forschungsergebnisse zu publizieren.
Begründung zu 5.:
Die meisten Versuchstiere werden im Bereich der Grundlagenforschung „verbraucht“. Dabei ist die Grundlagenforschung im Unterschied zur Pharmaforschung weder zweck- noch anwendungsorientiert. Mit ihr soll das allgemeine medizinische und naturwissenschaftliche Wissen vermehrt werden. Das meist abstrakte Forschungsinteresse wird gern mit möglichen Anwendungen in einer fernen Zukunft gerechtfertigt. Es gibt jedoch keine Institution, die nachprüft, ob diese Versuche jemals zu einem Nutzen geführt hätten.
Nur ein Beispiel: Hirnforscher Kreiter an der Universität Bremen verteidigt seine schwer belastenden Versuche an Affen mit einer Hoffnung auf Behandlung von Blindheit oder Lähmungen. Affen werden dabei stundenlang in Affenstühlen gefesselt, für die bewegungsaktiven Tiere allein schon eine Tortur. Durch Durst gefügig gemacht, müssen sie bestimmte Aufgaben ausführen, während ihr Kopf unbeweglich an ein Gestell angeschraubt ist. In ihrem Gehirn stecken Elektroden, über die Hirnströme gemessen werden. Die Tiere werden oft jahrelang „benutzt“.
Seit Jahrzehnten werden Experimente dieser Art in aller Welt gemacht. Geführt haben sie bislang vor allem zu einem riesigen Berg von Artikeln in Fachjournalen. Ein Nutzen für die Menschheit ist nicht in Sicht.
Im Bereich der biologischen Grundlagenforschung wird noch nicht einmal ein möglicher Nutzen in Aussicht gestellt.
In der Grundlagenforschung wird die Wissenschaft zum Selbstzweck. Nicht Heilung und Gesundheit stehen im Mittelpunkt der Wissenschaft, sondern die Wissenschaft selbst, Forschungsaufträge und Fördermittel.
6. Dass bei der angewandten Forschung der Fokus auf menschliche Modelle für menschliche Krankheiten gelegt wird.
Begründung zu 6.:
Wissenschaftlich unumstritten ist die Tatsache, dass zwischen Tier und Mensch große Unterschiede betreffend ihrem Körperbau, der Organfunktionen, der Ernährung, ihrem Stoffwechsel, der Psyche und den unterschiedlichen Lebensbedingungen bestehen. Aber auch die einzelnen Tierspezies unterscheiden sich deutlich voneinander. Tiere verschiedener Arten reagieren auf Chemikalien und Medikamente unterschiedlich. Nach der Durchführung eines Tierversuchs kann gar nicht vorausgesagt werden, ob Menschen genauso oder anders reagieren werden. Die Wirkungs- und Verträglichkeitsunterschiede sind häufig gravierend und die Wirkungen tatsächlich so entgegengesetzt, dass die Übertragbarkeit von Ergebnissen aus Tierexperimenten auf die menschliche Situation ein absolut unkalkulierbares Risiko darstellt.
Tiere und Menschen unterscheiden sich stark voneinander. Die meisten menschlichen Krankheiten kommen bei Tieren gar nicht vor, die Symptome werden durch Manipulationen in sogenannten „Tiermodellen“ nachgeahmt. Die künstlich hervorgerufenen Symptome haben gar nichts mit den menschlichen Krankheiten, die sie simulieren sollen, gemein. Menschen werden lebenslang mit einer Unzahl verschiedenster Einflüsse konfrontiert, die sich häufig gegenseitig beeinflussen. Ernährung, Lebensgewohnheiten, Verwendung von Suchtmitteln, schädliche Umwelteinflüsse, Stress, psychische und soziale Faktoren spielen bei der Entstehung von Krankheiten und deren Heilung eine große Rolle.
Diese Umstände kann man im Tierversuch nicht simulieren. Ergebnisse aus Studien mit Tieren sind daher irreführend und irrelevant.
Niemand kann sagen, wie viele sinnvolle Medikamente nie auf den Markt gelangen, weil sie aufgrund von irreführenden Tierversuchen vorzeitig aussortiert werden. Und wie viele Milliarden diese unsinnige, nicht zielgerichtete Forschung verschlingt.
Nach internationalen Studien versagt die tierexperimentell ausgerichtete Forschung immer wieder.
So sollen 95 % der potenziellen Arzneimittel, die sich im Tierversuch als wirksam und sicher erwiesen haben, bei der klinischen Prüfung am Menschen versagen, entweder, weil sie keinerlei Wirkung haben oder weil sie unerwünschte Nebenwirkungen hervorrufen.
Von den 5 % der Wirkstoffe, die eine Zulassung erhalten, soll später rund ein Drittel mit Warnhinweisen versehen oder ganz zurückgezogen werden, weil sich beim Menschen weitere schwerwiegende, oft sogar tödliche Nebenwirkungen herausstellen.
Quelle: Ärzte gegen Tierversuche e. V.
Der Contergan-Skandal ist sicher das bekannteste Beispiel dafür, welche verheerende Folgen Medikamente anrichten können, die im Tierversuch als sicher beurteilt wurden.
Es gibt unzählige Beispiele von im Tierversuch als sicher beurteilten Medikamenten, die tödliche Folgen für die Verbraucher hatten und weiter haben werden.
Wir haben den Eindruck, dass die Regierungen weltweit am Modell Tierversuch als „Goldstandard“, wie an einem alten Zopf aus Bequemlichkeit und Gründen der Haftung, festhalten. Lässt man nur genügend Tierversuche machen, ist man bei Katastrophen - wie im Falle Contergan - unschuldig. Und wer entschädigt die Opfer? Der Staat?
Oder können die Geschädigten selbst sehen, wie sie mit ihren Gebrechen fertig werden? Eine sehr bequeme Lösung für die Pharmaunternehmen.
Erstmals bei der REACH-Verordnung gab es eine Umkehrlast, indem den Herstellern und Importeuren die Beweislast der Unbedenklichkeit und Ungefährlichkeit ihrer chemischen Produkte und Stoffe diktiert wurde.
Auch für diese Verordnung müssen Millionen Tiere leiden und ihr Leben lassen, um eine trügerische Sicherheit zu garantieren.
Denn wer trägt die Verantwortung, wenn gefährliche Stoffe mit Ausnahmegenehmigungen wegen sozio-ökonomischen Gründen auf dem Markt bleiben?
Dann müssen die Geschädigten, wie im Falle des Contergan-Skandals, in zeit- und kostenaufwändigen Privatklagen erst einmal beweisen, dass ihre Gesundheit genau durch diese Chemikalien geschädigt wurde.
Vielleicht wird deshalb immer noch an Vorschriften festgehalten, die in den 40er Jahren des letzten Jahrhunderts eingeführt wurden!
Diese Gesetze sind nun, über 70 Jahre später, im Hinblick auf die inzwischen gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse lange überholt. Es ist höchste Zeit, die Gesetze den aktuellen Gegebenheiten, nämlich der Wissenschaft des 21. Jahrhunderts, anzupassen.
Alternativ zu Tierversuchen gibt es als ein Beispiel von vielen die Epidemiologie bzw. die molekulare Epidemiologie, bei der anhand von flächendeckenden menschlichen Datenerhebungen medizinische Rückschlüsse gezogen werden können. Je mehr dieser Daten erhoben werden, desto zuverlässiger die Ergebnisse.
Hier gibt es ein gigantisch großes Forschungspotenzial aufgrund der mittlerweile weltweiten Vernetzung.
Leider wird sie zugunsten von Tierversuchen sträflich vernachlässigt, und daraus resultiert ein beträchtlicher Mangel an menschlichen Daten-Erhebungen. Aus diesem Grund kann es nicht zu früh für die Abschaffung von Tierversuchen sein.
7. Eine sofortige massive Förderung von Alternativmethoden statt Tierversuche. Dazu eine drastische Verkürzung der zeitlichen Prozesse für Prüf- und Anerkennungsverfahren für alternative Verfahren.
Begründung zu 7.:
Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DGF), die in großem Maße Tierversuche im Hochschulbereich finanziert, hatte im Jahr 2016 einen Etat von 2,99 Milliarden Euro aus der Staatskasse zur Verfügung. Der Etat der ebenfalls aus öffentlichen Geldern finanzierten Max-Planck-Gesellschaft, deren zahlreiche Institute zum großen Teil Tierversuche durchführen, lag 2017 bei 1,8 Milliarden Euro. Hinzu kommen die zahlreichen Universitäten und staatlichen Einrichtungen, wie das Deutsche Primatenzentrum in Göttingen, die mit Steuergeldern Tierversuche machen.
Demgegenüber stehen der tierversuchsfreien Forschung jährlich durchschnittlich nur 6 Millionen Euro regelmäßiger staatlicher Unterstützung zur Verfügung. Dazu kommt die einmalige Finanzierung einzelner Projekte. Nicht mehr als ein Almosen, verglichen mit den Milliardenbeträgen, die in die tierexperimentelle Forschung fließen. In der geringen Summe sind auch noch Förderungen von so genannten Refinement(Verfeinerung)-Maßnahmen enthalten, d. h. zur Verbesserung der Haltung oder Verminderung der Schmerzen.
Überall in Deutschland entstehen neue Tierversuchsanlagen - alle finanziert aus öffentlichen Mitteln. Mit unseren Steuergeldern werden Tierversuchsneubauten in erheblichem Umfang finanziert, ob es uns gefällt oder nicht.
Hier nur wenige Beispiele:
Insel Riems: 31 Millionen Euro, München: 125 Millionen Euro, Freiburg: 57 Millionen Euro, Hamburg-Eppendorf: 31 Millionen Euro, Würzburg: 31 Millionen Euro, Mainz: 29 Millionen Euro, Berlin: 28 Millionen Euro, Erlangen: 25 Millionen Euro.
In diesen Summen sind noch nicht einmal die Unterhaltskosten enthalten.
Da der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD von 2013 eine verstärkte Erforschung von Ersatzmethoden zum Tierversuch vorsah und die Bundesregierung seitdem wiederholt betont hat, dass es ihr langfristiges Ziel sei, Tierversuche zukünftig komplett zu ersetzen und kurzfristig Alternativmethoden stärker zu fördern, erwarten wir endlich entsprechende Maßnahmen, etwa durch Umverteilung der Forschungsmittel zugunsten der Weiter- und Neuentwicklung tierversuchsfreier Methoden.
Tierversuche sind aus ethischen Gesichtspunkten für eine zivilisierte Gesellschaft absolut nicht vertretbar.
8. Eine Genehmigungspflicht für Tierversuche im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung.
Begründung zu 8.:
In § 8a Abs. 1 Nr. 4 des deutschen Tierschutzgesetzes (TierSchG) ist vorgesehen, dass Tierversuche, die zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung nach bereits erprobten Verfahren durchgeführt werden, nicht von dem (in § 8 Abs. 1 S. 1 für alle Tierversuche im Prinzip vorgesehenen) Genehmigungsverfahren erfasst, sondern einem bloßen Anzeigeverfahren unterstellt werden.
Mit der Regelung, dass Tierversuche zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung ohne vorherige Genehmigung nach bloßer Anzeige durchgeführt werden dürfen, hat der bundesdeutsche Gesetzgeber nach einer Stellungnahme der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht gegen Art. 36 Abs. 2 der RL 2010/63/EU verstoßen:
Diese Einschätzung teilt auch der Deutsche Bundesrat, vgl. Entschließung v. 7. Juni 2013, BR-Drucks. 431/13 S. 45: "Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in einem zukünftigen Rechtssetzungsverfahren insbesondere Tierversuche mit dem Zweck der Aus-, Fort- oder Weiterbildung entsprechend der Richtlinie der Genehmigungspflicht nach § 8 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes n. F. zuzuordnen ...
Das in Art. 36 der EU-Tierversuchsrichtlinie zum Ausdruck kommende Ziel, dass Tierversuche nur durchgeführt werden sollen, nachdem sie von der zuständigen Behörde aufgrund einer positiven Projektbeurteilung genehmigt worden sind, wird durch § 8a Abs. 1 Nr. 4 TierSchG verfehlt. Dies ist nicht akzeptabel, zumal es hier um einen Bereich geht, in dem viele Tierversuche durchgeführt werden, und der - weil es um die Bildung künftiger Wissenschaftlergenerationen geht - eigentlich in vorbildgebender Weise geregelt sein müsste.“
(Quelle: Stellungnahme zur nicht korrekten Umsetzung der EU-Tierversuchsrichtlinie 2010/63/EU in Deutsches Recht, Februar 2014)
9. Eine unabhängige Prüfung beantragter und angezeigter Tierversuche.
Begründung zu 9.:
Aus allen Rechtsvorschriften geht hervor, dass der Einsatz von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Bildungszwecken nur dann zulässig ist, wenn es keine tierversuchsfreien Verfahren gibt. Im Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs muss der Antragsteller begründen, warum ein Tierversuch (aus seiner Sicht) unerlässlich und ethisch vertretbar ist. Doch genau hier wird die EU-Richtlinie missachtet. Die EU-Tierversuchsrichtlinie legt fest, dass die Genehmigungsbehörden das Recht und die Pflicht haben zu prüfen, ob der beantragte Tierversuch „unerlässlich“ und „ethisch vertretbar“ ist. Hierzu muss die Behörde eigenständig feststellen, ob der Tierversuch „unerlässlich“ ist. Im nächsten Schritt sollte sie prüfen, ob der erwartete wissenschaftliche Nutzen die Schmerzen, Leiden, Ängste und Schäden der Tiere im Versuch überwiegt. Erst dann ist die ethische Vertretbarkeit eines Tierversuchs laut geltendem Recht gegeben.
Doch genau das Prüfrecht zur Feststellung der Unerlässlichkeit wurde den deutschen Behörden mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) Leipzig vom Januar 2014 entzogen. Die Behörden dürfen danach lediglich feststellen, ob die Angaben des Antragstellers plausibel erscheinen (Plausibilitätskontrolle). In diesem Rechtsstreit hatte der Bremer Hirnforscher Andreas Kreiter gegen das Verbot seiner Affenversuche durch die Bremer Gesundheitsbehörde geklagt - und gewonnen. Der Grund: Das Tierschutzgesetz sagt schwammig, dass die Behörde die Genehmigung zu erteilen hat, sofern der Antragsteller das Versuchsprojekt „wissenschaftlich begründet dargelegt“ hat. Dies führt dazu, dass Versuche genehmigt wurden, die eigentlich nicht genehmigungsfähig sind.
In dem Gutachten von Dr. Christoph Maisack „Zu der Frage, ob und ggf. welche Bestimmungen der Richtlinie 2010/63/EU (EU-Tierversuchs-Richtlinie) durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes und die Tierschutz-Versuchstierverordnung nicht oder nicht ausreichend in deutsches Recht umgesetzt worden sind“, vom 18.12.2016, steht auf S. 12 Abs. 4:
„Diese Beschränkung der behördlichen Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht auf eine Plausibilitätskontrolle bedeutet, dass die Behörde die Projektbewertung nicht - wie in Erwägung 39 S. 3 der Richtlinie vorgesehen - „unabhängig von den an der Studie Beteiligten“ vornehmen darf, sondern sowohl bei der Beurteilung des wissenschaftlichen Nutzens des Tierversuchs als auch bei der Frage, ob es zur Versuchsplanung des Antragstellers Ersatz- oder tierschonende Ergänzungsmethoden gibt, an die diesbezüglichen Angaben und Bewertungen des antragstellenden Wissenschaftlers gebunden ist. Sie soll, wenn von ihm das Bestehen von Ersatz- und Ergänzungsmethoden mit wissenschaftlicher Begründung in Abrede gestellt wird, hierzu keine eigenen Ermittlungen anstellen und Sachverständigengutachten einholen dürfen, was in diametralem Gegensatz zu Erwägung 11 S. 2 der Richtlinie steht, wonach „die Prinzipien der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung … systematisch berücksichtigt werden sollten“.
Im Gegensatz zu Art. 36 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 2 Buchstabe a und b führt das Genehmigungskriterium der wissenschaftlich begründeten Darlegung dazu, dass die Beurteilung von Art, Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des wissenschaftlichen Nutzens des Tierversuchs und möglicher Ersatz- und Ergänzungsmethoden nicht mehr „durch die zuständige Behörde“ vorgenommen wird, sondern in erster Linie dem antragstellenden Wissenschaftler zusteht, weil die Behörde an dessen wissenschaftlich begründete Darlegungen gebunden ist und nicht das Recht hat, sie mit Hilfe eigener Ermittlungen und eigener Sachverständiger zu ergänzen und gegebenenfalls zu widerlegen.
Im Gegensatz zu Art. 43 Abs. 1 S. 1 Buchstabe b der Richtlinie soll die Behörde von dem Antragsteller keinen „Nachweis über die Erfüllung der Anforderung der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung“ verlangen dürfen, sondern sich mit dessen Darlegung, dass es zu dem gewählten Versuchsansatz keine Alternativen gebe, zufrieden geben müssen. Damit hat sich der deutsche Gesetzgeber mit der unveränderten Übernahme des Genehmigungskriteriums der wissenschaftlich begründeten Darlegung, das aus der Zeit vor der Geltung der EU-Tierversuchsrichtlinie stammt, für eine Gesetzesfassung entschieden, mit der die Zwecke mehrerer Erwägungsgründe (nämlich 39 S. 3 und 11 S. 2) und mehrerer Richtlinienbestimmungen (nämlich Art. 36 Abs. 2, Art. 38 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b, Abs. 3, und Art. 43 Abs. 1 S. 1 Buchstabe b), die alle eine umfassende Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Behörde im Genehmigungsverfahren erfordern, vereitelt werden.“
10. Eine paritätische Besetzung der „Tierschutzkommission“.
Begründung zu 10.:
Die Tierversuchskommission berät das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) in Fragen des Tierschutzes, insbesondere vor dem Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach dem Tierschutzgesetz. Auf Ersuchen des Bundesministeriums nimmt sie zu Fällen grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben nach § 43 der Tierschutz-Versuchstierverordnung Stellung.
Die Tierversuchskommission besteht aus zwölf Mitgliedern. Ihr gehören an: Vier Sachverständige überregionaler Tierschutzverbände, ein Sachverständiger eines überregionalen Tierhalter-Verbandes, ein Sachverständiger der Deutschen Forschungsgemeinschaft, je ein Wissenschaftler aus dem Bereich der Geisteswissenschaften, der Verhaltenskunde, der Tierhaltung, der biomedizinischen Grundlagenforschung, der Medizin und der Veterinärmedizin.
Der öffentliche Zugang zu den Sitzungsniederschriften der Tierschutzkommission wird nicht gewährt.
Durch das ungleiche Verhältnis der Tierschutzvertreter zu den Mitgliedern aus dem Bereich Forschung und Tierhaltung, zzgl. mangelnder Transparenz in Bezug auf Empfehlungen und Beschlüsse, lässt die derzeitig geregelte Zusammensetzung der Tierversuchskommissionen daran zweifeln, dass die beratende Tätigkeit dem Staatsziel Tierschutz nach Art. 20a GG tatsächlich dienlich sein kann oder soll.
Es besteht der begründete Verdacht, dass ein Ungleichgewicht in der Besetzung der Kommission zu Gunsten der tierexperimentellen Forschung und Industrie aufrecht erhalten wird, eine Vorteilsnahme begünstigt wird und diese empfindliche Verletzung somit einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz sowie gegen EU-Richtlinien darstellt.
11. Erfassung aller Tierversuche durch ein Bundeszentralregister.
Begründung zu 11.:
Die Einrichtung eines Bundeszentralregisters bzw. eines zentralen Wissenszentrums sollte von Bund und Ländern getragen werden und schnell und unkompliziert Wissen zur Beurteilung von Tierversuchsanträgen besonders für die Behörden zur Verfügung stellen.
Das Tierschutzgesetz verlangt, dass Tierversuche nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn es keine tierversuchsfreien Verfahren gibt. Außerdem sollen die Tierexperimente unerlässlich sein und der Antragsteller soll eine Schaden-Nutzen-Abwägung vorgenommen haben, deren Ergebnis die ethische Vertretbarkeit des Experiments belegt. Es ist leider eine vorherrschende Praxis, dass die Antragsteller diese Nachweise auf Unerlässlichkeit und ethische Vertretbarkeit nur in seltenen Ausnahmefällen erbringen müssen. Umso mehr ist dann die Genehmigungsbehörde gefordert, auf aktuelle Wissensbanken schnell und unkompliziert zugreifen zu können, um die Mängel des Antrags belegen zu können. Genau das kann die Behörde heute aber häufig nicht, weil ein schneller Zugriff auf eine solche Wissensdatenbank nicht möglich ist. Auch ZEBET, die Zentralstelle zur Erfassung und Bewertung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden zum Tierversuch, ist für diese Aufgabe personell völlig unzureichend ausgestattet.
Die Behörden stehen bei der Beurteilung der Tierversuchsanträge unter erheblichem Zeitdruck, weil sie personell unterbesetzt sind. Erschwerend kommt hinzu, dass die Prüfung der Angaben, ob die rechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung des Versuchs erfüllt sind, ein ständig wachsendes Wissen voraussetzt.
Das von uns geforderte Bundeszentralregister könnte ermöglichen, dass bei der Prüfung von Tierversuchsanträgen geltendes Recht und der aktuelle Wissensstand vollumfänglich und nach einheitlichen Kriterien angewendet werden und zuständige Behörden ihre Garantenpflicht erfüllen können.
„Grundsätzlich sind die zuständigen Behörden wegen des durch das Staatsziel des Art.20a GG zum Ausdruck kommenden Stellenwerts des Tierschutzes zum effektiven Schutz der Tiere und deshalb dazu verpflichtet, erforderliche Kapazitäten vorzuhalten oder sich Benutzungsanspruch zu verschaffen. In jedem Fall hat der Tierschutz als Rechtsgut mit Verfassungsrang Vorrang vor behördlicher Sparsamkeit und Sparsamkeitsgründe können die aus § 16a TierSchG abzuleitende Garantenstellung nicht eliminieren. Die Duldung von Tierrechtsverletzungen aus Sparsamkeitserwägungen widerspricht eklatant dem einfachgesetzlichen Bewacherauftrag der Behörden und erst recht dem Verfassungsrang des Tierschutzes. Es liegt deshalb nahe, in den offenbar verbreiteten Fällen chronischer Ausstattungsdefizite auch die Strafbarkeit der für diese mangelhafte Behördenausstattung Verantwortlichen zu prüfen.“
Quelle: Rechtsgutachten „Die Garantenstellung der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte im Tierschutz“, Rechtsanwalt Rolf Kemper
12. Ein Verbot, in Ausnahmefällen streunende und verwilderte Haustiere (Hunde und Katzen) für Tierversuche einzufangen, aus dem Ausland zu importieren oder ins Ausland zu exportieren, um sie für Tierversuchszwecke zu benutzen.
Begründung zu 12.:
In der RL 2010/63/EU, sowie nach der deutschen TierSchVersV sind Tierversuche an aus der Wildnis gefangenen Tieren ebenso erlaubt wie an herrenlosen Haustieren. Zwar besteht auch hier ein Verbot, welches jedoch Ausnahmen zulässt, die der Experimentator lediglich beantragen muss.
§ 21 Verwenden herrenloser oder verwilderter Haustiere
Herrenlose oder verwilderte Tiere von Tierarten, die üblicherweise in menschlicher Obhut gehalten werden, dürfen in Tierversuchen nicht verwendet werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen hiervon genehmigen, wenn
1. der Tierversuch zur Deckung eines grundlegenden Bedarfs an Studien über die Gesundheit und das Wohlergehen dieser Tiere oder über gewichtige Gefahren für die Umwelt oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren durchgeführt wird und
2. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass der Zweck des Tierversuchs nur durch die Verwendung eines Tieres nach Satz 1 erreicht werden kann.
Ausfertigungsdatum: 01.08.2013
Hier besteht die ernsthafte Gefahr, dass Tierheime im In- und Ausland zu Zulieferern der Tierversuchsindustrie werden und dass entlaufene oder gestohlene Haustiere für Tierversuche verwendet werden, zumal es in Deutschland weder eine generelle Kennzeichnungs- noch Registrierungspflicht gibt.
Die Zuordnungsbegriffe Fundtiere oder herrenlose Tiere sind sehr schwammig und werden von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausgelegt. In erster Linie, weil die Behörden gesetzlich zwar für die Unterbringung von Fundtieren zuständig sind, bei angeblich herrenlosen Tieren aber die Hilfe verweigern. Das betrifft oftmals verwaiste und in Not geratene Katzen, die sich zu Kolonien zusammenschließen, wenn sie durch Anwohner oder Tierschützer gefüttert werden. Hier stoßen oftmals Hauskatzen, die sogenannten Freigängerkatzen, hinzu. Bei Einfangaktionen werden diese Tiere ihren Besitzern entzogen.
Der Verein TASSO e. V., der sich auf die Registrierung von Haustieren und die Rückvermittlung entlaufener Tiere spezialisiert hat, berichtete, dass pro Jahr etwa 10.000 Haustiere (10 % Hunde und 90 % Katzen) bei TASSO als vermisst gemeldet werden. Von den vermissten Tieren gelangen 25 % selbständig zum Besitzer zurück, 50 % wurden von TASSO zurück vermittelt und 25 % blieben verschwunden.
Tierhalter suchen oft jahrelang nach ihren verschwundenen Tieren. Es ist nicht zu tolerieren, dass diese als Versuchsobjekte enden.
In einem uns vorliegenden Antrag auf „Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 oder § 21 Satz 2 TschVersV und ggf. nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr.3 Bundesnaturschutzgesetz“ muss der Antragsteller lediglich unter Punkt 5 „Herkunft der Tiere“ folgende Möglichkeit ankreuzen:
1. Aus der Natur entnommene Tiere… Fangort.
2. Nicht aus der Natur entnommene Tiere, die nicht eigens zu Versuchszwecken gezüchtet wurden. Name, Anschrift des Herkunftsbetriebes.
3. Streunende und verwilderte Haustiere… Fangort.
Bei Punkt 2. liest man in der Fußnote 2 folgendes: „Die Genehmigungsbehörde geht von der Legalität der Zuchttiere aus“.
Das ist verblüffend, wenn es sich doch um nicht eigens für Versuche gezüchtete Tiere handelt. Aber man geht von ihrer Legalität aus, ohne es zu überprüfen.
Bei Punkt 3. liest man in der Fußnote noch folgendes: „Beim Einsatz von Patienten einer tierärztlichen Praxis oder Klinik muss das schriftliche Einverständnis des Verfügungsberechtigten abgegeben werden.“
Wer ist hier Verfügungsberechtigter? Uns sind Fälle bekannt, wo Tierheimtiere für klinische Studien zur Verfügung gestellt wurden.
Unserer Meinung nach ist das mit dem ethischen Tierschutzgedanken unvereinbar.
13. Ein bundesweites Kennzeichnungs- und Registrierungsgebot sowie ein bundesweites Haustierregister, um die teilweise illegalen Aktivitäten von Welpen- und Tierhändlern, teilweise unter dem Deckmantel des Tierschutzes, zu unterbinden.
Begründung zu 13.:
In der Europäischen Union haben Tiere in erster Linie einen wirtschaftlichen Status. Sie unterliegen dem Handelsrecht und werden als Ware geachtet. Das gilt auch für Haustiere wie Hunde und Katzen. In einer Studie der Europäischen Union „Study on the welfare of dogs and cats involved in commercial practices SANCO 2013/12364“ wird von einem europaweiten illegalen Markt für Hunde und Katzen berichtet.
Dabei geht es sowohl um den Welpenmarkt, als auch um erwachsene Tiere. Insbesondere Tierschutzvereine, aber auch immer mehr Privatpersonen agieren über soziale Medien wie Facebook und ebay
oder Haustierportale, um Käufer für die Tiere zu suchen und Spenden zu generieren.
Lt. oben genannter Studie wird im Vorwort berichtet, dass geschätzt jeden Monat rund 46.000 Hunde, Tendenz steigend, zwischen EU-Mitgliedstaaten gehandelt werden. Dies steht in krassem Gegensatz zu den Registrierungen im TRACES-System der Kommission, bei denen im Jahr 2014 nur insgesamt 20.779 Hunde und 2.287 Katzen im innergemeinschaftlichen Handel erfasst wurden. Der beträchtliche Unterschied zwischen diesen Zahlen ist besorgniserregend, da die Gesundheitsrisiken für Tiere und Menschen als signifikant angesehen werden.
Die mit dem illegalen Vertrieb verbundenen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier beinhalten die Einschleppung von Tollwut aus endemischen Gebieten Europas in tollwutfreie Gebiete. Parasiten wie Toxascaris, Dipylidium, Echinococcus und andere Arten können sich aufgrund unzureichender Entwurmung ausbreiten. Infektionskrankheiten wie Parvovirose und Staupe können sich aufgrund von Impfschwächen weit verbreiten. Es breiten sich auch bakterielle Infektionen und Viruserkrankungen wie Leishmaniose, Filariose u. a. in Deutschland aus, die hier früher nicht vorkamen und bei denen nicht ausgeschlossen ist, dass sie auch auf Menschen übertragbar sind.
Die hauptsächlichste Möglichkeit, das TRACES-Meldesystem zu umgehen, besteht demnach darin, die Verbringung von Haustieren zu Handelszwecken als private Verbringung zu tarnen. Dadurch ergibt sich ein weiteres Problem für den Schutz der Tiere, denn die private Verbringung unterliegt nicht der Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates mit seinen minimalen Schutzbestimmungen, wo Haustiere noch schlechter geschützt sind als die sog. Nutztiere.
Hier werden Hunde oft im Kofferraum transportiert oder in nicht klimatisierten, nicht belüfteten Fahrzeugen, manchmal in 40stündigen Transporten kreuz und quer durch Europa gekarrt.
Die Hauptimportländer sind lt. dieser Studie Deutschland, England und Frankreich.
Tierschützer in Süd- und Osteuropa berichten von einem hart umkämpften Spenden- und Tiermarkt mit mafiösen Strukturen.
Nicht nur Hunde von der Straße, aus Auffangstationen und Tierheimen werden ins Ausland transportiert, sondern es wird auch von Diebstählen, insbesondere von Rassehunden, berichtet.
Der Verbleib dieser Tiere ist nicht nachzuvollziehen, da es kein einheitliches Gesetz in Europa gibt, das die Kennzeichnung und Registrierung von Haustieren vorschreibt.
Alle Ersuche um Aufklärung scheitern am Datenschutz.
Sind die Hunde einmal ins Ausland exportiert, verliert sich jede Spur sehr schnell.
Lt. einem aktuellen Bericht des MDR vom 3. Februar 2018 sei der illegale Tierhandel das drittlukrativste verbotene Geschäft in Deutschland – gleich nach illegalem Waffen- und Drogenhandel. Um das zu beenden, fordern Tierschützer eine bundesweite Registrierungspflicht für Haustiere. Das könnte die Kriminalität unterbinden und Tierheimen am Ende Millionen von Euro sparen. Marco König, Landesbeauftragter für Tierschutz in Sachsen-Anhalt sagte, in den letzten Jahren habe der Handel mit den Hunden vor allem in den ostdeutschen Grenzregionen zugenommen. Im europäischen Vergleich hinke Deutschland mit einer Registrierungspficht für Haustiere hinterher.
Es zählt zu den letzten fünf Ländern, die sie noch nicht gesetzlich verankert haben.“
(Quelle:
https://www.mdr.de/nachrichten/vermischtes/haustierregistrierung-100.html)
Das ist beschämend für ein Land, das sich im Grundgesetz verpflichtet hat, den Schutz aller Tiere zu garantieren.
14. Ordnungswidrigkeiten bei Tiertransporten mit empfindlichen Strafen zu belegen.
Begründung zu 14.:
Immer mehr Tiere werden in agrarindustriellen Betrieben gehalten und weltweit als Lebendtier oder Fleischware vermarktet.
Während EU-Agrarkommissar Phil Hogan und sein deutscher Amtskollege Christian Schmidt keine Gelegenheit auslassen, die Eröffnung neuer Absatzmärkte weltweit zu verkünden, fällt über die wachsende Zahl und Entfernung der damit verbundenen Tiertransporte kein Wort.
Wachsende Exporte und Transporte führen zu einer erschreckenden Rekordbilanz an Tierleid im vergangenen Jahr. Doch nicht nur die absoluten Zahlen von Lebendtier- und Fleischexporten kletterten in ungekannte Höhen. Auch die Entfernungen pro Transport legten deutlich zu und bescheren den Tieren teils tagelange Irrfahrten auf Straße und Meer.
Trotz aufrüttelnder Berichte in den Medien mangelt es an politischem Druck, damit sich etwas ändert.
Die EU-Tiertransportverordnung lässt die Überschreitung der vorgesehenen Transporthöchstdauer von acht Stunden zu, die verboten werden muß.
In einer Vielzahl der Fälle werden die gesetzlichen Bedingungen, die insbesondere für Transporte über acht Stunden vorgeschrieben sind, überhaupt nicht eingehalten. Zu mangelnden gesetzlichen Vorgaben gesellen sich somit deutliche Defizite in der Kontrolle und in der Sanktionierung, für die die Mitgliedsstaaten und in Deutschland die Bundesländer zuständig sind. Hohe Ordnungsstrafen hat Deutschland allerdings in der nationalen Tierschutztransportverordnung bei der letzten Novelle gestrichen. Agrarminister Christian Schmidt erklärte im Oktober 2016, dass er eine entsprechende Änderung der Transportverordnung „bei sich bietender Gelegenheit“ auf den Weg bringen werde.
Das Ergebnis ist beschämend. Selbst schwerste Übertretungen und Tiermisshandlungen werden nicht geahndet.
Im Falle der Transporte mit Hunden und Katzen aus Süd- und Osteuropa, in den meisten Fällen Langzeittransporte von 20 Stunden und länger, ist nicht einmal derselbe Schutz vorgesehen, wie für sog. Nutztiere. Zwar muss das Fahrzeug klimatisiert und belüftet sein, aber es muss kein Fahrtenbuch geführt werden und ebenfalls GPS-Überwachung ist nicht vorgeschrieben. Somit sind die Transporte nur bei der Abfahrt und bei der Ankunft zu kontrollieren.
Werden die Tiere im Rahmen von „Nichthandelszwecken“, also im privaten Reiseverkehr, transportiert, fällt auch dieser minimale Schutz weg. Transporte mit toten oder total erschöpften Tieren werden meistens nur bei zufälligen Verkehrskontrollen entdeckt.
Der Staat kommt seiner Verpflichtung, die Tiere zu schützen, auch hier nicht nach.
15. Lebendtiertransporte in Drittländer zu verbieten.
Begründung zu 15.:
Am 21.11.2017 hat das ZDF in der Dokumentationsreihe "37 Grad" über die "Geheimsache Tiertransporte - Wenn Gesetze nicht schützen" über den Lebendviehexport in Drittländer berichtet. Die Bilder der auf vielerlei Art von Menschen willkürlich gequälten und absolut rücksichtslos behandelten Rinder und Schafe dürften empathische Menschen für immer verfolgen.
Das von der Tierrechtsorganisation Animal Wellfare Foundation gesammelte Videomaterial zeigte außerdem die zum Teil katastrophalen Transportbedingungen der Tiere, insbesondere wenn sie die Grenzen der EU verlassen und beispielsweise in die Türkei, den Libanon oder Ägypten verbracht werden. Die Animal Wellfare Foundation wollte mit diesem Beitrag vor dem Hintergrund massiv steigender Lebendtiertransporte in Drittländer darauf aufmerksam machen, dass der Tierschutz für die Transporttiere spätestens nach dem Verlassen der EU-Grenzen endet, obgleich der Europäische Gerichtshof in einem Urteil festgehalten hat, dass der Tierschutz bis zur Ankunft am Bestimmungsort eingehalten werden muss. Damit gibt er den Veterinärämtern die Möglichkeit, Lebendtiertransporte in Drittländern u. U. zu untersagen. Eine Möglichkeit, von der Gebrauch gemacht werden sollte, da der Schutz der Tiere außerhalb der EU nicht zu gewährleisten ist, wie TV-Berichte und Untersuchungen zeigen.
In Anbetracht der gezeigten Bilder, ist dies jedoch möglicherweise noch humaner als lebendig bis zu einem Schlachthof in der Türkei oder dem Libanon zu gelangen. Hier werden die Tiere mit Krähnen abgeladen und kopflos geschlagen. Einige Videos zeigten Männer, die den Tieren kaltblütig die Augen ausstechen oder/und die Sehnen durchschneiden. Anschließend prügelten sie die Tiere weiter, bevor sie ihnen bei vollen Bewusstsein ohne Narkose die Halsschlagader aufschlitzen und johlend zusehen, wie die Tiere qualvoll verbluten.
Wir fordern den sofortigen Stopp von Tiertransporten in Länder außerhalb der EU und jeglicher Subventionen.
16. Streichung aller Subventionen betreffend die Massentierhaltung und Tiertransporte.
Begründung zu 16.:
2011 stellte der BUND fest: „Der Staat subventioniert die intensive Schweine- und Geflügelhaltung in Deutschland jährlich mit mehr als einer Milliarde Euro. Er forderte deshalb, die Subventionen für die Fleischproduktion sofort einzustellen.“
2013 gab es immer noch eine unsinnige Förderpolitik, und diese erhöhte somit das Leid der Tiere. Neben den ohnehin hohen Agrarsubventionen gab es weitere 4,4 Milliarden Euro für Kühlhäuser, Lagerhaltung und Exporte. Milliarden an Steuermitteln wurden dazu verwandt, eine Überproduktion zu finanzieren. Denn 2013 berichteten wir bereits, dass 20 Millionen Schweine pro Jahr im Müll landen.
In Deutschland wurden im vergangenen Jahr mehr als 59 Millionen Schweine gemästet und geschlachtet – mit Hilfe von milliardenschweren Subventionen aus Deutschland und der Europäischen Union.
1,8 Milliarden Euro an Fördergeldern für Ackerflächen für Tierfutter, Stallneubauten oder als Zollerleichterungen bei Importen dürften pro Jahr als direkte oder indirekte Subvention an die industrielle Schweinemastbranche fließen. Zu dieser Schätzung kommt eine vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) unterstützte Recherche des ARD-Senders SWR.
Der Film mit dem Titel „Schweine für den Müllcontainer“ kritisiert die Haltungsbedingungen in der deutschen industriellen Schweinemast. Dicht gedrängt stehen die Tiere häufig im Stall, oft ohne Beschäftigungsmöglichkeiten oder eingestreutes Stroh auf den Spaltenböden aus Beton, an denen viele Tiere sich die Füße aufreißen - so zeigt es der Film, der verschiedene Kritiker zu Wort kommen lässt.
Etwa ein Drittel aller Nahrungsmittel landet in Industrienationen wie Deutschland auf dem Müll. Diese Schätzung hatte die Umweltorganisation WWF vor einigen Monaten ausgegeben. Überträgt man diese Zahl auf Fleischprodukte, erscheint sie im Zusammenhang mit den von vielen Tierschützern kritisierten Haltungsbedingungen vieler Masttiere als besonders dramatisch. „20 Millionen Schweine pro Jahr haben somit umsonst gelitten und sind am Ende noch einen sinnlosen Tod gestorben“, zu diesem Resümee kommt der Film.
Eine ganze Branche lebt davon, Fleisch zu entsorgen.
Benning rechnet vor, dass die EU Futterflächen für die industrielle Massentierhaltung in Deutschland mit jährlich 950 Millionen Euro unterstütze.
Dazu kämen unter anderem 100 Millionen Euro an Baufördergeldern des Bundes für Stallbauten und Kühlanlagen, 500 Millionen Euro an finanziellen Vorteilen für die Züchter, die importierte Futtermittel nicht versteuern müssen, sowie 200 Millionen Euro staatliche Subventionen für Biogasanlagen, die häufig von den Schweinebetrieben neben ihren Mastanlagen errichtet würden.
In der deutschen Schweinemast sind auch noch andere Missstände bei der Haltung Standard, die im Film nicht behandelt werden: So leben 80 % aller in der Bundesrepublik lebenden Mastschweine mit gekürzten Schwänzen. Die Ferkelzüchter kupieren die Ringelschwänze häufig wenige Tage nach der Geburt, um den Tieren zu ersparen, dass sie sich später – wenn sie in den Mastanlagen dicht an dicht stehen – gegenseitig aus Langeweile und Aggression anfressen.
Der BUND kritisiert im Film auch, dass dank der Subventionen in Deutschland mehr Schweinefleisch produziert werde, als gegessen werden könne.
Unter Umwelt- und Naturschützern gerät der hohe Fleischkonsum der Industrienationen seit Jahren zunehmend in die Kritik. Dabei geht es neben den Haltungsbedingungen für die Tiere vor allem um die Frage, ob es angesichts der wachsenden Weltbevölkerung moralisch weiterhin vertretbar ist, eine steigende Zahl an Ackerflächen für den Anbau von Tierfutter zu reservieren anstatt dort Nahrungsmittel anzubauen.
17. Die ausreichende Zurverfügungstellung von Finanzmitteln an Tierheime zur Versorgung von Fund- und Abgabetieren sowie das Problem verwilderter Katzenkolonien zu lösen.
Begründung zu 17.:
Rechtliche Einordnung aufgefundener Tiere - fehlende Erlasslage in der BRD, Autor: Rainer Beerfelde
Mit seiner Implementation in Art. 20a GG wird das Staatsziel „Tierschutz” ausdrücklich als Rechtsprinzip rechtsstaatlich gewährleistet. Danach ergibt sich eine staatliche Schutzpflicht durch die Gesetzgebung „im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung” sowie durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung „nach Maßgabe von Recht und Gesetz”.
Bei der Staatszielbestimmung handelt es sich um eine an den Staat gerichtete objektive Verpflichtung mit Rechtsverbindlichkeit. Tierschutz wird damit zum verbindlichen Gestaltungsauftrag mit der Folge, diesem einen möglichst hohen Stellenwert im normativen Gefüge zuzuweisen. Dem Regelungsanliegen des Tierschutzes kommt daher eine eigenständige Bedeutung zu. Aus der Konkretisierung des Art. 20a GG folgt ein tierschutzrechtliches Verschlechterungsverbot sowie eine staatliche Nachbesserungspflicht. Dem Regelungsauftrag entsprechend hat der Gesetz- und Verordnungsgeber Defizite zu beseitigen und für einen wirksamen Vollzug des Tierschutzgesetzes zu sorgen.
In diesem Bewusstsein hat der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen jüngst das Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine (TierschutzVMG NRW) beschlossen und im Verordnungsblatt (Ausgabe 2 013 Nr. 22 vom 05.07.2013, Seite 383 bis 418) verkündet.
Mit der an die BRD gerichteten Petition wird auf die seit Jahren im Fundtierbereich bestehenden eklatanten Vakanzen aufmerksam gemacht. Die Petition verfolgt vor dem Hintergrund eines pathozentrischen Tierschutzes in Anlehnung an die verfassungsrechtlich zuerkannte Schutzpflicht eine klarstellende Ländererlassregelung für alle Bundesländer im Falle aufgefundener (domestizierter) Tiere. Insbesondere in Zweifelsfällen bedarf es der Etablierung einer sog. Vermutungsregelung zugunsten der Fundtiereigenschaft. Darüber hinaus gilt es mit Blick auf die wiederholt festzustellenden Erwägungen einiger Kommunen in der BRD, Fundtiere contra legem nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Obhutsfrist ohne tiermedizinisch begründbare Indikation aus Kostenentlastungsgründen euthanasieren zu wollen, einen klärenden Hinweis aufzunehmen.
Die Petition orientiert sich an den Ländererlassregelungen zahlreicher Bundesländer, die im Lichte des Art. 20a GG, § 3 TierSchG, ihrerseits maßgebliche Zweifelfallregelungen bei unklarem Rechtsstatus erlassen haben. Dabei geht der Petitionsinhalt konform mit der eindeutig proklamierten Auffassung des Deutschen Tierschutzbundes (vgl. Pressemeldung des Deutschen Tierschutzbundes vom 14.10.2011 zum Antrag Thüringens – BR-Drucksache 408/11) sowie der deckungsgleichen Erklärung des Präsidenten des Landestierschutzbundes NRW (vgl. Schreiben vom 28.09.2011).
Begründung:
Eine Regelung ist im Falle aufgefundener Tiere in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht dringend notwendig und geboten. Die kommunalen Fundbehörden lehnen die Betreuung, Unterbringung und Versorgung verlorener, entlaufener, ausgesetzter, zurückgelassener, verletzter und anderweitig aufgegriffener Tiere (nachfolgend: aufgefundene Tiere) immer wieder mit der pauschalen Begründung ab, dass es sich aus Sicht der Kommune nicht um Fundtiere handele. Auch die Veterinärämter fühlen sich nicht zuständig, da die allgemeine Anordnungsbefugnis in § 16a TierSchG konkrete tierschutzrelevante Verstöße des Halters voraussetze. Unter Außerachtlassung des Dereliktionsverbotes werden gerade ausgesetzte Tiere in einigen Regionen grundsätzlich als herrenlos deklariert. Überdies verlangen einige Fundbehörden das Vorliegen äußerer Anzeichen, wie Pflegezustand und Verhalten, was gerade bei verletzten Tieren zu zweifelhaften Schlussfolgerungen führen kann. In der Folge werden aufgefundene Tiere ihrem Schicksal überlassen oder im besten Falle durch ein möglicherweise vor Ort existierendes Tierheim auf dessen gemeinnützige Kosten behandelt und untergebracht, was je nach Fallhäufigkeit, Dauer des Aufenthaltes und Pflegebedarf des entsprechenden Fundtiers mit außergewöhnlichen Belastungen für den gemeinnützigen Verein einhergeht, die auf Dauer dessen Solvenz weit überfordern können. Gerade ausgesetzte Tiere, die ihrerseits die Gewohnheit einer eigenständigen Futtersuche nicht haben, verenden zumeist qualvoll im Falle einer Zuständigkeitsablehnung durch die Fundbehörde. Gleiches gilt für Tiere, die verletzungsbedingt nicht zu ihrem Halter zurückkehren können.
Eine klare Abgrenzung von Fundtieren zu herrenlosen Tieren ist in der Praxis äußerst problematisch. Im Lichte der grundgesetzlichen Werteentscheidung sind daher in zahlreichen Bundesländern per Erlass sog. Vermutungsregelungen und Handlungsanweisungen ergangen, die gerade in Zweifelsfällen eine generelle Obhuts- und Aufbewahrungspflicht sowie eine Verpflichtung zur Kostenübernahme der Fundbehörden statuieren.
Bereits vor der Aufnahme des Tierschutzes als Staatszielbestimmung in das Grundgesetz erkannte die Landesregierung Schleswig-Holsteins auf dem Erlassweg in der Richtlinie über die Verwahrung von Fundtieren, dass „das Wohl der Tiere, deren Leben und Wohlbefinden im Vordergrund stehen und in angemessener Weise berücksichtigt werden müsse“ und “der öffentlichen Hand (diesbezüglich) eine besondere Verpflichtung zukommt, auf die Einhaltung von Gesetzen hinzuwirken und darüber hinaus die Verwirklichung gesetzgeberischer Ziele im allgemeinen zu fördern“.
Daher wird in der Richtlinie gefolgert:
„Eine klare Abgrenzung von Fundtieren zu herrenlosen Tieren ist in der Praxis äußerst problematisch. Es ist naturgemäß zunächst nicht erkennbar, ob der bisherige Eigentümer das Eigentum an seinem Tier aufgegeben hat oder nicht. In der Praxis wird deshalb zunächst davon auszugehen sein, dass es sich um ein Fundtier handelt, welches von dem Finder oder von der zuständigen Behörde zu verwahren oder zu versorgen ist. Dies ist im Einklang mit § 1 Tierschutzgesetz schon aus ethischen Gründen geboten (Ethik ist unteilbar), und zwar unabhängig von der Frage bezüglich ihrer Eigenschaft als Fundtiere.“
Laut Schreiben des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom September 1996 ist diese Richtlinie als gemeinsamer Erlass der Ministerien für Natur und Umwelt und des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein bindend für die dortigen Ordnungsbehörden. Auch wird hierin erklärt, dass die sechsmonatige Aufbewahrungsfrist nach BGB grundsätzlich auch für Tiere gilt. Die Richtlinie wird im Tierschutzbericht 1997 der Bundesregierung erwähnt und teilweise zitiert.
Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg weist darauf hin, dass es nach § 3 Tierschutzgesetz verboten ist, ein Tier auszusetzen oder zurückzulassen und daher zum Zeitpunkt des Auffindens in aller Regel davon auszugehen ist, dass es sich um ein Fundtier handelt.
Der Tierschutzausschuss der Tierärztekammer Niedersachsen erklärt mit Verweis auf das Niedersächsische Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dass aufgefundene Tiere, die üblicherweise vom Menschen gehalten werden, darunter auch die Katze, als Fundtiere einzustufen und zu behandeln sind.
Die „Gemeinsame Empfehlung des Thüringer Innenministeriums und des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit zur Verwahrung und Betreuung von Fundtieren“ aus dem Jahr 1999 erklärt: „Im Zweifel ist bis zum Nachweis des Gegenteils davon auszugehen, dass aufgefundene Tiere verloren worden sind.“.
Im Runderlass des Ministeriums des Inneren des Landes Brandenburg über die „Behandlung von Fundsachen und Fundtieren“ aus 1993 wird Folgendes klargestellt: „Im Zweifel hat die Fundbehörde bis zum Nachweis des Gegenteils davon auszugehen, dass es sich bei Fundsachen oder Fundtieren um verlorene Sachen oder Tiere handelt.“
Der Freistaat Sachsen hat sich ebenfalls für eine Vermutungsregelung zugunsten der Fundtiereigenschaft ausgesprochen. In den SSG Mitteilungen vom 15.05.2011 wird dem Fundverdacht der Vorrang eingeräumt und in diesem Zusammenhang klargestellt, dass eine gegenteilige Vermutung zu einer Schlechterstellung von Tieren gegenüber Sachen führen würde; auch dies sei nicht mit Art. 20a GG vereinbar (vgl. Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz im Juni 2011 – Aktenzeichen: 24-9165.65/3).
Die Werteentscheidung deckt sich schließlich mit der Entschließung des Bundesrates zur Unterbringung von aufgefundenen Tieren vom 14.10.2011 (BR-Drucksache 408/11). Auch die Rechtsprechung hat den unklaren Rechtsstatus im Fundtierbereich herausgestellt und ist in dem entscheidenen Fall unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Polizei- und Ordnungsrechts zur Anscheinsgefahr von einer sog. „Anscheins-Fundsache“ bei Zuständigkeit der Fundbehörde ausgegangen (vgl. OVG Greifswald, Urteil v. 12.01.2011 – 3L 272/06). Die fortwährend festzustellenden Unklarheiten bei der Einordnung aufgefundener Tiere und den hiermit zusammenhängenden Verantwortlichkeiten und Kostentragungspflichten haben in der Vergangenheit zu Rechtsstreitigkeiten und Auseinandersetzungen geführt. Nicht selten mussten Tierärzte ihre Behandlungskosten gegenüber dem gemeindlichen Träger einklagen (siehe z. B. VG Göttingen, Urteil vom 19. Mai 2010 - 1 A 288/08). Auch künftig muss mit weiteren Streitigkeiten unter Befassung der zuständigen Gerichte gerechnet werden.
Um das Verwaltungshandeln in den Bundesländern zu vereinfachen, langwierige Einzelfallprüfungen zu vermeiden, unnötige Rechtsstreitigkeiten unter Befassung der Gerichte zu verhindern und gleichzeitig den Fortbestand der gemeinnützig anerkannten Tierschutzeinrichtungen zu sichern, bedarf es einer eindeutigen und abschließenden gesetzlichen Regelung hinsichtlich der Betreuung, Unterbringung und Versorgung von verlorenen, entlaufenen, ausgesetzten, verletzten, zurückgelassenen und anderweitig aufgegriffenen Tieren. Dabei ist die Etablierung einer Regelung für Zweifelsfälle nach dem Vorbild anderer Bundesländer dringend angezeigt und im Sinne des Wertewandels sowie zur Gewährleistung eines funktionierenden Tierschutzes auch geboten. Dies folgt vor allem aus dem Optimierungs- und Effektivitätsgebot nach Maßgabe des Art. 20a GG. Ohnehin ist die Verwahrung einer Fundsache eine Rechtspflicht der Behörde im Rahmen ihrer kommunalen Pflichtaufgaben. Die Unterbringungs- und Betreuungspflicht der Fundbehörden für aufgefundene Tiere, insbesondere solche Tiere, die entgegen dem gesetzlichen Dereliktionsverbot (§ 3 Nr. 3 TierSchG) ausgesetzt oder zurückgelassen wurden, ergibt sich aus den §§ 965 ff. BGB in Verbindung mit § 5a AGBGB. Eine Verlagerung der Verantwortlichkeiten bei unklarem Rechtsstatus, der für den Finder eine unerfüllbare, gesetzlich nicht verankerte Beweisobliegenheit zur Folge hätte, würde dabei nicht nur tierschutzrechtliche Belange konterkarieren, sondern auch zu einer nicht gebotenen Überwälzung der Betreuungs- und Unterbringungsverpflichtung führen.
In Missachtung der tierschutzrechtlichen Schutzbestimmungen, mitunter sogar mit strafrechtlicher Relevanz (vgl. § 17 TierSchG) wird aus Kostenentlastungsgründen von Fundbehörden vereinzelt erwogen, Fundtiere nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist zu euthanasieren, um sich derer zu entledigen. Derartigen Tendenzen und potentiellen Verstößen gegen die Rechtsordnung sollte über einen klarstellenden Erlass begegnet werden.
Der Deutsche Bundestag wird daher hiermit höflich gebeten, sich dieser Petition anzunehmen und eine klärende Erlassregelung - im Rahmen der Verantwortung des Menschen für seine Mitgeschöpfe - zu fördern.
18. Einrichtung einer Tierschutzpolizei.
Begründung zu 18.:
Es werden immer noch zu viele Tiere von Tätern misshandelt, gequält und getötet. Diese Verbrecher müssen geahndet, vor Gericht gestellt und hart bestraft werden. Deshalb ist eine Tierschutzpolizei dringend nötig, die Misshandlungen von Tieren verhindern und aufdecken soll. Es geht vor allem um den Schutz von Tieren, die Tierschutzpolizei kann aber auch "Verbrechen und Angriffe gegen Menschen" verhindern. Studien haben gezeigt, "dass einige der Menschen, die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gegen Tiere begehen, dasselbe mit Menschen machen". Die Tierschutzpolizei muss in der BRD flächendeckend vorhanden sein, personell gut ausgebildet, ausreichend besetzt und rund um die Uhr bei Bedarf zu erreichen sein.
19. Einsatz eines Bundestierschutzbeauftragten.
Begründung zu 19.:
Um den Tierschutz in Deutschland zu gewährleisten, muss eine/ein Bundestierschutzbeauftragte(r) ernannt werden, die/der eng mit den Landestierschutzbeauftragten und mit der Tierschutzpolizei zusammen arbeiten soll. Die/der Bundestierschutzbeauftragte darf nicht aus dem Bereich der "Tiernutzung" stammen.
Die/der Bundesbeauftragte für Tierschutz soll eine administrative Funktion haben. Sie/er ist Ansprechpartner(in) für Tierschutzverbände und -Vereine, Bürgerinnen und Bürger sowie für Organisationen und Einrichtungen, die sich mit dem Tierschutz oder der Tierhaltung befassen.
Die/der Bundesbeauftragte muss fachlich und politisch unabhängig sein, es sind ihr/ihm Auskunfts- und Akteneinsicht durch die maßgeblichen Behörden zu gewähren.
Weitere Aufgaben sind unter anderem die Teilnahme am Landesbeirat für Tierschutz, die Erarbeitung von Informationsmaterial, wissenschaftliche Recherchen und gegebenenfalls Gutachten sowie die Stellungnahme zu bestimmten Rechtsetzungsvorhaben.
20. Ein Bundesverbandsklagerecht Tierschutz.
Begründung zu 20.:
Wir fordern ein Gesetz über Mitwirkungsrechte und das kostenlose Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen auf Bundesebene.
Anerkannten Tierschutzvereinen soll die Mitwirkung an tierschutzrelevanten Rechtssetzungs- und Verwaltungsverfahren des Landes ermöglicht werden.
Die Beteiligung/Mitwirkung soll u. a. beinhalten:
- die Vorbereitung von tierschutzrelevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften der für den Tierschutz zuständigen Behörden des Landes,
- die Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen,
- die Erteilung tierschutzrelevanter bau- und immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen.
21. Ein generelles Verbot von Pelztierfarmen und dem Verkauf von Echtpelz sowie dem Handel mit diesen Produkten. Verbot der Herstellung von Hunde- und Katzenleder sowie ein Verbot des und des Verkaufs dieser Pelzprodukte. Warenkennzeichnungspflicht ohne Verbrauchertäuschung.
Begründung zu 21.:
Momentan stammen 85 Prozent aller Felle für die Pelzindustrie von Tieren, die auf Farmen gezüchtet werden. Um möglichst billig zu produzieren, werden Nerze, Füchse oder Marderhunde in winzige, karge und verdreckte Drahtgitterboxen gepfercht.
Über 50 Prozent der weltweit gehandelten Pelze stammen aus Europa. Bei Nerzen liegt der europäische Marktanteil sogar bei 85 Prozent. Auch in Nordamerika und China existieren zahlreiche Pelzfarmen.
Die artwidrige Haltung auf Pelzfarmen führt dazu, dass sich viele der eingesperrten Tiere selbst verstümmeln und sich Beißwunden an Haut, Schwänzen und Füßen zufügen. Sie werden zu Kannibalen, die ihre Artgenossen im Käfig und ihren Nachwuchs aufessen. Andere bewegen sich verzweifelt hin und her, drehen sich unaufhörlich im Kreis oder nagen stundenlang an den Gitterstäben ihrer Käfige. Die Monotonie ihres Lebens treibt die Tiere regelrecht in den Wahnsinn.
Quelle: Peta
Derzeit gibt es noch Pelzfarmen in Deutschland. Ein Verbot dieser Pelzfarmen bereitet dem Leiden der Tiere aber keineswegs ein Ende, wenn nicht auch der Handel mit Echtpelz verboten wird.
Seit 2012 gilt in der EU die Textilkennzeichnungsverordnung und schreibt bei Pelzen und Pelzbesätzen an Mützen oder Jackenkragen den Vermerk „enthält nicht-textile Teile tierischen Ursprungs“ vor. Zahlreiche Medien haben Umfragen zum Thema Fellbesatz an Kapuzen, Stiefeln oder Handtaschen gemacht. Die meisten Menschen waren davon überzeugt, dass es sich um Kunstfell handeln würde und entsetzt darüber, wenn sich herausstellte, dass es sich um echtes Fell handelt.
Wir nennen das Verbrauchertäuschung.
„Laut Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 und durch das Deutsche Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG) ist es grundsätzlich verboten, Katzenfelle und Hundefelle sowie Produkte, die solche Felle enthalten, in der EU in Verkehr zu bringen, und in die EU ein- bzw. aus ihr auszuführen. Das gilt für den kommerziellen Bereich. Grenzüberschreitungen aus nicht geschäftlichen Gründen sind erlaubt.
Diese Verordnungen beziehen sich aber nur auf Felle von Hunden und Katzen. Das haarlose Leder von Hunden und Katzen unterliegt demnach nicht dem Verbot. Eine Erklärung dafür gibt es nicht. Auch Zähne, Krallen oder Knochen dürften demnach keinem Verbot unterliegen. Auch nicht die Haare der Tiere ohne Haut.
Katzenleder und Katzenfelle stammen hauptsächlich aus Ostasien und dienen z. B. als Pelzbesatz auf Kleidung, Stofftieren oder Wärmedecken.
Es existieren Schätzungen, nach denen weltweit jährlich zwei Millionen Katzen sowie Hunde diesbezüglich verarbeitet werden.“ (Quelle: www.leder-info.de)
Da die Tierart eines Pelzes kaum kontrolliert und nur mit aufwändigen Labortests bestätigt werden kann, entdecken Tierschützer weiterhin Pelzprodukte von Hunden und Katzen auf dem europäischen Markt.
Während die Pelzbranche Pelz als ein reines Naturprodukt bewirbt, ist es in Wirklichkeit weder ökologisch noch ethisch zu vertreten, Tiere für die Mode leiden und sterben zu lassen, sowie die damit einhergehende Umweltbelastung zu tolerieren.
Die Haltung und Ernährung der meist fleischfressenden Wildtiere verschwendet eine Menge Ressourcen in Form von Futtermitteln, Wasser und Anbauflächen. Zusätzliche Schäden entstehen durch tonnenweise Kot und Urin der Tiere, die zur Verschmutzung der Umwelt führt, sowie durch gefährliche Treibhausgasemissionen.
Die Felle werden unter hohem Energieaufwand gekühlt oder mit Tonnen umweltbelastender Salze bedeckt, um die Verwesung zu verhindern. Bei der Gerbung kommen umweltschädigende Chemikalien wie Aluminium, Schwefelsäure und Chrom zum Einsatz. Gegerbt wird oft in Billigproduktionsländern, wo die giftigen Abwässer meistens ungefiltert in die Natur abfließen. Untersuchungen im Labor zeigten in Pelzprodukten aller Preisklassen Rückstände krebserregender, allergieauslösender und hormonverändernder Chemikalien auf, die bei Hautkontakt zu schweren Erkrankungen wie Krebs, chronischen Vergiftungen oder Allergien führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Gisela Urban, Tierfreunde ohne Grenzen e.V., Tierversuchsgegner BRD e.V.
Gabriele Menzel, Tierfreunde ohne Grenzen e.V., Tierversuchsgegner BRD
Adile Pannicke, Animal Protection Group e.V
Rainer Gaertner, Tierversuchsgegner BRD e.V.
Rainer Beerfelde, Tierschutzaktivist
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Freitag, 24. Juni 2016
Schmerzhafte Tierversuche - weiterer Schriftwechsel mit der genehmigenden Behörde
Die Tierversuche genehmigende Behörde LANUV in Recklinghausen, NRW, redet um den "heißen Brei" herum:
Wieviele Tierversuche werden in NRW tatsächlich durchgeführt, die von der LANUV NRW genehmigt wurden?
Das genau wollten wir mit Anfragen vom 18.03.2016 und 22.04.2016 von dieser Tierversuche genehmigenden Behörde wissen.
Leider sieht sich diese Behörde nicht in der Lage, unsere Fragen konkret zu beantworten, obwohl in der EU seit 2012 Tierversuche in Schweregrade eingeteilt werden müssen.
Und: Gem.Art. 15 der EU-Tierversuchsrichtlinie 63/2010 sind länger anhaltende Tierversuche, die starke Schmerzen, schwere Ängste und Leiden verursachen, v e r b o t e n .
Wir haben eine Antwort des LANUV mit Datum vom 20.05.2016 bekommen. Wegen der evtl. Klage werden wir nicht die volle Antwort hier veröffentlichen, aber zwei Antworten möchten wir Euch nicht vorenthalten.
Ist sie eine "Bankrott-Erklärung" der LANUV?
Wissen Sie nicht, welche und wieviele Tierversuche sie genehmigt?
Antwort der LANUV zu Frage 2, Teil 1: Aufgrund der Vielzahl der Anträge auf Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens, die hier genehmigt werden, ist eine Zuordnung einzelner Verfahren/Modelle zu einer bestimmten Versuchstiereinrichtung nicht möglich.
Antwort der LANUV zu Frage 5: "Zunächst gilt weiterhin der Hinweis aus meinem Schreiben vom 11.04.2016. Eine Filterung der Tierversuchsanträge nach einzelnen Einrichtungen und den von Ihnen angefragten spezifischen Verfahren/Modellen ist nicht möglich."
Aufgrund der Vielzahl der Anträge auf Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens, die hier genehmigt werden, ist eine Zuordnung einzelner Verfahren/Modelle zu einer bestimmten Versuchstiereinrichtung nicht möglich.
Wer möchte sich hier an den Kosten des Klageverfahrens beteiligen?
Hier unser Spendenkonto:
Spendenkonto:
Tierfreunde ohne Grenzen e.V.
Sparkasse Bochum
IBAN DE35 4305 0001 0005 4193 38
BIC WELADED1BOC
Auf Wunsch wird Ihnen eine Spendenbescheinigung zugeschickt.
http://tierfreundeohnegrenzen.jimdo.com/neue-anfrage-an-la…/
Gisela Urban, 44879 Bochum (Tierfreunde ohne Grenzen e.V.)
Gabriele Menzel, 58762 Altena (Tierfreunde ohne Grenzen e.V.)
TIERVERSUCHSGEGNER BRD e.V., Rainer Gaertner - Vorsitzender, c/o Internationales Handelszentrum Berlin, Friedrichstr. 95
22.04.2016
LANUV Abt. Tierversuche
poststelle(at)lanuv.nrw.de
Sehr geehrte Damen und Herren,
In Ihrem Schreiben vom 11.04.2016 können wir beim besten Willen keine adäquate Antwort auf unsere Anfrage vom 10.03.2016 erkennen. Sie zitieren überwiegend Gesetzestexte und Bestimmungen der Tierschutz-Versuchstierverordnung.
Deshalb beziehen wir uns nochmal inhaltlich auf unser Schreiben vom 10.03.2016 und berufen uns bei unserer Anfrage auf das Informationsfreiheitsgesetz NRW und das Umweltinformationsgesetz NRW unter besonderen Hinweis auf ein verstärktes öffentliches Interesse und bitten, uns gebührenfreie Antworten innerhalb von vier Wochen auf folgende Fragen zu geben:
1. Ist Ihre Behörde zuständig und verantwortlich für die Tierversuche am Institut für Molekulare Psychiatrie der Universität Bonn?
Beantwortet
2. Sind von Ihnen folgende Tierversuche genehmigt worden :
Am Institut für Molekulare Psychiatrie der Universität Bonn werden Mäuse wochenlang Stressversuchen ausgesetzt, die ein Verhalten ähnlich einer Depression hervorrufen sollen: unter anderem werden sie fixiert, Lichtblitzen sowie Nahrungs- und Wasserentzug ausgesetzt.
Auch wird der sogenannte „forcierte Schwimmtest“ oder „Verzweiflungstest“ durchgeführt, bei dem eine Maus in einen mit Wasser gefüllten Behälter gesetzt wird, aus dem es kein Entkommen gibt. Mäuse, die vergleichsweise früh aufhören zu schwimmen, gelten als depressiv.
Falls diese Versuche durch Ihre Behörde genehmigt wurden, haben Sie die Richtlinie EU/2010/63 und die TierSchVersV § 25, Satz 1,2 berücksichtigt?
(1) Tierversuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern, die bei den verwendeten Tieren zu voraussichtlich länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden.
(2) Tierversuche nach Absatz 1 dürfen nicht durchgeführt werden, wenn die erheblichen Schmerzen oder Leiden länger anhalten und nicht gelindert werden können. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde die Durchführung eines Tierversuchs nach Satz 1 genehmigen, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass die Durchführung des Tierversuchs wegen der Bedeutung der angestrebten Erkenntnisse unerlässlich ist.
Ein wie von Ihnen geforderten, Ihnen zuzuordneten Aktenzeichen kann von uns selbstverständlich nicht genannt werden, das ist auch nicht unsere Aufgabe.
Grundsätzlich benötigen Personen, die an Wirbeltieren Tierversuche durchführen möchten, eine Genehmigung der Tierversuche genehmigenden Behörde, hier in diesen Fall ist das die LANUV NRW die ggf. die Aktenzeichen für die Genehmigung von Tierversuchen vergibt.
Allerdings kann die Erteilung nicht ohne Weiteres erfolgen.
Es sind sehr hohe Anforderungen an die Erteilung einer Genehmigung für Tierversuche an Wirbeltieren gestellt, dies ist entsprechend gesetzlich verankert.
Zunächst müssen Personen, Labore, Institute o.ä., die eine Genehmigung bekommen möchten, bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen. Dieser hat in schriftlicher Form zu ergehen.
Darüber hinaus muss der Antrag bestimmte, gesetzlich festgesetzte Angaben enthalten. Zunächst einmal ist erforderlich, dass sämtliche gesetzliche Vorschriften in Bezug auf Tierversuche an Wirbeltieren eingehalten worden sind. Für diese stellt das Tierschutzgesetz nämlich besondere Regelungen auf. An Wirbeltieren dürfen Tierversuche nur dann durchgeführt werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind. Hier hat also eine Abwägung zwischen den voraussichtlichen Schmerzen, Leiden und Schäden der Wirbeltiere und dem Versuchszweck zu erfolgen. Nur dann, wenn diese Schmerzen, Leiden und Schäden der Wirbeltiere im Hinblick auf den Versuchszweck noch ethisch vertretbar sind, darf der Tierversuch an den Wirbeltieren durchgeführt werden.
TierSch-Vers.Verordnung:
Genehmigung und Anzeige von Versuchsvorhaben
§ 31 Beantragen der Genehmigung
(1) Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen. In dem Antrag
1.
sind anzugeben
a)
Name und Anschrift des Antragstellers,
b)
eine Beschreibung des Versuchsvorhabens einschließlich des damit verfolgten Zwecks,
c)
die Art, die Herkunft, der Lebensabschnitt sowie die Anzahl der für das Versuchsvorhaben vorgesehenen Tiere einschließlich deren Berechnung,
d)
die Art und die Durchführung der beabsichtigten Tierversuche einschließlich des geplanten Einsatzes von Mitteln und Methoden zum Zwecke der Betäubung oder Schmerzlinderung sowie die Sachverhalte, bei deren Vorliegen ein Tier nicht mehr in den Tierversuchen verwendet wird,
e)
der Ort, der Zeitpunkt des Beginns und die voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens,
f)
der Name, die Anschrift und die Sachkunde des Leiters des Versuchsvorhabens und seines Stellvertreters, der Personen, von denen das Versuchsvorhaben oder die beabsichtigten Tierversuche geplant worden sind, und der durchführenden Personen sowie die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen und,
g)
soweit eine Tötung der Tiere vorgesehen ist, das Verfahren, das hierzu angewendet werden soll,
2.
ist wissenschaftlich begründet darzulegen,
a)
dass die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b des Tierschutzgesetzes vorliegen,
b)
in welchen Schweregrad der Versuch eingestuft wird,
3.
ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 des Tierschutzgesetzes vorliegen, und
4.
ist darzulegen, dass die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 8 des Tierschutzgesetzes vorliegen.
(2) Dem Antrag ist eine Zusammenfassung des Versuchsvorhabens mit den Angaben nach § 41 Absatz 1 Satz 2 beizufügen
3. Bitte legen sie verständlich dar, warum Sie glauben, dass die Ergebnisse o.g. Tierversuche für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden?
Für Tierversuche an Wirbeltieren, welche zu länger anhaltenden oder auch zu sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, gelten ebenfalls besondere Bestimmungen. Diese dürfen nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Menschen oder Tieren von hervorragender Bedeutung sein werden. Dazu gehört auch die Lösung wissenschaftlicher Probleme. Ein Tierversuch an Wirbeltieren, dessen Ergebnisse aller Voraussicht nach bedeutungslos sind, darf also nicht durchgeführt werden.
Darüber hinaus kann die Genehmigung nur erteilt werden, wenn das geplante Versuchsergebnis trotz der Ausschöpfung der zugänglichen Informationsmöglichkeiten nicht hinreichend bekannt ist oder die Überprüfung eines hinreichend bekannten Ergebnisses durch einen Doppel- oder Wiederholungsversuch unerlässlich ist. Das dies gegeben ist, muss in dem entsprechenden Antrag nachgewiesen werden.
Des Weiteren muss der Antrag wissenschaftlich begründen, dass sowohl der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens als auch dessen Stellvertreter die erforderliche fachliche Eignung haben. Diese bezieht sich insbesondere auf die Überwachung der Tierversuche. Ferner dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der beteiligten Personen ergeben. Darüber hinaus muss ebenfalls wissenschaftlich begründet werden, dass die erforderlichen Anlagen, Geräte und alle anderen sachlichen Mittel vorhanden sind. Ebenfalls müssen die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung der Tierversuche an den Wirbeltieren gegeben sein.
4. Gab es in der Vergangenheit Heilungen von Krankheiten oder erfolgsversprechende Therapien durch o.g. Versuche? Bitte benennen Sie diese.
Hat die LANUV NRW Tierversuche genehmigt ohne Berücksichtigung des § 7 Tierschutzgesetz: Gem. § 7 Tierschutzgesetz dürfen Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie der Vorbeugung, Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei Menschen oder Tieren zu einem der folgenden Zwecke unerlässlich sind.
Die EU Verordnung 2010/63 besagt:
"Aus ethischer Sicht sollte es eine Obergrenze für Schmerzen, Leiden und Ängste geben, die in wissenschaftlichen Verfahren nicht überschritten werden darf. Hierzu sollte die Durchführung von Verfahren, die voraussichtlich länger andauernde und nicht zu lindernde starke Schmerzen, schwere Leiden oder Ängste auslösen, untersagt werden."
Richtig, wir zitieren diese Verordnung im Gesamtkomplex unserer Anfragen, hier eine Erläuterung:
Verbot von Tierversuchen mit starken Schmerzen, schweren Leiden oder schweren Ängste, hierzu gehören u.a. die sogenannten forcierten Schwimmtests oder Verzweiflungstest:.
Die Tierversuchsrichtlinie 2010/63/EU regelt den Einsatz von Tieren im Tierversuch. Im Erwägungsgrund Nr. 23 sieht sie vor, dass es aus ethischer Sicht im Tierversuch eine Obergrenze für Schmerzen, Leiden oder Ängste geben soll, die nur ausnahmsweise (wie in Artikel 55 der Richtlinie dargelegt) überschritten werden darf. Hierzu sagt die Richtlinie in Art.15 (2), dass – vorbehaltlich der Schutzklausel nach Artikel 55 Absatz 3 – die Mitgliedstaaten gewährleisten, einen Versuch nicht durchzuführen, wenn er „…starke Schmerzen, schwere Leiden oder schwere Ängste verursacht, die voraussichtlich lang anhalten und nicht gelindert werden können…“. Die Praxis ist jedoch von der Einhaltung dieser Vorschriften weit entfernt. Einerseits, weil die Belastungen der Tiere im Versuch schwächer eingestuft werden oder weil die Versuche ausnahmsweise gemäß Artikel 55 Absatz 3 durchgeführt werden.
5. In welchen Instituten der Universitäten bzw. Labors in NRW u.ä. werden folgende Tierversuche durchgeführt:
• Schwimmen bis zur Erschöpfung, um Depression zu simulieren („forcierter Schwimmtest")
• Elektroschocks, denen das Tier nicht entkommen kann („erlernte Hilflosigkeit“)
• Tod durch Vergiftung
• Wirksamkeitstests von Impfstoffen
• Bestrahlung mit Todesfolge
• Tod durch Abstoßungsreaktion von Transplantaten
• Knochentumore, metastasierende Tumore und fortschreitende, tödliche Tumore
• Knochenbrüche
• Versagen mehrerer Organe
• Xenotransplantation (Organtransplantation von einer Tierart auf eine andere)
• Anzüchten von mit schwerem Leid verbundenen genetischen Störungen, z.B. Huntington Krankheit
• längere Einzelhaltung von Primaten oder Hunden
• Immobilisierung zur Herbeiführung von Magengeschwüren oder Herzversagen
• Infektion (oft mit bis zu 100% Sterberate)
• Entzündungen mit Todesfolge
• Wasser- oder Futterentzug
• künstlich ausgelöster Schlaganfall
• Herzinfarkt/Herzversagen am wachen Tier
• Hirnversuche an u.a. Affen, Katzen und Mäusen, Tauben und Hunden
(Info: Ärzte gegen Tierversuche e.V.)
Wir bitten auch hier um adäquate Antworten gem. unseren Ausführungen unter Punkt 2 unserer Fragen. Sollten Sie sich hierzu nach wie vor nicht in der Lage sehen, bitten wir um Akteneinsichten vor Ort bei Ihnen.
6. Werden die Tiere nach Abschluß der Versuche von einem Tierarzt, wie es das Tierschutzgesetz vorschreibt, getötet?
§ 9 Abs. 8 Tierschutzgesetz:
Nach Abschluß eines Tierversuchs ist jeder verwendete und überlebende Affe, Halbaffe, Einhufer, Paarhufer, Hund, Hamster sowie jede verwendete und überlebende Katze und jedes verwendete und überlebende Kaninchen und Meerschweinchen unverzüglich einem Tierarzt zur Untersuchung vorzustellen. Kann das Tier nach dem Urteil des Tierarztes nur unter Schmerzen oder Leiden weiterleben, so muß es unverzüglich schmerzlos getötet werden. Andere als in Satz 1 bezeichnete Tiere sind gleichfalls unverzüglich schmerzlos zu töten, wenn dies nach dem Urteil der Person, die den Tierversuch durchgeführt hat, erforderlich ist. Soll ein Tier am Ende eines Tierversuchs am Leben erhalten werden, so muß es seinem Gesundheitszustand entsprechend gepflegt und dabei von einem Tierarzt oder einer anderen befähigten Person beobachtet und erforderlichenfalls medizinisch versorgt werden
7. Werden Tiere nach Abschluß der Versuche von einem Tierarzt, wie es das Tierschutzgesetz vorschreibt, evtl. gesund gepflegt?
s. § 9 Ab.s 8
Gibt es Nachweise hierüber? S. Tierschutz-Gesetz § 9 Abs. 4:
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und, soweit artenschutzrechtliche Belange berührt sind, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an
1. für die Durchführung von Tierversuchen bestimmte Räumlichkeiten, Anlagen und Gegenstände,
2. den Fang wildlebender Tiere zum Zwecke ihrer Verwendung in Tierversuchen einschließlich der anschließenden Behandlung der Tiere und der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und
3. die erneute Verwendung von Tieren in Tierversuchen
festzulegen. Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und, soweit artenschutzrechtliche Belange berührt sind, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Behandlung eines in einem Tierversuch verwendeten Tieres nach Abschluss des Tierversuchs zu regeln und dabei
1. vorzusehen, dass das Tier einem Tierarzt vorzustellen ist,
2. vorzusehen, dass das Tier unter bestimmten Voraussetzungen zu töten ist, und
3 . Anforderungen an die weitere Haltung und medizinische Versorgung des Tieres festzulegen.
8) Lt. Bayer Health Care sind für eine Studie 507 Hunde aus einem ungarischen Tierheim zu Studienzwecke (Mikrofilarien u.a.) in ein Tierheim in die Nähe von Köln transportiert worden (August 2006 - Februar 2009) .
Bitte teilen Sie uns den Namen des Tierheimes mit, hat LANUV diese Studien genehmigt?
Was ist nach den Studien mit den Hunden passiert?
Tote Versuchstiere gelten lt. Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als tierische Nebenprodukte der Kategorie 1.
Tiere, mit denen Toxizitätsversuche durchgeführt wurden, gelten nach Tötung als gefährliche Abfälle/Giftmüll und sind somit eine potentielle Gefahr für die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt.
Sonderabfall unterliegt der gesetzlichen Nachweispflicht, dafür ist in NRW die LANUV zuständig.
Das bedeutet, dass Sonderabfall in NRW nur nach Ihrer vorheriger behördlicher Genehmigung vom Abfallerzeuger zu einer zugelassenen Verwertungs- oder Beseitigungsanlage transportiert werden darf.
9. Welche zugelassenen Abfall/Verwertungsfirmen sind in NRW mit der Entsorgung/Verwertung toter Versuchstiere, insbesondere von Universitäten und Instituten betraut, die toxikologische Auftragsforschung betreiben, wie die Firma Covance (LabCorp) in Münster?
Bitte adäquat beantworten.
10. Wird das Material verarbeitet und an energieerzeugende Firmen (Elektrizitätswerke, Biogasanlagen ect.) geliefert?
Bitte die Frage adäquat beantworten.
11. Verfügen die für die Entsorgung der hochtoxischen Tierleichen zuständigen Tierversuchslabore oder deren Verwertungsfirmen über Verbrennungslagen mit entsprechenden Filtern?
Ein simpler Hinweis auf Ihre Homepage ist keine Antwort, bitte beantworten Sie diese Frage adäquat.
Mit freundlichen Grüßen
Gisela Urban
Gabriele Menzel
Rainer Gaertner
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Mittwoch, 14. Oktober 2015
Neue Wege gehen - Tierrechte juristisch einfordern
Wussten Sie, dass Sie als Bürger keinerlei juristische Rechte haben, um Tiere zu schützen?
In Bundesländern die kein Informationsfreiheitsgesetz haben, werden unsere Anfragen meistens grundsätzlich nicht beantwortet. Denn uns allen fehlt etwas Wesentliches.
Die Verletzteneigenschaft.
Vielleicht ist es Ihnen schon ebenso ergangen?
Egal auf welche Missstände Sie stoßen, ob in der Massentierhaltung oder in Versuchslabors oder in Ihrer Nachbarschaft. Sie selbst wurden nicht verletzt. Sie sind nicht persönlich geschädigt oder betroffen.
Obwohl das so nicht stimmt! Denn gewöhnlich geraten Tierfreunde und Menschen mit Empathie und Mitgefühl in einen inneren Aufruhr, wenn Sie Zeuge von Tierquälerei werden oder auch nur davon erfahren.
Sie können sich nun an die Behörden wenden. Erster Ansprechpartner sind hier die Veterinärämter, denn sie wurden vom Staat eingesetzt, um die Rechte der Tiere zu bewahren und durchzusetzen.
Was ist aber, wenn diese ihrer Garantenpflicht nicht nachkommen?
Sie können Anzeige erstatten.
Was ist aber, wenn die Staatsanwaltschaft die Anzeige nicht verfolgt oder wegen mangelndem öffentlichen Interesse fallen lässt?
Sie können Beschwerden einreichen. Sie können eine Petition starten. Aber sie können die Rechte der Tiere nicht einklagen.
Weil Ihnen die Verletzteneigenschaft fehlt.
Während dieser ganzen Zeit, leiden und sterben die Tiere weiter.
Einige deutsche Bundesländer haben inzwischen das Verbandsklagerecht eingeführt. Hier können ernannte Tierschutzorganisationen und Vereine im Sinne des Tierschutzes als "Anwälte der Tiere" den Klageweg beschreiten.
Uns anderen, sind hier die Hände gebunden.
Wir finden, dass sich an dieser Situation dringend etwas ändern muss!
Denn die Behörden und die Politik sind massiv von Lobbyverbänden beeinflusst, so dass der Tierschutz oder gar Tierrechte immer noch einen geringen Stellenwert haben und weit hinter wirtschaftlichen Interessen zurückstehen.
Diese Situation finden wir nicht nur in Deutschland vor, sondern auch in der gesamten Europäischen Union, wahrscheinlich sogar weltweit.
Damit sich daran grundlegend etwas ändert, wollen wir, neben dem Protest und der Aufklärung, andere Wege beschreiten.
Wir haben einige Aktionen gestartet, um die Behörden zu zwingen, die Geheimhaltung der Versuchstierindustrie zu durchbrechen.
Wir haben Anzeigen erstattet, gegen Behörden die Tierversuche über Jahrzehnte genehmigen, ohne die Tierschutzgesetze zu berücksichtigen.
Wir haben eine EU Petition gestartet, um die Tierversuche für REACH zu stoppen und sind insgesamt viermal nach Brüssel und einmal nach Berlin gereist.
Unsere Petition, gegen die Tierversuche für REACH, wurde am 16.4. 2015 vor dem Petitionsausschuss in Brüssel erneut verhandelt und ist nun leider geschlossen worden.
Ebenso scheiterte der Vorstoß der Europäischen Bürgerinitiative "Stop Vivisection", alle Tierversuche in einem stufenweisen Programm bis 2020 zu beenden.
Als Begründung hieß es :
" Die Kommission begrüßt die Mobilisierung der Bürger für den Tierschutz. Die Bürgerinitiative bietet die Gelegenheit, kritisch zu überprüfen, wie die EU ihre Anstrengungen noch forcieren kann, auf Tierversuche in der Forschung und in den Prüfmethoden zu verzichten.
Die Kommission unterstreicht, dass Tierversuche in Europa für den Gesundheitsschutz von Mensch und Tier sowie für den Schutz der Umwelt nach wie vor wichtig sind. Die Richtlinie 2010/63/EU ist auf EU-Ebene für den Schutz der noch benötigten Tiere unverzichtbar, wenngleich weiter an dem Ziel gearbeitet wird, letztlich ganz und gar auf Tierversuche zu verzichten."
Allen Beteuerungen zum Trotz, man wolle irgendwann einmal auf Tierversuche verzichten, steigen die Tierversuchszahlen unaufhörlich an.
In den Instituten der Pharmaindustrie, an den Universitäten und nicht zuletzt den Auftragslabors, die um des Profites willen jährlich Millionen Primaten, Hunde und Katzen, Vögel, sog. Nutztiere und Nagetiere vergiften und verstümmeln.
Wer würde sich, wenn es um sein Leben geht, auf ein Produkt verlassen wollen, von dem bekannt ist, dass es eine 95 prozentige Fehlerquote aufweist?
Oder, wer würde in ein Geschäft investieren wollen, das zu 95 Prozent Schrott produziert?
Genauso ist es, wenn wir Arzneimitteln vertrauen, die jahrelang im Tierversuch getestet wurden.
Nach neuesten Studien versagen 95 Prozent der Mittel bei der Erprobung am Menschen und kommen niemals auf den Markt, nachdem jahrelang an Tieren geforscht wurde.
Von den 5 Prozent der Arzneimittel, die dann zugelassen werden, werden zwischen 20 und 50 Prozent wieder vom Markt genommen oder müssen mit Warnhinweisen versehen werden.
http://www.aerzte-gegen-tierversuche.de/de/infos/wissenschaftliche-studien/1924-medikamenten-durchfallquote-gestiegen-95
Allein in Deutschland, sollen jährlich 58 000 Menschen an den Neben- und Wechselwirkungen von Medikamenten sterben.
Wenn in einer Großstadt in China 5 Personen an einer (Vogel) Grippe erkranken, fällt es gleich auf und es bricht eine weltweite Panik aus.
58 000 Menschen, die in Deutschland völlig unnötigerweise sterben, regen scheinbar niemanden auf.
Die Warnungen von Wissenschaftlern, dass etwa 100 000 Chemikalien in unserer Umwelt nicht wieder gut zu machende Schäden anrichten und unsere Gesundheit nachhaltig schädigen, werden ignoriert und überhört.
Aber das betrifft uns alle. Warum nehmen wir das so teilnahmslos hin?
Warum werden Milliarden Euros in eine veraltete Wissenschaft gepumpt ? Wer profitiert davon?
Wir haben bei unserer neuen Petition diesmal den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in den Vordergrund gerückt, weil das bei Ablehnung der Petition den Weg zum Europäischen Gerichtshof vereinfacht, denn der Tierschutz ist im EU Recht nicht verankert, wohl aber der Schutz der menschlichen Gesundheit und das Recht in einer intakten Umwelt zu leben. Wir wollen diesmal, falls unsere Petition abgelehnt wird, beim Europäischen Gerichtshof Klage einreichen.
Aber dazu brauchen wir diesmal Hilfe. Deshalb hat der Verein "Tierfreunde ohne Grenzen" eine Spendenaktion bei "Betterplace" gestartet. Auch kleine Spenden sind herzlich willkommen.
https://www.betterplace.org/de/projects/27116-tierversuche-stoppen-tierrechte-einfordern
Oder schaut euch einmal auf dieser Facebookseite um. Vielleicht möchtet ihr etwas zugunsten unserer Tierrechtsarbeit versteigern oder ersteigern?
https://www.facebook.com/groups/1031138696902486/?pnref=lhc
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Samstag, 23. Mai 2015
Stop Vivisection Anhörung in Brüssel: Ein bedeutender Konsens
Presseerklärung von "Stop Vivisection" vom 12.Mai 2015
STOP VIVISECTION Audition in Brussels: a significant Consensus
Sinngemässe deutsche Übersetzung. Im Orginal nachzulesen auf der Seite: http://stopvivisection.eu/de/content/press-releases
Stop Vivisection Anhörung in Brüssel: Ein bedeutender Konsens
Die überaus erfolgreiche Europäische Bürgerinitiative (ECI) "STOP Vivisektion" erreichte am Montag, den 11. Mai einen wichtigen Meilenstein, wie Hunderte von Bürgern, die die öffentliche Anhörung im EU-Parlament in Brüssel besuchten, erlebt haben.
EINE ERSTE ANHÖRUNG (hinter verschlossenen Türen) in den Büros der Europäischen Kommission, die von Vizepräsident Jyrki Katainen, Generaldirektor der GD Umwelt Karl Falkenberg und einigen anderen Führungskräften der Kommission vertreten wurde, drückte einen gemeinsamen Konsens über die Ziele von "Stop Vivisection" aus (das Ende der Tierversuche).
Die ECI Organisatoren wurden von Professor Gianni Tamino, Dr. Andre Menache, Adriano Varrica, Vanna Brocca, Fabrizia Pratesi und Flavien Deltort vertreten. Trotz einiger Unterschiede in Bezug auf eine bestimmte Zeitachse in der Erreichung dieses Ziels, durchdrang eine Atmosphäre des Wohlwollens dieses historischen Treffen, das die Aufmerksamkeit der Leiter der europäischen Entscheidungsträger auf die Frage der Tierversuche lenkte.
Die Promotoren von STOP-Vivisektion schlugen eine Übergangszeit von fünf Jahren vor, die ihren Höhepunkt in der völligen Abschaffung der Tierversuche finden sollen(auf dem Gebiet der biomedizinische Human Forschung). Während dieser Übergangszeit würden alle verfügbaren tierversuchsfreien Methoden zur Pflicht gemacht werden, alle Validierungen sollten möglichst durchgeführt werden, außerdem die Korrektur des Validierungsverfahren. Nicht mehr auf der Grundlage im Vergleich mit dem Tiermodell (das niemals validiert wurde !!), sondern basierend auf dem Vergleich mit den Ergebnissen der menschlichen Spezies.
Die Kommission äußerte seine Anerkennung für diejenigen, die eine ECI (Bürgerinitiative) gegründet haben und den Wunsch, dass ein solches Instrument der Demokratie immer häufiger verwendet würde.
Eine zweite Anhörung (die von mehreren hundert Personen besucht wurde) fand im Europäischen Parlament am Nachmittag des Montag, den 11. Mai statt. Die Anhörung wurde von vier Parlamentsausschüssen (AGRI, Landwirtschaft und Tierschutz / ENVI, Umwelt und Gesundheit / ITRE , Industrie und Handel / PETI Petitionen)organisiert und abgehalten.
Nach der Begrüßung der Präsidenten der ENVI und AGRI Ausschüsse und Einführung der Kommission (Jyrki Katainen und Karl Falkenberg) kamen die Wissenschaftler der Veranstaltungsgruppe als erstes zu Wort: Gianni Tamino, Claude Reiss und André Menache. Alle drei erklärten die Bereiche der Initiative und die Gründe für die tatsächliche sehr weit verbreitete Opposition gegen Tierversuche in der Welt der Wissenschaft.
Die folgende Einzeldebatte mit dem Titel "Aussichten für den derzeitigen Rechtsrahmen, des Wertes des Tiermodells für die Vorhersage menschlicher Reaktionen und Alternativen zu Tierversuchen", wurde in drei "Runden" unterteilt. Jede eröffnete mit den Aussagen von einem der drei Tierversuchsexperten (von AGRI gewählt).
Diese waren:
Ray Greek, Präsident der (AFMA) "Amerikaner für medizinischen Fortschritt", Françoise Barré-Sinoussi, im Auftrag der "European Federation of Pharmaceutical Industries" (EFPIA) und Emily Mc Ivor, von der "Humane Society International".
Ray Greek und Emily Mc Ivor unterstützten stark STOP-Vivisektion. Ray Greek mit einer sehr genauen Erläuterung der wissenschaftlichen Gründe für die Initiative.
Nicht so - natürlich - Françoise Barré-Sinoussi, die unter Berufung auf ihr Lebenswerk, erklärte, dass das Tiermodell nicht aufgegeben werden sollte.
Die Debatte wurde in jeder der Runden mit zahlreichen Interventionen der Abgeordneten abgehalten (die einzigen, die ermächtigt wurden, um aus dem Publikum zu sprechen). Die Zahlen zeigen, das Gewicht eines ganz greifbaren Erfolges für STOP-Vivisektion im Parlament: von 29 Interventionen von Abgeordneten waren 16 dafür, 10 dagegen und 3 neutral.
Die Schlussfolgerungen der langen Nachmittagssitzung (15.00 bis 18.30) wurden von Gianni Tamino gezogen. Er bat die Kommission um präzise und zuverlässige Antworten, um die bestehenden Widersprüche der Richtlinie 2010/63 EU aufzulösen.
In der Gesellschaft existiert jetzt ein vollständiges Bewußtsein für die Verteidigung der Rechte der Wissenschaft, die Verteidigung der Rechte der Menschen auf Gesundheit und eine gesunde Umwelt, und die Verteidigung der Rechte der Tiere. Das fordert von uns, in die gleiche Richtung zu gehen: das Ende der Tierexperimente. Er bat, dass der Satz "Tierversuche sind immer noch notwendig für den Schutz der menschlichen Gesundheit" aus der Richtlinie 2010/63 und von jedem anderen europäischen Recht gelöscht wird.
Eine allgemeine Bewertung der Ergebnisse, die mit der Initiative "STOP Vivisektion" erzielt wurden, kann innerhalb eines Monats gegeben werden, wenn die offizielle Antwort der EU-Kommission eintrifft.
Aber im Augenblick, zum Zeitpunkt des 11. Mai 2015, sind die STOP-Vivisektion Befürworter froh zu sagen, dass eine positive Veränderung vorzugehen scheint, und dass sie große Hoffnungen hegen, dass die Entscheidungen der EU-Kommission im Juni, die Probleme in zufriedenstellender Weise lösen.
Um weiterhin in den nächsten Monaten über STOP-Vivisektion informiert zu bleiben, gehen sie auf die Webseite:
www.stopvivisection.eu
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